Erstellt am 23.11.2014 um 11:27 Uhr von ElBarnsky
Bei zwei unterschiedlichen Vereinbarungen ist das Günstigkeitsprinzip anzuwenden. Das heißt, die Regelung, die für den Arbeitnehmer günstigster ist, ist anzuwenden. In Deinem Fall also die 35h-Woche aus der BV.
Erstellt am 23.11.2014 um 12:18 Uhr von Kölner
Ich bezweifele mal, dass die BV gültig ist.
§ 77 abs 3 BetrVG ist einschlägig. Demnach: 40Std.-Woche
Erstellt am 23.11.2014 um 14:55 Uhr von Hoppel
@ Unwissender
Es gibt Tarifverträge, die einem BR ermöglichen, von der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit auch nach unten abweichen zu dürfen. Die mir bekannten TVe sehen diese Möglichkeit aber nur im Rahmen der Beschäftigungssicherung und/oder für einen begrenzten Zeitraum vor.
Ist Euer Betrieb NICHT tarifgebunden, kann sich Eure BV "35 Stunden/Woche" noch nicht einmal auf eine ggf. vorhandene entsprechende Öffnungsklausel beziehen!
Die Tarifbindung ergibt sich entweder durch die AG Mitgliedschaft im AG-Verband (Ausnahme: OT Mitgliedschaft) und AN Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft ODER durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert also Eure BV?
Erstellt am 23.11.2014 um 17:04 Uhr von gironimo
Ich tippe mal, dass hier der § 77 Abs. 3 BetrVG übersehen wurde.
Der Kontakt zur Gewerkschaft wäre hier angebracht ......
Erstellt am 23.11.2014 um 17:42 Uhr von unwissender
nein , beide seiten sind nicht tarif gebunden . ( branche igmetall elektro )
Erstellt am 23.11.2014 um 18:16 Uhr von Hoppel
@ unwissender
Um 17:42 Uhr ist die Wahrscheinlichkeit, dass Eure BV unwirksam ist, auf 100 % gestiegen ... ;-)