JAV Mitglied,
*Einem JAV Mitglied muss eine Stelle angeboten werden *
Zunächst mal muss das JAVM die Übernahme
***innerhalb von 3 Monaten vor Ausbildungsende***
+++schriftlich+++ geltend machen.
Dann kommt automatisch ein unbefristetes
***Vollzeitarbeitsverhältnis*** zustande, selbst, wenn der AG mitgeteilt hat, das JAVM
nicht übernehmen zu können.
damit Du es Dir ausdrucken kannst:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 78a BetrVG, IV. Verlangen auf Weiterbeschäftigung
Der Auszubildende, der Mitglied einer JAV oder eines anderen in dieser Vorschrift genannten Betriebsverfassungsorgans ist, kann vom AG schriftlich die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verlangen (vgl. DKKWF-Bachner, § 78 a Rn. 4). Das hat innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu geschehen (zur Berechnung der Dreimonatsfrist vgl. Rn. 9). Gründe für das Weiterbeschäftigungsverlangen braucht der Auszubildende nicht anzugeben. Es genügt, wenn das Schreiben in irgendeiner Form den Willen des Auszubildenden zur Weiterbeschäftigung erkennen lässt (GK-Kreutz, Rn. 53). Es findet § 113 BGB Anwendung, so dass bei Minderjährigen eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung nicht erforderlich ist (Fitting, Rn. 26; KR-Weigand, Rn. 29; Moritz, DB 74, 1016; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 24; GK-Kreutz, Rn. 52; HSWGN-Nicolai, Rn. 19; APS-Künzl, Rn. 64). Wird das Verlangen nicht gestellt, scheidet der Auszubildende mit Ablauf des Ausbildungsverhältnisses aus, es sei denn, dass er anschließend weiterbeschäftigt wird. Das führt nach § 17 BBiG zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. Rn. 13). Der Auszubildende übt mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen ein gesetzliches Gestaltungsrecht aus, mit dem auch gegen den Willen des AG ein Arbeitsverhältnis begründet wird (Fitting, Rn. 29).