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Übernahme von JAV Mitgliedern - auf Vollzeit oder Teilzeitstelle?

J
JAVMitglied
Jan 2017 bearbeitet

Hallo zusammen,

in diesem Jahr beenden 2 Mitglieder unserer JAV die Ausbildung und als Angebot wurde Ihnen eine Teilzeitstelle angeboten. 27 STunden die Woche und unterm Strich haben sie dann weniger raus als momentan, wegen der Entfernung.

Einem JAV Mitglied muss eine Stelle angeboten werden die dem Standard der Ausbildung entspricht. Heißt das auch das denen eine Vollzeitstelle angeobten werden muss oder müssen sich die 2 mit dem Angebot abfinden?

Danke schonmal!!!

Lieben Gruß

1.29102

Community-Antworten (2)

P
Petrus

26.02.2010 um 16:34 Uhr

Vollzeit.

Was ihr tun könnt/ solltet, ist hier ganz brauchbar beschrieben: http://www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/handlgshilfe_78a_endfassung.pdf

Ergänzung: Noch mehr Infos zum Thema kann man auch ergoogeln: http://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=jav+%C3%BCbernahme+unbefristet+vollzeit&meta=&aq=1&oq=

N
nicoline

26.02.2010 um 16:49 Uhr

JAV Mitglied, *Einem JAV Mitglied muss eine Stelle angeboten werden * Zunächst mal muss das JAVM die Übernahme

innerhalb von 3 Monaten vor Ausbildungsende

+++schriftlich+++ geltend machen.

Dann kommt automatisch ein unbefristetes

Vollzeitarbeitsverhältnis zustande, selbst, wenn der AG mitgeteilt hat, das JAVM

nicht übernehmen zu können.

damit Du es Dir ausdrucken kannst:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

§ 78a BetrVG, IV. Verlangen auf Weiterbeschäftigung

Der Auszubildende, der Mitglied einer JAV oder eines anderen in dieser Vorschrift genannten Betriebsverfassungsorgans ist, kann vom AG schriftlich die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verlangen (vgl. DKKWF-Bachner, § 78 a Rn. 4). Das hat innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu geschehen (zur Berechnung der Dreimonatsfrist vgl. Rn. 9). Gründe für das Weiterbeschäftigungsverlangen braucht der Auszubildende nicht anzugeben. Es genügt, wenn das Schreiben in irgendeiner Form den Willen des Auszubildenden zur Weiterbeschäftigung erkennen lässt (GK-Kreutz, Rn. 53). Es findet § 113 BGB Anwendung, so dass bei Minderjährigen eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung nicht erforderlich ist (Fitting, Rn. 26; KR-Weigand, Rn. 29; Moritz, DB 74, 1016; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 24; GK-Kreutz, Rn. 52; HSWGN-Nicolai, Rn. 19; APS-Künzl, Rn. 64). Wird das Verlangen nicht gestellt, scheidet der Auszubildende mit Ablauf des Ausbildungsverhältnisses aus, es sei denn, dass er anschließend weiterbeschäftigt wird. Das führt nach § 17 BBiG zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. Rn. 13). Der Auszubildende übt mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen ein gesetzliches Gestaltungsrecht aus, mit dem auch gegen den Willen des AG ein Arbeitsverhältnis begründet wird (Fitting, Rn. 29).

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