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Rausgabe der Adresses

W
WernerJ.
Feb 2021 bearbeitet

Hallo, ich bin BR-Mitglied. Bei uns in der Firma findet bald die SBV Wahl statt. Jetzt hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben an alle wahlberechtigten Mitarbeiter (80) versandt. Da nach ihrer Auffassung Corona bedingt keine offene Einsichtnahme der Wahlberechtigten Liste möglich wäre, ist der Wahlvorstand auf die "dumme" Idde gekommen und hat die Liste der Wahlberechtigten incl. Adresse an alle 80 Betroffenen Personen geschickt. Mittlerweile läuft das Telefon bei uns heiß, da sich die Leute reihenweise beschweren, dass deren Daten versandt worden sind.
Frage: Ich vermute ganz stark, dass der Wahlvostand gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hat. Wer kann belangt werden? Nur der Wahlvorstand, oder sind wir als Betriebsrat auch mit "schuldig"?

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Community-Antworten (11)

M
Moreno

17.02.2021 um 14:54 Uhr

Warum sollte der BR mit ,,schuldig" sein?

K
Kjarrigan

17.02.2021 um 14:56 Uhr

Worin besteht denn der Verstoß, wenn die Wählerliste an die Wahlberechtigten gegangen ist? Ob die das in Papierform vorliegen haben (Briefgeheimnis) oder irgendwo einsehen können Ist doch egal. Die Berechtigten können die Wählerdaten einsehen.

und warum sollte der BR belangt werden, wenn jemand anderes (Wahlvorstand) einen "Fehler" macht?

R
rtjum

17.02.2021 um 14:58 Uhr

wieso stehen auf der Liste der Wahlberechtigten denn die privaten Adressen drauf? Das würde ich auch anmeckern, aber wie da der BR schuldig sein soll erschließt sich mir auch nicht. Das ist doch Sache des Wahlvorstandes.

W
WernerJ.

17.02.2021 um 14:59 Uhr

Na ja, die Belegschaft findet es nicht lustig, dass sensible Daten einfach so weitergegeben werden. Es ist schon etwas anderes, wenn die Wählerliste während der Bürozeiten öffentlich ausliegt, oder komplett mit Adressen an alle Wähler verschickt wird.

W
WernerJ.

17.02.2021 um 15:01 Uhr

Warum der Wahlvorstand die kompletten Adressen mit verschickt hat, wissen wir leider nicht. Was kann dem Wahlvorstand passieren?

C
celestro

17.02.2021 um 15:03 Uhr

der BR könnte nur "schuldig" sein, sofern er davon wusste und nichts dagegen getan hätte. Ansonsten halt der WV ... wobei man mal ins Protokoll schauen müsste. Wenn 3 Personen zum WV gehören und nur 2 für diese Maßnahme gestimmt hätten, wäre es ja nicht richtig, Nummer 3 zu bestrafen.

T
Thomas63

17.02.2021 um 15:45 Uhr

@ Erstellt am 17.02.2021 um 13:56 Uhr von Kjarrigan Worin besteht denn der Verstoß, wenn die Wählerliste an die Wahlberechtigten gegangen ist?

Auf der Wählerliste steht nur Name und Vorname getrennt nach M/W, bei Problemen (z.B. fehlender Name) prüft das der Wahlvorstand. Es darf nichtmal das Geburtsdatum genannt werden.

Der BR ist nicht schuldig ausser Ihr seid im Wahlvorstand.

F
fantil

18.02.2021 um 08:49 Uhr

@thomas63, wie reagiertst du, wenn jemand zu dir sagt: "Ich weiß ja jetzt wo du wohnst!"

Fragst du dich dann nicht auch, woher weiß der das?

K
Kjarrigan

18.02.2021 um 09:29 Uhr

"Fragst du dich dann nicht auch, woher weiß der das? "

Nee - steht ja im Telefonbuch 8wer es noch kennt), im Internet, wissen die Kollegen die mich nach der Weihnachtsfeier nach Hause gebracht haben, wissen vile Freunde und Bekannte - ist halt kein großes Geheimnis welches ich unter jedem Umstand geheim halte / halten will.

F
fantil

18.02.2021 um 09:47 Uhr

@ Kjarrigan, meine Adresse findes du nicht im Telefonbuch und die vieler weiterer Bundesbürger ebensówenig, da sie das Recht haben dem zu widersprechen. Wieso denkst du, dass du durch deine Meinung Gesetze außer Kraft setzen kannst? Wenn ich nicht möchte, dass meine Privatadresse an alle Kollegen verschickt wird, ist dies zu respektieren und nicht durch deine Meinung aufzuheben!

K
Kjarrigan

18.02.2021 um 12:32 Uhr

@fantil - wieso denkst du das ich irgendwelche Gesetze ausser Kraft setzen will.

Ich habe ganz für mich persönlich deine Frage an Thomas63 beantwortet - nicht merh nicht weniger.

Und zum Thema zurückzukommen. Wenn irgendjemand der Kollegen meint - seine persönlichen Daten wurden missbräuchlich weitergegeben - kann er sich beim Datenschutzbeauftragten des Landes beschweren. Die werden dann weitere Maßnahmen einleiten.

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