In jedem halbwegs vernünftigen Kommentar zum BetrVG wird sich die Sichtweise der Autoren zur Notwendigkeit des Kennens von personenbezogenen Daten durch den BR wiederfinden. Wer also des Lesens mächtig und nicht nur des blinden palverns mächtig ist, sollte eigentlich fündig werden.
Und wer sich die Kommentare zum § 99 BetrVG einmal näher ansieht, wird auch dort feststellen, dass auch diese dort zur Mitteilungspflicht gehören. Schließlich sind auch Bewerbungsunterlagen dem BR ungeschwärzt vorzulegen.
Wie bitte soll ein BR in einem etwas größeren Betrieb, indem er ja zwangsläufig nicht alle kennen wird, auch wissen wer wo tätig ist. Wo er ihn erreichen kann, wenn es notwendig sein sollte und wer überhaupt von woher kommt.
Wie für einen AG, so dürfte es auch für einen BR eine zwingende Notwendigkeit sein, in der Lage zu sein, jemanden auch zu erreichen, wenn es notwendig ist, sei es nun telefonisch oder per Schusters Rappen.
@Pjöööng
Dein Zitat: „Manche Antworten krempeln mir wirklich die Fußnägel hoch! Das BDSG besteht doch nicht nur aus den §§ 29, 30 und 30a!“
Was nichts daran ändert, dass die Aussage von @Gironimo hierzu vollkommen korrekt ist. Auch dann noch, wenn hier nicht nur auf spezielle Teile des BDSG abgestellt wird. Wie es wirklich auszulegen ist, kann den nachstehend aufgeführten Beschlüssen entnommen werden.
Und wenn ich Gefahr liefe, dass sich mir die Fußnägel hochkrempeln, weil ich etwas nicht verstehe, würde ich zumindest einmal versuchen daran zu arbeiten, und wenn mir das nicht gelingen sollte, mir ein paar Gegengewichte besorgen.
Dein Zitat: „Daten unterliegen einer Zweckbindung. Dieser Zweck ist bei der Erhebung der Daten auch dem Betroffenen mitzuteilen. Dem Arbeitgeber steht es nicht frei, diese Daten innerhalb seines Unternehmens frei zu verteilen.“
Ich würde jetzt mal die Kleider im Schrank lassen.
Was bitte hat ein gleichwertiges Anrecht eines BR jetzt mit einem freien Verteilen im Betrieb gemein?
Sorry, aber bei so einem undifferenzierten Schmarrn krempeln sich mir zwar nicht die Fußnägel hoch, dafür steigen aber die Nackenhaare gen Himmel.
Und das sie einer Zweckbindung unterliegen, ist bekannt. Dass ein BR hier bestimmt mehr als einen Zweck vorbringen kann, SOLLTE bekannt sein.
Dein Zitat: „Ich kann auch gar keinen Grund erkennen, warum ein BR einen Anspruch auf eine Liste der Privatadressen haben sollte.“
Ich dafür Dutzende……..ein paar werden in den nachstehenden Beschlüssen auch benannt.
Mal ein paar Beispiele als kleiner Auszug:
https:www.datenschutzbeauftragter-info.de/einsichtnahmerechte-von-betriebsrat-und-schwerbehindertenvertretung/
http://www.sfm-arbeitsrecht.de/mandanteninfo/downloads/sfm-aktuell_2011_1hj_final.pdf
BAG Beschl. v. 11.11.1997, Az.: 1 ABR 21/97 RN 35 FF
Und hier dürfte auch für halb Blinde ersichtlich werden, wann und warum ein BR hier datenschutzrechtlich einem AG gleichgestellt ist und ein Anrecht auf die Kenntnis personenbezogener Daten hat:
BAG Beschl. v. 17.03.1987, Az.: 1 ABR 59/85
Auch BAG Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 ABR 46/10 hier besonders RN 40 FF
Man kann sich eine Diskussion oder den Stress einer nachträglichen Datenübergabe auch Sparen. Da einem BR wie einem AG bereits bei Einstellungen auch die Bewerbungsunterlagen vorliegen sollten, bräuchte er, was er auch sollte und darf, doch nur die hier erfahrenen Daten entsprechend festhalten.
Und zum Teufel noch mal! Will ein BR seine Arbeit auch nur halbwegs vernünftig machen, sollte er auch wissen, wer in seinem Betrieb wo arbeitet, und auch, wo oder wie er ihn im Bedarfsfall auch erreicht. Ein BR ist schließlich der Vertreter des AN und nicht dessen Gegner.