Adressen der Kollegen
Darf der Betriebsrat die Adressen der Kollegen im Betrieb verlangen?
Unser AG meint, er dürfte uns die Unterlagen nicht übergeben wegen Datenschutz!!!
Community-Antworten (17)
16.05.2016 um 13:40 Uhr
Tach auch, ich konnte auf die Schnelle nichts finden. Aus dem Bauch heraus würde ich jedoch sagen : Generell hat der BR diesen Anspruch sicher nicht. Allerdings : Wenn es für die BR-Arbeit erforderlich ist, halte ich diesen Anspruch für begründet. Denn wenn z.B. ein Wahlvorstand für bestimmte Arbeitnehmergruppen Briefwahl beschließt, dann hat dieser auch zwangs - läufig Anspruch auf Überlassung der Privatanschriften der Mitarbeiter. Im übrigen unterliegt der BR ohnehin der Schweigespflicht, sowie dem Verbot, die Privatanschriften mißbräuchlich "auszuschlachten".
16.05.2016 um 16:05 Uhr
Der BR ist nicht Dritter sondern Betriebspartei. Darum zieht das Datenschutzargument nicht. Wenn die Anschriften für Eure Arbeit "erforderlich" sind, muss der AG sie Euch geben.
16.05.2016 um 17:28 Uhr
Meine Privatadresse geht den Betriebsrat nix an und der Arbeitgeber würde bei bekanntgabe einen heißen Tanz erleben.
16.05.2016 um 17:45 Uhr
Tach auch blackjack,
welche Musik läßt Du denn für Deinen heißen Tanz aufspielen ??? Vielleicht die Trompeten von Jericho ???
16.05.2016 um 19:53 Uhr
@ blackjack
„Meine Privatadresse geht den Betriebsrat nix an“ Da würde mich jetzt aber doch interessieren, warum das so sein soll?
Und komme jetzt bitte nicht mit einem Datenschutz. Dazu siehe @gironimo. Und zum beenden des Heißen Tanzes bräuchte es noch nicht einmal einer Feuerwehr.
16.05.2016 um 20:03 Uhr
@gironimo
„Wenn die Anschriften für Eure Arbeit "erforderlich" sind, muss der AG sie Euch geben.“ Diese sind immer erforderlich.
Ohne jetzt die einzelnen hier greifenden Punkte alle zu benennen, genügt schon allein der § 99 BetrVG zur Verpflichtung des AG, diese einem BR bekannt zu geben.
16.05.2016 um 23:47 Uhr
Ernsthaft, unterlasse doch solch einen Schwachsinn.
17.05.2016 um 10:19 Uhr
Ich frage mich gerade, wieso es für den BR grundsätzlich erforderlich sein soll, die Adressen der Beschäftigten zu kennen? Bei einer bestimmten Art von Versetzung kann es evtl. erforderlich sein, ein anderer Grund fällt mir auch beim 99er nicht ein. Gerade ein BR sollte mit gutem Beispiel voran gehen und mit Daten sparsam umgehen.Verlangen kann der BR was er will, ein Anrecht auf die Adressen gibt es nach meiner Auffassung nicht und eine Erforderlichkeit müsste man mir als AG aber sehr detailliert begründen.
17.05.2016 um 15:53 Uhr
Zitat (gironimo): "Der BR ist nicht Dritter sondern Betriebspartei. Darum zieht das Datenschutzargument nicht."
Manche Antworten krempeln mir wirklich die Fußnägel hoch! Das BDSG besteht doch nicht nur aus den §§ 29, 30 und 30a! Daten unterliegen einer Zweckbindung. Dieser Zweck ist bei der Erhebung der Daten auch dem Betroffenen mitzuteilen. Dem Arbeitgeber steht es nicht frei, diese Daten innerhalb seines Unternehmnes frei zu verteilen.
Ich kann auch gar keinen Grund erkennen, warum ein BR einen Anspruch auf eine Liste der Privatadressen haben sollte.
17.05.2016 um 16:14 Uhr
Der Betriebsrat hat Anspruch auf die Adressen der Kollegen die nicht im Betrieb sind (Krankheit / Erziehungsurlaub / Sabbatjahr usw.) wenn es einen Konkreten Anlass gibt. Z.B. Einladung Betriebsversammlung. Einen generellen Anspruch auf alle AN Adressen gibt es sicher nicht.
17.05.2016 um 18:34 Uhr
Zitat (moreno): "Der Betriebsrat hat Anspruch auf die Adressen der Kollegen die nicht im Betrieb sind (Krankheit / Erziehungsurlaub / Sabbatjahr usw.) wenn es einen Konkreten Anlass gibt. Z.B. Einladung Betriebsversammlung."
Sehe ich anders. Dazu sollte es reichen dass der Arbeitgeber die Adressierung und den Versand übernimmt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist dafür nicht notwendig.
17.05.2016 um 19:26 Uhr
Daten unterliegen einer Zweckbindung< ja und -
wenn der BR die Adressen erfoderlicher Weise benötigt, nutzt er sie doch genau für den Zweck, wofür sie bestimmt sind. Um etwas zu verschicken z.B.
Ich habe mich da nie darauf verlassen, dass der AG es vielleicht zeitnah für den BR tut. Wichtige Infos verschicken wir auch direkt aus unserem Sekretariat. Ich sehe da überhaupt und gar kein Problem. Der Arbeitgeber auch nicht.
17.05.2016 um 19:42 Uhr
Zitat (gironimo): "wenn der BR die Adressen erfoderlicher Weise benötigt, nutzt er sie doch genau für den Zweck, wofür sie bestimmt sind. Um etwas zu verschicken z.B."
Dann hättest Du also auch kein problem damit wenn Dein Arbeitgeber Deine Adresse benutzt um Dir Werbematerial zu schicken? Und vielleicht auch noch Werbematerial befreundeter Unternehmen? Und sie auch noch weiterverteilt damit Dir noch mehr Unternehmen etwas schicken können? Ich glaube das mit der Zweckbindung hast Du noch nicht verstanden.
Zitat (gironimo): " Ich sehe da überhaupt und gar kein Problem. Der Arbeitgeber auch nicht."
Ich habe ehrlich gesagt auch noch nie gehört dass diejenigen die gegen den Datenschutz versoßen darin irgendein Problem sehen.
17.05.2016 um 20:41 Uhr
In jedem halbwegs vernünftigen Kommentar zum BetrVG wird sich die Sichtweise der Autoren zur Notwendigkeit des Kennens von personenbezogenen Daten durch den BR wiederfinden. Wer also des Lesens mächtig und nicht nur des blinden palverns mächtig ist, sollte eigentlich fündig werden.
Und wer sich die Kommentare zum § 99 BetrVG einmal näher ansieht, wird auch dort feststellen, dass auch diese dort zur Mitteilungspflicht gehören. Schließlich sind auch Bewerbungsunterlagen dem BR ungeschwärzt vorzulegen.
Wie bitte soll ein BR in einem etwas größeren Betrieb, indem er ja zwangsläufig nicht alle kennen wird, auch wissen wer wo tätig ist. Wo er ihn erreichen kann, wenn es notwendig sein sollte und wer überhaupt von woher kommt. Wie für einen AG, so dürfte es auch für einen BR eine zwingende Notwendigkeit sein, in der Lage zu sein, jemanden auch zu erreichen, wenn es notwendig ist, sei es nun telefonisch oder per Schusters Rappen.
@Pjöööng Dein Zitat: „Manche Antworten krempeln mir wirklich die Fußnägel hoch! Das BDSG besteht doch nicht nur aus den §§ 29, 30 und 30a!“
Was nichts daran ändert, dass die Aussage von @Gironimo hierzu vollkommen korrekt ist. Auch dann noch, wenn hier nicht nur auf spezielle Teile des BDSG abgestellt wird. Wie es wirklich auszulegen ist, kann den nachstehend aufgeführten Beschlüssen entnommen werden.
Und wenn ich Gefahr liefe, dass sich mir die Fußnägel hochkrempeln, weil ich etwas nicht verstehe, würde ich zumindest einmal versuchen daran zu arbeiten, und wenn mir das nicht gelingen sollte, mir ein paar Gegengewichte besorgen.
Dein Zitat: „Daten unterliegen einer Zweckbindung. Dieser Zweck ist bei der Erhebung der Daten auch dem Betroffenen mitzuteilen. Dem Arbeitgeber steht es nicht frei, diese Daten innerhalb seines Unternehmens frei zu verteilen.“
Ich würde jetzt mal die Kleider im Schrank lassen. Was bitte hat ein gleichwertiges Anrecht eines BR jetzt mit einem freien Verteilen im Betrieb gemein? Sorry, aber bei so einem undifferenzierten Schmarrn krempeln sich mir zwar nicht die Fußnägel hoch, dafür steigen aber die Nackenhaare gen Himmel.
Und das sie einer Zweckbindung unterliegen, ist bekannt. Dass ein BR hier bestimmt mehr als einen Zweck vorbringen kann, SOLLTE bekannt sein.
Dein Zitat: „Ich kann auch gar keinen Grund erkennen, warum ein BR einen Anspruch auf eine Liste der Privatadressen haben sollte.“ Ich dafür Dutzende……..ein paar werden in den nachstehenden Beschlüssen auch benannt.
Mal ein paar Beispiele als kleiner Auszug: https:www.datenschutzbeauftragter-info.de/einsichtnahmerechte-von-betriebsrat-und-schwerbehindertenvertretung/ http://www.sfm-arbeitsrecht.de/mandanteninfo/downloads/sfm-aktuell_2011_1hj_final.pdf BAG Beschl. v. 11.11.1997, Az.: 1 ABR 21/97 RN 35 FF
Und hier dürfte auch für halb Blinde ersichtlich werden, wann und warum ein BR hier datenschutzrechtlich einem AG gleichgestellt ist und ein Anrecht auf die Kenntnis personenbezogener Daten hat: BAG Beschl. v. 17.03.1987, Az.: 1 ABR 59/85
Auch BAG Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 ABR 46/10 hier besonders RN 40 FF
Man kann sich eine Diskussion oder den Stress einer nachträglichen Datenübergabe auch Sparen. Da einem BR wie einem AG bereits bei Einstellungen auch die Bewerbungsunterlagen vorliegen sollten, bräuchte er, was er auch sollte und darf, doch nur die hier erfahrenen Daten entsprechend festhalten.
Und zum Teufel noch mal! Will ein BR seine Arbeit auch nur halbwegs vernünftig machen, sollte er auch wissen, wer in seinem Betrieb wo arbeitet, und auch, wo oder wie er ihn im Bedarfsfall auch erreicht. Ein BR ist schließlich der Vertreter des AN und nicht dessen Gegner.
18.05.2016 um 09:25 Uhr
@Ernsthaft Du schmeißt aber ganz schön viel verschiedene Sachen in die Waagschale ;-) aber einen Anspruch auf die Arbeitnehmeradressen kann ich da nicht erkennen.
Hier noch ein Urteil zu diesem Thema.
Das ArbG ordnete unter Hinweis auf § 82 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gegenüber dem Arbeitgeber an, dem Betriebsrat zumindest die Kontaktdaten der betriebsabwesenden Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, da diese keine Möglichkeit hätten, sich am schwarzen Brett über die Betriebsversammlung zu informieren. Zugleich lehnte das Gericht aber den weitergehenden Antrag ab, den Arbeitgeber zur Herausgabe sämtlicher Mitarbeiteradressen zu verpflichten. Quelle: Handelsblatt
Aktenzeichen ArbG Berlin: 75 BVGa 1964 / 04
18.05.2016 um 11:30 Uhr
"Man kann sich eine Diskussion oder den Stress einer nachträglichen Datenübergabe auch Sparen. Da einem BR wie einem AG bereits bei Einstellungen auch die Bewerbungsunterlagen vorliegen sollten, bräuchte er, was er auch sollte und darf, doch nur die hier erfahrenen Daten entsprechend festhalten."
Die Daten der Mitarbeiter "einfach so aufzuheben" ? Das halte ich dann aber für zu weit gehend.
18.05.2016 um 13:07 Uhr
Zitat (Ernsthaft): "Wie bitte soll ein BR in einem etwas größeren Betrieb, indem er ja zwangsläufig nicht alle kennen wird, auch wissen wer wo tätig ist."
Ich kann jetzt nicht ganz nachvollziehen, inwieweit für diese Erkenntnis die Kenntnis der Privatadresse notwendig sein sollte.
Zitat (Ernsthaft): "Wo er ihn erreichen kann, wenn es notwendig sein sollte ..."
Abgesehen davon, dass es wenig Fälle gibt, wo es für den BR NOTWENDIG" ist, einen AN unverzüglich zu erreichen kann die Antwort eigentlich nur heißen: "Am Arbeitsplatz!"
Zitat (Ernsthaft): "... und wer überhaupt von woher kommt. "
Um welche gesetzliche Aufgabe des BR die diese Kenntnis bezüglich des aktuellen Wohnortes notwendig macht, könnte es sich hier handeln?
Zitat (Ernsthaft): "Wie für einen AG, so dürfte es auch für einen BR eine zwingende Notwendigkeit sein, in der Lage zu sein, jemanden auch zu erreichen, wenn es notwendig ist, sei es nun telefonisch oder per Schusters Rappen."
Wann ist es denn für den Arbeitgeber notwendig, über die Privatadresse des Arbeitnehmers zu verfügen? Mir fällt da eigentlich nur ein, dass er diese zwingend benötigt, wenn er eine einseitige Willenserklärung zustellen möchte, oder um Post zuzustellen, wenn der AN längere Zeit vom Betrieb abwesend ist. Vergleichbare Notwendigkeiten sind beim Betriebsrat sehr dünn gesät.
Zitat (Ernsthaft): "https:www.datenschutzbeauftragter-info.de/einsichtnahmerechte-von-betriebsrat-und-schwerbehindertenvertretung/"
Ich finde dort den Passus nicht, der den Anspruch auf eine Liste der Privatadressen begründet.
Zitat (Ernsthaft): "http://www.sfm-arbeitsrecht.de/mandanteninfo/downloads/sfm-aktuell_2011_1hj_final.pdf"
Ich finde dort den Passus nicht, der den Anspruch auf eine Liste der Privatadressen begründet.
Zitat (Ernsthaft): "BAG Beschl. v. 11.11.1997, Az.: 1 ABR 21/97 RN 35 FF"
Ich finde dort den Passus nicht, der den Anspruch auf eine Liste der Privatadressen begründet.
Zitat (Ernsthaft): "BAG Beschl. v. 17.03.1987, Az.: 1 ABR 59/85"
Ich finde dort den Passus nicht, der den Anspruch auf eine Liste der Privatadressen begründet.
Zitat (Ernsthaft): "Auch BAG Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 ABR 46/10 hier besonders RN 40 FF"
Ich finde dort den Passus nicht, der den Anspruch auf eine Liste der Privatadressen begründet.
Zitat (Ernsthaft): "Da einem BR wie einem AG bereits bei Einstellungen auch die Bewerbungsunterlagen vorliegen sollten, bräuchte er, was er auch sollte und darf, doch nur die hier erfahrenen Daten entsprechend festhalten."
Diese Daten werden zum Zwecke des Bewerbungsverfahrens übermittelt (damit der Arbeitgeber letztlich eine Möglichkeit hat, eine Zu- oder Absage zu schicken). Sie sind damit nach Ende des Bewerbungsverfahrens zu vernichten.
Zitat (Ernsthaft): "Will ein BR seine Arbeit auch nur halbwegs vernünftig machen, sollte er auch wissen, wer in seinem Betrieb wo arbeitet, und auch, wo oder wie er ihn im Bedarfsfall auch erreicht."
Wie gesagt: Im Bedarfsfall wird er den AN in aller Regel am Arbeitsplatz erreichen können.
Zu dem von Moreno erwähnten Beschluss, bei diesem ging es um eine KURZFRISTIG anberaumte AUSSERORDENTLICHE Betriebsversammlung. Also offensichtlich eine Sondersituation innerhalb derer das Interesse der abwesenden AN an dieser Information deren Intersse an einem Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwog.
DKK erwähnt übrigens einen ähnlichen Beschluss des LAG Berlin vom 28.06.84, bei dem aber ein arbeitskampfbednigter Produktionsstillstand vorlag.
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