Erstellt am 22.02.2010 um 09:25 Uhr von erwin
Die Aussage der GL ist nonsens. Schaue einmal ins Bundesurlaubsgesetz dort findet man die Aussage wann wie Urlaub (zusammenhängend usw.) genehmigen muss. Weiter hat der BR eine MB (bis hin zur Einigungsstelle) gem. § 87 beim Thema "Urlaubsgrundsätze".
Also der GL erklären, wir sehen es berechtigt anders und werden einen Beschluss zur Einsetzung einer EInigungsstelle fassen und diese dann einberufen, sollte es bei dieser Entscheidung der GL bleiben und die hier die MB nicht in vollem Umfang beachtet.
Habt ihr als BR keinen Anwalt, auch hier gibt es ja Möglichkeiten die Hilfe dieser zu Lasten (Kosten) des AG in Anspruch zu nehmen.