Erstellt am 05.11.2012 um 15:37 Uhr von leserin
Das sind zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte. Direktionsrecht des AG § 106 GewO und Mitbestimmung.
§ 106 Gewo besagt nur was ein AG ohne Änderungskündigung kann. Es besagt NICHT, dass dann aber die MB nicht greift.
Kommt zB Bei Arbeitszeit/Mehrarbeit und Versetzungen stets zum tragen.
Erstellt am 05.11.2012 um 16:18 Uhr von Watschenbaum
"Urlaubssperre" bedeutet eigentlich nichts anderes, als daß der AG einseitig ankündigt, für einen bestimmten Zeitraum keinen Urlaub genehmigen zu wollen.
Das Thema betrifft aber nicht erstrangig das Direktionsrecht nach 106 GewO, sondern das Bundesurlaubsgesetz, wobei sich der AG auf einen der beiden Gründe des §7 BUrlG beruft ("dringende betriebliche Belange")
das kann natürlich jeder AN gerichtlich überprüfen lassen, und meistens halten die Richter dann diese betrieblichen Belange für nicht so dringend, wie es der AG gerne hätte
vorgeschaltet für eine solche einseitige Entscheidung des AG sind und bleiben aber zusätzlich die einschlägigen Mitbestimmungsrechte des BR
Erstellt am 05.11.2012 um 16:53 Uhr von gironimo
So ist es - Mitbestimmung nach § 87 BetrVG.
Also in Betrieben mit Betriebsrat ist eine Urlaubssperre nur mit dem BR möglich.