Urlaubssperre
Urlaubssperre! Einmal lese ich Direktionsrecht des Arbeitgeber, dann lese ich Mitbestimmungen des BR nach § 87 Abs. 5 nach BetVG. Was ist den nun der richtige Weg? Wenn der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt!
Community-Antworten (3)
05.11.2012 um 16:37 Uhr
Das sind zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte. Direktionsrecht des AG § 106 GewO und Mitbestimmung.
§ 106 Gewo besagt nur was ein AG ohne Änderungskündigung kann. Es besagt NICHT, dass dann aber die MB nicht greift.
Kommt zB Bei Arbeitszeit/Mehrarbeit und Versetzungen stets zum tragen.
05.11.2012 um 17:18 Uhr
"Urlaubssperre" bedeutet eigentlich nichts anderes, als daß der AG einseitig ankündigt, für einen bestimmten Zeitraum keinen Urlaub genehmigen zu wollen. Das Thema betrifft aber nicht erstrangig das Direktionsrecht nach 106 GewO, sondern das Bundesurlaubsgesetz, wobei sich der AG auf einen der beiden Gründe des §7 BUrlG beruft ("dringende betriebliche Belange") das kann natürlich jeder AN gerichtlich überprüfen lassen, und meistens halten die Richter dann diese betrieblichen Belange für nicht so dringend, wie es der AG gerne hätte
vorgeschaltet für eine solche einseitige Entscheidung des AG sind und bleiben aber zusätzlich die einschlägigen Mitbestimmungsrechte des BR
05.11.2012 um 17:53 Uhr
So ist es - Mitbestimmung nach § 87 BetrVG.
Also in Betrieben mit Betriebsrat ist eine Urlaubssperre nur mit dem BR möglich.
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