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BR-Schulung nicht genehmigt - Ist dies Behinderung der BR-Arbeit?

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snowball
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag. Der Arbeitgeber hat eine beschlossene, außerhäusliche Betriebsratsschulung nicht genehmigt, die im Gremium, in einer Sitzung beschlossen worden war. Das Gremuim hat diese Schulung trotzdem wahrgenommen. Die Schulung war von der Gewerkschaft Verdi ausgrichtet. Der Arbeitgeber weigert sich die Schulung zu bezahlen. Es war eine erweiterte Grundschulung. Da die Mitarbeiter stündlich abgrechnet werden, weigert sich der AG nun die Stunden, welche bereits auf dem Stundenzettel stehen zu entlohnen und hat diese nun für die Abrechnung rausrechnen lassen. Ist dies zulässig? Ist die Behinderung der BR-Arbeit? Ist dies eine individual rechtliche Angelegenheit? Vielen Dank

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Community-Antworten (4)

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Erwin

05.02.2010 um 19:01 Uhr

snowball

Es waren doch verdi Schulungen, also verdi um Unterstützung und Rechtsschutz bitten. Selbstverständlich darf der AG dieses nicht.

Das Problem ist nur, den Lohn muss jeder AN einklagen. Aber hier mit verdi reden, auch einmal das Thema, dass wegen des fehlenden Lohn nun Konten überzogen werden und so Kosten entstehen. Auch hier, was muss der AG von diesen Kosten zahlen. Ggf. auch Kosten für ein notweniges Darlehen, wenn wegen fehlendem Lohn ein Darlehen notwendig wird.

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achimm

05.02.2010 um 20:22 Uhr

Hallo snowball,

Die Antwort auf Deine Fragen habe ich auf den Seiten vom ifb gefunden: Wichtig für dich ist auch der letzte Absatz (Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten")

Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen

Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungs gemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82).

Verantwortliche Arbeit im BR ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79). Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i.V.m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs.1 einen Anspruchauf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verp. egung, Reisekosten) freizustellen. Teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hat er gem. § 37 Abs. 3 i. V.m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.

Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten"

Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der BR gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines BR-Mitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, weil die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist.

Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der BR ihm die geplanten Seminarbesuche möglichst frühzeitig (möglichst mehrere Wochen) vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken innerhalb angemessener Zeit zu äußern. Was unter "angemessener Zeit" zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Arbeitsgericht Dortmund hat in einem Fall die Ablehnung durch den Arbeitgeber über 1 Monat nach der Unterrichtung durch den Betriebsrat als nicht mehr angemessene Zeit angesehen (ArbG Dortmund v. 07.09.2001, AiB 2001, 727). Hält der Arbeitgeber bei der Wahl des Seminartermins die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so ist hierüber die Einigungsstelle anzurufen.

Viele Grüße

E
Erwin

05.02.2010 um 20:34 Uhr

achimm

nöööö

das Thema Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten" ist hier kein Argument, dass der AG die Lohzahlung verweigert. Dieses wäre nur ein Thema, wenn das gesamte Gremium zeitgleich auf ein Seminar ginge und darum eine Abteilung stilliegen würde, also der Betriebsablauf massiv gestörrt würde.

Hier geht es aber dem AG nur um Kosten, Kosten für auswärtige Schulung und Unterbringung und vielleicht hat er ein Problem weil der Veranstallter verdi war.

K
Kriegsrat

05.02.2010 um 21:41 Uhr

wenn ein BR beschließt, diesen oder jenen lehrgang zu besuchen bzw. dieses oder jenes mitglied auf diesen oder jenen lehrgang zu entsenden

  • braucht es keine genehmigung des AG

wenn der AG die betrieblichen notwendigkeiten als nicht genügend berücksichtigt ansieht, muß ER die einigungsstelle anrufen

das nützt euch aber wenig, wenn der AG erstmal nicht eure stunden bezahlt, die müsst ihr individualrechtlich einklagen

hier muß man dem AG für die zukunft klar machen , daß derartiges verhalten im wiederholungsfall für ihn teuer wird, kreativ...............

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