Erstellt am 08.09.2009 um 15:37 Uhr von nobli
Hi Langer,
mein Vorschlag wäre, macht einen ordentlichen Betriebsratsbeschluss der Euren Vorsitzenden beauftragt Rechtsberatung zum entsprechenden Thema einzuholen. Der muss aber hieb und stichfest sein. Also ordentliche Tagesordnung, korrekte Ladung von Ersatzmitgliedern usw., damit kein Formfehler passiert. Dann kann Euer Vorsitzender zum RA gehen und sich beraten lassen. Der RA stellt dann seine Rechnung an den ArbG und dieser muss zahlen. Tut er das nicht ist es Sache des RA zu seinem Geld zu kommen. Du kannst mir glauben er wird sein Geld bekommen.
Gruß
Noli
Erstellt am 08.09.2009 um 16:05 Uhr von janaundfred
Die Einigungsstelle wird Euch nicht helfen, da diese Fragestellung ggf. im Beschlussverfahren zu klären ist. Daher wir Nobli schreibt Beschluss fassen und zum Anwalt. nach § 40 BetrVG wird der AG den auch bezahjlen müssen.... auch ohne dass er vorher "ja" sagt
Erstellt am 08.09.2009 um 16:22 Uhr von Petrus
@nobli:
Ein Beschluss zur Rechts_beratung_ ist aber eben zustimmungspflichtig durch den ArbGeb (§80 (3) BetrVG).
Der Beschluss zur "Beauftragung des RA XYZ mit der gerichtlichen Durchsetzung des Schulungsanspruchs des BRM Langer auf die Schulung BR4 nach § 37(6) BetrVG" ist hier eher zielführend...
Erstellt am 08.09.2009 um 17:05 Uhr von erwin
@Langer
lese einmal hier und drucke euch das BAG Urteil aus. Zeigt es dem AG und weißt diesen darauf hin, dass er hier die Kosten eine Klage usw. sich ersparen kann, da es ja diese BAG Entscheidung gibt.
http://www.betriebsratsqualifizierung.de/index.php?option=com_content&Itemid=385&id=797&task=view
BAG ändert Rechtsprechung: Grundlagenseminare vor der Wahl brauchen keine bes. Darlegung mehr
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 07.05.2008 Aktz. 7 AZR 90/07
Erstellt am 08.09.2009 um 18:14 Uhr von peanuts
Welche Inhalte werden eigentlich in diesem 4. Teil vermittelt? Und wie viele BRM gibt es und wie viele sollen an diesem Seminar teilnehmen?
Die ablehnende Begründung des AG ist so pauschal allerdings mehr als dünn ...
Erstellt am 08.09.2009 um 18:19 Uhr von rainerw
@Langer
Warum soll der BR die Einigungsstelle anrufen? Ihr fast einen Ordendlichen Beschluß das die und die BRM´s zu der Schulung XY an dem und dem Datum fahren. Dies teilt ihr dem AG mit und fragt ihn nicht um Erlaubnis. Sollte der AG bedenken haben ist er es der sich an die Einigunsstelle zu wenden hat. So und nicht anders läuft das Prozedere ab.
Erstellt am 08.09.2009 um 18:50 Uhr von peanuts
"Sollte der AG bedenken haben ist er es der sich an die Einigunsstelle zu wenden hat. "
Ich kann nicht erkennen, dass die zeitliche Lage bemängelt wird ...
"So und nicht anders läuft das Prozedere ab."
Quatsch. Die Einigungsstelle ist hier doch überhaupt nicht zuständig.
Erstellt am 08.09.2009 um 19:36 Uhr von DonJohnson
Stimmt leider, wenn dann bezweifelt der AG hier die Notwendigkeit. Von daher würde ich in diesem Fall auch das ArbG als zuständig sehen (für den AG)
Erstellt am 08.09.2009 um 19:38 Uhr von rainerw
Sorry, mit dem Arbeitsgericht habt ihr natürlich recht