Fragen bezüglich des aktiven Wahlrechts zum Betriebsrat
Bezüglich der Aufstellung der Wählerliste zu Betriebsratswahlen habe ich Fragen:
- Haben Mitarbeiter im Vorruhestand (noch) ein Wahlrecht? Wie ist die Situation wenn sie zwar bei Aufstellung der Wählerliste noch im berufstätig sind, am Wahltag aber nicht mehr?
- Haben Mitarbeiter in der passiven Phase der Altersteilzeit (noch) ein Wahlrecht? Wie ist die Situation wenn sie zwar bei Aufstellung der Wählerliste noch im berufstätig sind, am Wahltag aber nicht mehr?
- Haben Praktikanten ein Wahlrecht? Hier meine ich mich erinnern zu können, dass diese bei einer Tätigkeit von mindestens einem Jahr ein Wahlrecht haben. Ich kann aber hierzu keine Quellle mehr finden.
Wer weis Rat?
Danke!
Community-Antworten (2)
28.01.2010 um 15:55 Uhr
in der passiven Zeit des Vorruhestandes nicht.
Können Beschäftigte in Altersteilzeit in der Freistellungsphase wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht)?
Nein. In einem Beschluss vom 16.04.03 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dann, wenn in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren (können), durch das Ende ihrer aktiven Tätigkeit die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr ihre Betriebszugehörigkeit endet. Die Betriebszugehörigkeit ist jedoch die Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht.
http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/betriebsverfassung/faq/index_html?-C=
28.01.2010 um 17:21 Uhr
Stimmt, Altersteilzeitler haben in der aktiven Phase Wahlrecht, in der passiven zählen sie nicht mehr zur Betriebsgröße und haben auch kein Wahlrecht mehr. Sie können m.E. bis einen Tag vor der Wahl von der Wählerliste gestrichen werden, wenn sie während dieser Zeit in die passive Phase eintreten, aber auch von Beginn an gar nicht aufgenommen werden, wenn der Wahlvorstand den Beginn der passiven Phase kennt.
Wie unterscheidet sich Euer Vorruhestand von der Altersteilzeit? Deine Frage kann ich diesbezüglich nicht beantworten - oder es ist dasselbe wie ATZ.
Praktikanten: Schwieriges Thema, da die Definition häufig falsch ist. Vielleicht geht diese Erklärung: Sind die Praktikanten Studenten, die ein Pflichtpraktikum während des Studiums absolvieren, zählen sie auf keinen Fall als Arbeitnehmer und dürfen nicht mitwählen. Sind die Praktikanten verkappte Arbeitskräfte für wenig oder gar keine Bezahlung, sind sie befristet eingestellte Arbeitnehmer und dürfen mitwählen, wenn sie über 18 sind. Schülerpraktika sind keine Arbeitsverhältnisse. Auf die Dauer des Praktikums kommt es nicht an. Anders wäre es, wenn sich ein Praktikant als Arbeitnehmer sieht und für den BR kandidieren will. Da muß er - wie jeder Arbeitnehmer - bereits ein halbes Jahr dem Utnernehmen angehört haben.
Gruß von Saxonia
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