Erstellt am 21.04.2006 um 09:51 Uhr von Angi1
Hallo stdw-wl,
ordentlich gekündigte Arbeitnehmer sind bis zum Ende der Kündigungsfrist wahlberechtigt auch wenn sie freigestellt sind.
Besteht eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist entscheidend ob er weiterarbeitet oder nicht.
Wenn er weiterarbeitet hat er das Wahlrecht, wenn nicht, nicht.
Bei der Wählbarkeit ist es etwas anderes. Befindet sich der Arbeitnehmer in einer Kündigungsschutzklage kann er sich zur Wahl aufstellen lassen, auch wenn er freigestellt ist. Sollte er gewählt werden, tritt bis zur Entscheidung seiner Kündigungsschutzklage ein Ersatzmitglied an seine Stelle.
Gewinnt er den Prozeß ist er Betriebsrat. Verliert er den Prozeß wird das Ersatzmitglied ordentliches Mitglied.
Arbeitnehmer mit Zeitverträgen haben (wenn sie länger als 6 Monate und über 18 Jahre sind) das aktive und passive Wahlrecht.
Sollten sie gewählt werden und Ihr Vertrag wird nicht verlängert scheiden sie aus dem BR aus und ein Ersatzmitglied wird ordentliches Mitglied.
Ich hoffe ich konnte es einigermaßen verständlich rüberbringen. Kannst Du aber im Fitting zu § 7 und 8 BetrVG nachlesen.
MfG
Angi1