Erstellt am 08.12.2020 um 11:58 Uhr von Kratzbürste
Da geht so einiges nicht. Schau mal ins TzBfG unter Arbeit auf Abruf.
Erstellt am 08.12.2020 um 12:05 Uhr von moreno
Na die Ankündigungsfristen sind doch eingehalten worden! Ich sehe da keinen Rechtsanspruch auf die Bezahlung der Feiertage. Lass mich aber gerne belehren weil ich....Gott sei Dank ....nicht in dieser Materie drin bin.
Erstellt am 08.12.2020 um 12:08 Uhr von celestro
da müsste man genau die Vertragssituation anschauen
Erstellt am 08.12.2020 um 12:45 Uhr von nicht brauchen
Mereno:
Mal angenommen du arbeitest 4 Tage die Woche.
Also nächstes Jahr wo Ostermontag und Pfingstmontag sind hast du Dienstag bis Freitag zu arbeiten. Sonst Montag bis Donnerstag (da dann auch der Karfreitag ausgenützt wird).
Falls am Mittwoch ein Feiertag sein sollte so natürlich am Mo-Die und Do-Fr... usw.
Ankündigungsfrist habe ich eingehalten....
Merkst was?
Irgendwo hab ich mal einen Durchschnitt gesehen weiss aber nicht mehr wo.
Erstellt am 08.12.2020 um 12:57 Uhr von moreno
nicht brauchen.... es geht hier doch um Arbeit auf Abruf und da gelten sicherlich andere Regeln. Aber wie Celestro schon richtig schreibt man muss den Inhalt der Arbeitsverträge kennen.
Erstellt am 08.12.2020 um 13:17 Uhr von Gornott66
Hierbei geht es um Abrufkräfte die immer Do-Fr. arbeiten
Wir haben grade alle Blanko-AV angefordert die es im Betrieb gibt.
Der AG scheint das wohl all die Jahre so gemacht haben, da es uns aber jetzt gibt (ca. 12 Monate) sind wir erst jetzt durch zufall darauf gestoßen.
Erstellt am 08.12.2020 um 16:40 Uhr von nicoline
*die immer Do-Fr. arbeiten*
Wenn diese Tage nicht explicit im AV niedergeschrieben sind dann gilt unter Beachtung der Vorankündigungsfrist aus § 12 TzBfG
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
"Die Aushilfen im Versand sind als Abrufkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 1 Stunde angestellt."
Da nützen euch die Blanko AV u.U. gar nichts.
Erstellt am 08.12.2020 um 16:50 Uhr von celestro
https://www.mayr-arbeitsrecht.de/blog/feiertagsverguetung/
ich denke daher, dass der AG dies nicht so machen darf. Vorankündigungsfrist hin oder her.
Erstellt am 08.12.2020 um 18:00 Uhr von Catweazle
Es ändert aber alles nichts daran, dass der BR bei Verteilung der Wochenarbeitstage in der Mitbestimmung ist.
Erstellt am 08.12.2020 um 18:12 Uhr von nicoline
celestro,
in dem Link war klar, dass von Mo - Sa gearbeitet wurde, also an allen Werktagen und dann ist es für mich sonnenklar, dass die Arbeit wegen der Feiertage ausgefallen ist, unabhängig von der Regelung im AV. Hier bin ich mir nicht sicher, dass es genauso entschieden worden wäre.
Erstellt am 08.12.2020 um 18:20 Uhr von nicoline
*Es ändert aber alles nichts daran, dass der BR bei Verteilung der Wochenarbeitstage in der Mitbestimmung ist.*
Stimmt. Nützt aber nur, wenn man das dann auch konsequent durchzieht und den AG ggf. mit einstweiliger Verfügung, bis zur Entscheidung der Einigungsstelle, an der Umsetzung seines Vorhabens hindert. Und als Rat an den amtierenden BR Gornott66: nicht ohne euren Anwalt.
Erstellt am 08.12.2020 um 20:50 Uhr von celestro
also ich lese im Link:
"Arbeitet der Arbeitnehmer auf Abruf, muss er nachweisen, dass er an dem Feiertag mit hoher Wahrscheinlichkeit gearbeitet hätte."
und dann kombiniere ich das mit Aussage im Startpost:
"In der Regel arbeiten Sie Donnerstag und Freitag, immer ca. 6 Stunden."