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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verlegung der Arbeitstage

G
Gornott66
Dez 2020 bearbeitet

Bei uns im Betrieb arbeiter Abrufkräfte mit mindestens 1 Stunde. In der Regel arbeiten Sie Donnerstag und Freitag, immer ca. 6 Stunden. Nun will der AG im Dezember die Arbeiten vom 24 und 25.12 auf den 22 und 23 vorverlegen ( wegen der Feiertage ) wir sind der Meinng das das nicht so einfach geht und der AG dann alle 4 Tage bezahlen muss. Vom AG erhielten wir folgendes "Die Aushilfen im Versand sind als Abrufkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 1 Stunde angestellt."

Wie seht ihr das?

382012

Community-Antworten (12)

K
kratzbürste

08.12.2020 um 12:58 Uhr

Da geht so einiges nicht. Schau mal ins TzBfG unter Arbeit auf Abruf.

M
Moreno

08.12.2020 um 13:05 Uhr

Na die Ankündigungsfristen sind doch eingehalten worden! Ich sehe da keinen Rechtsanspruch auf die Bezahlung der Feiertage. Lass mich aber gerne belehren weil ich....Gott sei Dank ....nicht in dieser Materie drin bin.

C
celestro

08.12.2020 um 13:08 Uhr

da müsste man genau die Vertragssituation anschauen

NB
nicht brauchen

08.12.2020 um 13:45 Uhr

Mereno: Mal angenommen du arbeitest 4 Tage die Woche. Also nächstes Jahr wo Ostermontag und Pfingstmontag sind hast du Dienstag bis Freitag zu arbeiten. Sonst Montag bis Donnerstag (da dann auch der Karfreitag ausgenützt wird). Falls am Mittwoch ein Feiertag sein sollte so natürlich am Mo-Die und Do-Fr... usw. Ankündigungsfrist habe ich eingehalten.... Merkst was?

Irgendwo hab ich mal einen Durchschnitt gesehen weiss aber nicht mehr wo.

M
Moreno

08.12.2020 um 13:57 Uhr

nicht brauchen.... es geht hier doch um Arbeit auf Abruf und da gelten sicherlich andere Regeln. Aber wie Celestro schon richtig schreibt man muss den Inhalt der Arbeitsverträge kennen.

G
Gornott66

08.12.2020 um 14:17 Uhr

Hierbei geht es um Abrufkräfte die immer Do-Fr. arbeiten Wir haben grade alle Blanko-AV angefordert die es im Betrieb gibt. Der AG scheint das wohl all die Jahre so gemacht haben, da es uns aber jetzt gibt (ca. 12 Monate) sind wir erst jetzt durch zufall darauf gestoßen.

N
nicoline

08.12.2020 um 17:40 Uhr

die immer Do-Fr. arbeiten Wenn diese Tage nicht explicit im AV niedergeschrieben sind dann gilt unter Beachtung der Vorankündigungsfrist aus § 12 TzBfG https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html "Die Aushilfen im Versand sind als Abrufkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 1 Stunde angestellt." Da nützen euch die Blanko AV u.U. gar nichts.

C
celestro

08.12.2020 um 17:50 Uhr

https://www.mayr-arbeitsrecht.de/blog/feiertagsverguetung/

ich denke daher, dass der AG dies nicht so machen darf. Vorankündigungsfrist hin oder her.

C
Catweazle

08.12.2020 um 19:00 Uhr

Es ändert aber alles nichts daran, dass der BR bei Verteilung der Wochenarbeitstage in der Mitbestimmung ist.

N
nicoline

08.12.2020 um 19:12 Uhr

celestro, in dem Link war klar, dass von Mo - Sa gearbeitet wurde, also an allen Werktagen und dann ist es für mich sonnenklar, dass die Arbeit wegen der Feiertage ausgefallen ist, unabhängig von der Regelung im AV. Hier bin ich mir nicht sicher, dass es genauso entschieden worden wäre.

N
nicoline

08.12.2020 um 19:20 Uhr

Es ändert aber alles nichts daran, dass der BR bei Verteilung der Wochenarbeitstage in der Mitbestimmung ist. Stimmt. Nützt aber nur, wenn man das dann auch konsequent durchzieht und den AG ggf. mit einstweiliger Verfügung, bis zur Entscheidung der Einigungsstelle, an der Umsetzung seines Vorhabens hindert. Und als Rat an den amtierenden BR Gornott66: nicht ohne euren Anwalt.

C
celestro

08.12.2020 um 21:50 Uhr

also ich lese im Link:

"Arbeitet der Arbeitnehmer auf Abruf, muss er nachweisen, dass er an dem Feiertag mit hoher Wahrscheinlichkeit gearbeitet hätte."

und dann kombiniere ich das mit Aussage im Startpost:

"In der Regel arbeiten Sie Donnerstag und Freitag, immer ca. 6 Stunden."

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