Arbeitstag / Ruhezeit
In unserem Betrieb kommt es immer häufiger vor, dass Mitarbeiter ihre Arbeit unterbrechen müssen um Arbeit, welche später am Abend angeliefert wird und wichtig ist zu bearbeiten. Diese Kollegen fahren dann nach Hause, um dort zu warten, dass die Arbeit im Haus eintrifft. Dann kommt von dem Kollegen ein Anruf, dass die Arbeit da ist.
Hier beginnt unser Problem.
Es geht um die Einhaltung der 11 Stunden Ruhezeit.
Wir haben keine Schichtarbeit und eine normale Arbeitszeit zwischen 7 und 17 Uhr, in diesem Zeitraum sind die meisten Kollegen anwesend.
Wie ist das, wenn ein Mitarbeiter um 8 Uhr Morgens begonnen hat, dann hat meines Wissens nach der Arbeitstag um 8 Uhr begonnen und in den nächsten 24 Stunden darf er maximal 10 Stunden arbeiten. Wenn er dann aber um 14 Uhr (nach 6 Stunden, dann braucht noch keine Pause eingerechnet zu werden) auf Anordnung des Vorgesetzten die Arbeit unterbricht und nach Hause fährt, um zu einem späteren Zeitpunkt zurück zu kommen und weiter zu arbeiten. dann dürfte er eigentlich doch an dem Tag maximal 4 Stunden Arbeiten. Bis nächsten Tag 8 Uhr.
Ist das Korrekt?
Braucht er dann überhaupt, wenn er noch mal für nur 2 Stunden arbeitet, die 11 Stunden Ruhezeit für den Tag einzuhalten?
So wie es im Moment bei uns gehandhabt wird, darf man ja erst nach 11 Stunden, das würde heißen um 1 Uhr Nachts, die Arbeit wieder aufnehmen. Wenn aber die Arbeit um 19 Uhr kommt, könnte er dann nicht auch schon ab 19 Uhr für <4 Stunden arbeiten?
Denn das ist doch eigentlich immer noch der gleiche Arbeitstag und die 11 Stunden Ruhezeit fallen erst an, wenn er an dem Arbeitstag sein soll erfüllt hat. Denke ich da richtig?
Wenn er aber für >4 Stunden zum arbeiten kommt, dann muss er vorher seine 11 Stunden Ruhezeit einhalten Oder ist es möglich die Ruhezeit zu verkürzen?
Community-Antworten (2)
30.12.2010 um 23:16 Uhr
. . . vielleicht hilft Dir das:
ArbG Berlin 11.01.2007 63 Ca 8651/05 Wegezeit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Entgelt für beschäftigungslose Zeit, geteilter Dienst
- Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.
- Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (geteilter Dienst), so bedarf es hierfür einer vertraglichen Regelung.
- Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geteilten Dienst zu, obwohl eine vertragliche Grundlage hierfür fehlt, beginnt die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers mit der Zuweisung des ersten Dienstes und endet mit Abschluss des letzten Dienstes.
31.12.2010 um 00:59 Uhr
Wölfchen schreibt geteilter Dienst, das ist eine Möglichkeit. Eine Weitere wäre das als Rufbereitschaft auszulegen (googel mal, Ruhezeit kann da verkürzt werden). Steht das Problem aber ständig im Raum wäre es das Beste wenn eine (oder mehrere) Person(en) von vornherein zu einem Spätdienst eingeteilt würden (abwechselnd, wochenweise). In allen Fällen sollte das konkret geregelt werden (im AV oder per BV), die Vergütung nicht vergessen (doppelte Wegezeiten, Schichtzulage).
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