Erstellt am 21.01.2010 um 10:19 Uhr von Maria
Aktives Wahlrecht -JA. Wenn er Kündigungsschutzklage einreicht, kann er sich sogar als Kandidat aufstellen lassen. Denn der Ausgang des Rechtsstreits ist dann noch offen und er darf bei einem "schwebenden Verfahren" nicht benachteiligt werden.
Bis zur endgültigen Rechtsklärung würde das Mandat "ruhen" und das Ersatzmitglied müßte solange seine Position einnehmen.
Erstellt am 21.01.2010 um 10:27 Uhr von NiemandXXL
Im Moment kann er aktiv und passiv teilnehmen, da er ja nicht gekündigt ist. Woher willst du denn wissen, daß er überhaupt gekündigt wird? Seit wann erstellt der Betriebsrat die Wälerliste?
Die Geschäftsführung hat alle Arbeitnehmer auf der Wählerliste aufzuführen. Ob sie in Zukunft vor hat einen Arbeitnehmer zu kündigen tut hier nichts zur Sache.
Erstellt am 21.01.2010 um 11:12 Uhr von cheetah
Der Betroffene sollte (falls noch zeitlich möglich) gegen sein Fehlen auf der Wählerliste beim WV Einspruch einlegen und seine Aufnahme verlangen. Denn sonst kann er so wie so nicht wählen.
Erstellt am 22.01.2010 um 13:04 Uhr von tester
Hallo Maria, wo steht was zu deiner Aussage!
hast du da einen link?
Erstellt am 22.01.2010 um 20:16 Uhr von Maria
@tester
Kein Link vorhanden, hatte gestern am 20.01. Schulung zum Thema BR-Wahl. Referent war ein Rechtsanwalt. Diese Aussage kommt von ihm auf meine Frage.
Erstellt am 22.01.2010 um 20:35 Uhr von nicoline
@Maria, schade, dass der Referent keine Angaben zu Urteilen macht. Da kann man immer noch mal nachlesen ;-)) Und hier der Link, den die Jungs von google für mich gefunden haben!
http://br-wahl.verdi.de/rechtsprechung/data/Waehlbarkeit-gekundigter-Arbeitnehmer-in-den-Betriebsrat.pdf
BAG v. 14.05.1997 - 7 ABR 26/96
Leitsätze
»1. Die Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers bleibt erhalten, wenn seiner vor der Wahl erhobenen Kündigungsschutzklage nach Durchführung der Betriebsratswahl stattgegeben wird.
2. Verkennt der Wahlvorstand die Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers, der eine Vorschlagsliste anführt und schließt er deswegen die Vorschlagsliste von der Betriebsratswahl aus, liegt darin ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit. Der Verstoß kann im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden.«
Erstellt am 22.01.2010 um 20:40 Uhr von DonJohnson
nicoline
Hmmm vermutlich war das seminar in Berlin von einem uns bekannten Institutes ;-)
Erstellt am 22.01.2010 um 20:45 Uhr von nicoline
DJ
meinst Du das mit den 3 Buchstaben??? Ist in Berlin???
Muss noch mal schnell was antworten:
@Niemand XXL
wenn man sich bemüht, könnte man aus diesem Satz
*Er ist nicht auf die Wählerliste vom Betriebsrat! *
auch durchaus herauslesen, dass die vom Betriebsrat ausgehängte Wählerliste gemeint sein könnte!
Erstellt am 22.01.2010 um 20:59 Uhr von DonJohnson
nicoline
Na als ich von dem mit den 3 Buchstaben (gibt es ja viele von) in berlin war (ansässig woanders) da hatte ich auch eine frage wegen Wahlen an den Dozenten - hmmm im nchhinein hat mich diese ziemlich schockiert - wie ich seiner Zeit hier auch gepostet habe ;-)
Erstellt am 22.01.2010 um 21:24 Uhr von nicoline
tester
wenn dem AN vor der Wahl gekündigt wurde, er Kündigungsschutzklage eingereicht hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt wird und die Wahl dann stattfindet, darf er nicht wählen, ist aber wählbar. Sollte er zum BRM gewählt werden ruht sein Amt für die Dauer des Verfahrens, dass EBRM übernimmt das Amt. Gewinnt der AN ist er BRM, verliert er, rückt das EBRM dauerhaft nach.
Findet die Wahl im Zeitraum der Kündigungsfrist statt, also während er noch arbeitet, darf er wählen.
DJ
*wie ich seiner Zeit hier auch gepostet habe*
muss ich verpasst haben!
Erstellt am 25.01.2010 um 13:59 Uhr von tester
erstmal vielen Dank für die Hilfe.
Mir gehts eigentlich darum, ein Mitarbeiter ist aus betriebsbedingten Gründen
gekündigt worden.
und ob er noch zur Wahl teilnehmen kann!
Hat sich nicht als BR aufstellen lassen oder will....
Möchte auch keine Kündigungsschutzklage einreichen!
Erstellt am 25.01.2010 um 17:50 Uhr von nicoline