Erstellt am 25.11.2006 um 11:54 Uhr von Elora.Dana
Soweit mir bekannt ist geht das nicht. Es gibt jedoch Sonderregelungen, wenn der betroffene Mitarbeiter eine Kündigungschutzklage eingereicht hat. Da die Kündigung jetzt aber schon so lange her ist, würde ich auf Nummer sicher gehen und als "normaler und ungekündigter" Mitarbeiter einen Wahlvorstand gründen!! Sonst kann es euch passieren, dass es zu einer Wahlanfechtung kommt und das wäre schlecht! Nicht vergessen, Wahlvorstandsmitglieder haben einen erweiterten Kündigungsschutz. Gruß, Elora.Dana
Erstellt am 25.11.2006 um 11:59 Uhr von Mona-Lisa
@ingrich,
er ist bis zum 31.03.07 AN des Betrieb`s. Selbstverständlich kann er zu einer Wahlversammlung einladen.
Nehmt euch für das Prozedere der Wahl aber eine Gewerkschaft an eure Seite.
Fehler können fatale Folgen haben!
(Sofern ihr Mitglieder einer solchen in eurem Betrieb habt)
Erstellt am 25.11.2006 um 12:28 Uhr von Heini
Der Kollege kann mit einladen aber nicht alleine.
Erstellt am 25.11.2006 um 12:28 Uhr von Fayence
"Nicht vergessen, Wahlvorstandsmitglieder haben einen erweiterten Kündigungsschutz."
Elora.Dana,
der §15 KschG kommt für diesen Kollegen allerdings nicht zur Anwendung...
Abgesehen davon, hat Mona-Lisa Recht! Ein AN, der Kündigungsschutzklage eingereicht hat, darf sogar kandidieren... lediglich nicht wählen...