W.A.F. LogoSeminare

Gehaltsfrage bei Umsetzung im Unternehmen

P
Pittimaus
Jan 2018 bearbeitet

Eine MA (BRV) einer GmbH im Gesundheitswesen wurde mal als Sekretärin eingestellt. Aufgrund eines Betriebsübergangs ist sie jetzt in der Patientenaufnahme sowie an der Rezeption tätig. Nun sollen 3 weitere Arzthelferinnen befristet für 12 Monate mit Option auf Weiterbeschäftigung eingestellt werden. Aufgrund ihres großen Interesses hat die MA gegenüber der Personalleitg. bekundet, dass sie auch gerne als Arzthelferin im Unternehmen eingesetzt werden möchte. Die PL zeigte sich sehr erfreut und bat der Ordnung halber um eine schriftliche Kurzbewerbung für das Auswahlverfahren. Entsprechende Fortbildungen sollen erfolgen. Die MA erhält aber lt. ihrem AV ein etwas höheres Gehalt als für die neu einzustellenden Arzthelferinnen vorgesehen ist. Könnten sie aufgrund ihrer Bewerbung am Ende fin. Nachteile erleiden? Ergänzung: Die MA soll dann je nach Bedarf in der Patientenaufnahme, an der Rezeption oder als Arzthelferin tätig sein.

7.453015

Community-Antworten (15)

K
Kölner

14.01.2010 um 20:57 Uhr

@Pittimaus Als BR(V) müsste man wissen, dass es einen § 78 BetrVG gibt...

P
Pittimaus

14.01.2010 um 21:15 Uhr

@ Kölner Danke. Aber mit dem 78er kommt sie nicht weit, denn demnächst sind ja bekanntlich bundesweit auch Neuwahlen. Vielleicht ist die BRV dann von der Bildfläche. Ihr Schutz wirkt zwar noch 12 Monate nach. Und dann? Setzt doch den Fall, dass sie nicht BR(V) ist. Welchen § schlägst Du dann vor?

L
Lotte

14.01.2010 um 21:34 Uhr

Pittimaus, es geht wohl eher um Bevorzugung als Benachteiligung... Wonach richtet sich den das Gehalt? Gibt es einen TV? Eingruppierungsrichtlinien? Oder wird frei verhandelt?

P
Pittimaus

14.01.2010 um 21:49 Uhr

@ Lotte Kein TV und keine Eingruppierungsrichtlinien. Es gibt eine Gehaltsansage. Verhandlungsversuche sind nicht erwünscht.

E
Erwin

14.01.2010 um 22:12 Uhr

Upps,

wenn ich mich auf einen niedrieger bezahlten Arbeitsposten bewerbe, bewerbe ich mich "indirekt" auch auf eine geringere Bezahlung. Denn es erfolgt dann ja keine Versetzung auf Wunsch/ Veranlssung des AG, sondern auf eigenen Wunsch.

Vergleichbar Abteilungsleiter (AT) bewirbt sich auf Pförtnerstelle, dann ist bei Erfolg das gute AT-Gehalt als Abteiler vorbei.

Da hilft es dann auch nicht als BRM mit dem § 78. Denn der Grund hat dann ja nichts mit dem Mandat zu tun.

Es liegt ja an dem AN sich zu bewerben oder es zu unterlassen.

L
Lotte

14.01.2010 um 22:20 Uhr

erwin, wenn das Mandat der Grund für das bessere Gehalt ist, dann wäre der § 78 durchaus interessant. Er war wohl eher nicht als Hilfe gedacht, wie ich oben bereits erwähnte.

Pittimaus, wenn das Gehalt frei verhandelbar ist, dann ist es das. Sein Mandat sollte man da aber tunlichst raushalten und als BR zu verhandeln ist sowieso haarig.

D
DonJohnson

14.01.2010 um 22:22 Uhr

erwin Ich würde sogar soweit gehen, dass er nicht das gleiche Entgelt bekommen darf wie zuvor, da er dann bevorteilt würde...

D
DonJohnson

14.01.2010 um 22:26 Uhr

Lotte Jeder AG hat ein gewisses Gehaltgefüge, welches er für bestimmte Stellen erdacht hat (wenn nicht durch TV vorgegeben). Verhandelt das BRMhier ein höheres Entgelt aus, habe ich da ziemliche Probleme mit.

Vermutlich wird das aber eh nciht geschehen und die Frage war wohl so gemeint was man machen kann (rechtlich) um das momentane Entgelt zu behalten.

L
Lotte

14.01.2010 um 22:32 Uhr

Hallo DJ, Du glaubst gar nicht, wie oft solche Gehaltsgefüge durchbrochen werden in Betrieben ohne TV.... Deine Probleme sehe ich ja auch. Aber auch schon, wenn eine Versetzung ohne Vertragsänderung vorgenommen wird und dies nur bei dem BRM so praktiziert wird.

D
DonJohnson

14.01.2010 um 22:38 Uhr

Lotte Sehe ich nicht anders...

Nach der Erzählung von Pittimaus, wird es hier aber eher keinen nennenswerten "Durchbruch" durch das Gehaltsgefüge geben - wenn der AG eh nicht verhandelt, würde ich das echt ausschließen wollen ;-)))

E
Erwin

14.01.2010 um 23:41 Uhr

DonJohnson

stimme Dir voll zu, nur weil immer gleich die Keule kommt habe ich einmal etwas zurückhaltener geschrieben. So konnt nur der kleine Gummihammer ...grins

Lotte Das Mandat kann hier nicht der Grund der Bewerbung sein. Sofern das passive Wahlrecht besteht kann jeder gleich welche Arbeit er macht im Betrieb BR werden. Also kein § 78 sonst DJ ...grins

Kölner gib mir doch einmal ein Tipp wie ich am besten schreibe ohen Keulenandroung/-gefahr ...grins

D
DonJohnson

15.01.2010 um 00:15 Uhr

erwin Nun, ich denke wenn dann waren das doch wohl Wattebäuschchen ;-)))

Dennoch bin ich anderer Meinung bezüglich des 78er. Würde er besser bezahlt werden als alle anderen, die ja nciht verhandeln dürfen, könnte sich der 78er durchaus aufdrängen.

Die Mandatschaft könnte hier nciht der Grund der Bewerbung sein, aber der, der besseren bezahlung ;-)

E
Erwin

15.01.2010 um 00:28 Uhr

DonJohnson

JA, der 78er drängt sich auf, habe Dir da doch auch zugestimmt.

Weiter: Bezahlt würd für die arbeitsvertragliche Tätigkeit. Da sollte es auch gelten gleiche Arbeit gleicher Lohn und nicht wer hat die besseren Verhandlungsmöglichkeiten/ Startoptionen

Dafür sollten sich BR auch einsetzen. Der Grund der Bewerbung kann hier auch nicht in der Mandatsausübung liegen, wie ich ja auch schon angemerkt habe.

Ach ja, nimm aber die guten (weichen Wattebällchen). Also nicht Stahlwatte.... oder heißt dass ....wolle.....

D
DonJohnson

15.01.2010 um 01:00 Uhr

erwin Oh wenn du wegen 78 meiner Meinung bist, habe ich Also kein § 78 sonst DJ ...grins falsch verstanden...

Na, sooooo schlimm bin ich doch nicht, oder? ;-)))

P
Petrus

15.01.2010 um 14:39 Uhr

Gerade in "tariffreien" Betrieben ist es nicht unüblich, dass das Einstellungsgehalt niedriger ist und erst nach "Bestehen" der Probezeit (oder bei unbefristeter Übernahme nach dem "Probejahr") auf das betriebsübliche Niveau erhöht wird. Wenn sie jetzt auf dem Gehaltsniveau einer unbefristeten Arzthelferin ist, würde ich jetzt keine Bevorteilung darin sehen, wenn sie nicht für ein Jahr auf das "Frischlingsgehalt" zurückgestuft wird...

Ihre Antwort