Umsetzung wegen Schwerbehinderung
Als BR Mitglied wurde folgendes Problem an mich herangetragen: Wegen Schwerbehinderung soll eine Kollegin im Betrieb umgesetzt werden. Auf ihrer alten Stelle hatte sie 1200 Brutto. Jetzt soll sie in die Qualität umgesetzt werden für 1000 Brutto. Sie muß außerdem erst angelernt werden. Gibt es ein Gesetzt wo das geregelt ist? Wenn der wenigere Lohn nicht rechtens ist, ist es aber dann richtig, dass andere Kollegin in den selben Job weiter arbeiten soll für nur 1080 Brutto. Gilt hier nicht gleiche Arbeit - gleichen Geld? Hinzu kommt noch, das die Anlerntätigkeit wohl von dieser Kollegin übernommen werden muß.
Community-Antworten (6)
14.08.2010 um 03:31 Uhr
Moin Fraumulle !
Dieses Prozedere geht m.E. nur über eine Änderungskündigung und da ist der BR in der Mitbestimmung.
Grüsse,sueton
14.08.2010 um 12:05 Uhr
Fraumulle, eine Schwerbehinderung ist an sich noch kein Grund für eine Versetzung. Die Ansprüche eines schwerbehinderten Menschen gegen seinen AG sind im SGB IX geregelt. Hier sind insbesodere die §§ 81 und 84 interessant, wobei § 84 (2) auch für KollegInnen ohne Schwerbehinderung gelten
Eine Umsetzung ohne Einwilligung des Betroffenen und ohne Zustimmung des Integrationsamtes und des BR, geht hier nicht. Die Kollegin kann sich auch ratsuchend an das Integrationsamt wenden, die müssten eigentlich bei Schwierigkeiten sowieso vom AG eingeschaltet werden, was aber häufig unterlassen wird.
14.08.2010 um 15:14 Uhr
Ergänzed zu Lotte noch die Hinweise, auch Änderungskündigungen unterliegen dem § 85 ff SGB IX. Eine Missachtung der besonderen Rechte der Schwerbehinderten und der Pflichten des AG aus dem SGB IX bringt dann auch noch den § 1 AGG mit ins Spiel.
Ist euere SBV schon eingebunden? Diese müsste schon vom AG längst gem. § 84 (1) und § 95 (2) eingebunden sein, denn die geplante Aktion des AG kann man sehr wohl als mögliche Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses ansehen. Denn hier wird ja zu mindest das zZt. bestehende gefährdet, da ja eine Änderungskündigung ansteht. Auch könnten hier die Gründe in der Behinderung liegen.
Bitte auch daran denken, die Koll. über die möglichen Folgen einer Ablehnung einer vom AG angestrebten/ angebotenen Änderungskündgung hinweisen, also die dann ggf. drohende Beendigungskündigung. Daher Ändrungskündigung unter Vorbehalt annehmen, dann zum Anwalt und Kündigungsschutzklage erheben.
Als BR schon einmal sich schlau machen welche Ablehnungsgründen gegeben sind. Verstoß gegen Gesetze usw.
Hoffentlich hat die Koll. einen Arbeitsrechtschutz (via. gewerkschaft oder priv. Versicherung), denn in der 1. Instanz muss sie ja die Kosten selbst tragen, egal wie es ausgeht.
15.08.2010 um 03:06 Uhr
Hallo, vieleicht soll sie umgesetzt werden weil der neue Arbeitsplatz ihrer behinderung gerecht wird?? Von den Lohneinbussen abgesehen könnte das doch auch ein Grund für die Umsetzung sein.
15.08.2010 um 10:51 Uhr
@mainpower, hatte ich auch überlegt, allerdings wäre dann der BR mit einbezogen. (BEM)
16.08.2010 um 20:00 Uhr
Eine Änderungskündigung eines schwerbehinderten AN ist sowieso erst mal nichtig so lange das Integrationsamt nicht zugestimmt hat.
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