Erstellt am 14.01.2010 um 12:28 Uhr von mainpower
Hallo,
auch ein JAV-Mitglied hat keine Sonderrechte. Wenn der Betrieb ihn die Prüfung einmal wiederholen lies hat sie ihre Verpflichtung erfüllt. Das Ausbildungsverhältnis ist somit nach zweimaliger mißglückter Prüfung beendet.
Erstellt am 14.01.2010 um 12:39 Uhr von Marius
Hallo,
in der JAV hat man aber wie im BR Kündigungsschutz.
Darauf zielt meine Frage ab.
Greift der Kündigungsschutz an dieser Stelle?
Erstellt am 14.01.2010 um 12:43 Uhr von beowolf
@Marius
Ich denke in dem Fall greift das nicht, da das Ausbildungsverhältnis nach zwei nicht bestandenen Prüfungen beendet ist. Wo kein Ausbildungsverhältnis - da kein Mitglied in JAV.
Erstellt am 14.01.2010 um 13:01 Uhr von Petrus
Hat der JAVi seinen Antrag nach §78a gestellt? Und gibt es derzeit offene Stellen für ungelernte Hilfsarbeiter im Betrieb?
Dann steht sie zumindest erstmal nicht auf der Straße...
Erstellt am 14.01.2010 um 13:09 Uhr von DrHouse
Marius,
lies mal im Handkommentar(Fitting) § 78a Rn 14. Da steht so einiges über nicht bestandene Ausbildungsverhältnisse.
Gruß Dr.House
Erstellt am 14.01.2010 um 16:25 Uhr von Marius
Danke erstmal.
Habe mir § 78a Rn 13+14 mal durchgelesen.
Zu meiner Frage/"meinen" Fall steht dort nichts drin.
Es geht dabei ja nur um den Antrag zur Übernahme und Beschäftigungsanspruch nach der Ausbildung, nicht aber um eine etwaige Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei mehrmalig nichtbestandener Prüfung.
Erstellt am 14.01.2010 um 19:26 Uhr von Rattle
@Marius
"Es geht dabei ja nur um den Antrag zur Übernahme und Beschäftigungsanspruch nach der Ausbildung, nicht aber um eine etwaige Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei mehrmalig nichtbestandener Prüfung."
dazu wirst du auch nichts finden, weil nach einem zweiten versuch ende im gelände ist!
wurde hier auch schon gesagt, lies alles mal richtig durch.
mfg
Erstellt am 15.01.2010 um 08:24 Uhr von NiemandXXL
Da steht aber nichts von nach bestandener Prüfung. Er hat also immerhin das Recht die Weiterbeschäftigung als Hilfskraft zu verlangen, wenn er das schriftlich innerhalb der letzten 3 Monate seiner Ausbildungszeit verlangt. Ist aber das Ausbildungsverhältnis bereits mit dem durfallen bei der Prüfung beendet kann er keinen Anspruch mehr geltend machen. Eine Weiterbeschäftigung als ungelernte Hilfskraft kann der AG nur ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Eine weitere Prüfung ergibt ja auch keinen Sinn, da sich am unvermögen des Auszubildenden ja nichts ändern wird. Die kaufmännische Abschlussprüfung ist ja eine recht einfache Prüfung.
Erstellt am 15.01.2010 um 12:18 Uhr von Marius
"Einfach" würde ich zumindest im Falle der Industriekaufleute nicht unterstreichen wollen.
Das Urteil kann ich mir erlauben.
"Machbar" könnte man hier aber anbringen, denke ich.
Danke für die Antworten.
Ich denke, eine Weiterbeschäftigung, egal in welcher Form, hätte hier ohnehin wenig Sinn gemacht.