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Mitbestimmungsrecht bei der Uhrlaubsplanung

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johann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Ich bin zwar kein Betriebsrat habe aber ein Problem mit Diesen. Es geht um meine Uhrlaubsplanung für das kommende Jahr. Laut Manteltarifvertrag Soll der Arbeitnehmer 15 Urlaubstage zusammenhängend nehmen, was bei mir im nächsten Jahr aus persönlichen Gründen nicht der Fall ist. Es besteht keinen Einwand Seiten des Betriebes dieser Regelung nicht nachzukommen, nur unser örtlicher Betriebsrat unterschreibt diesen Uhrlaubsplan nicht. Meine Frage ist nun ob ich eine Möglichkeit habe doch diesen Plan durchzukriegen? mfg

9.091016

Community-Antworten (16)

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RoSix

25.12.2009 um 11:33 Uhr

Guten Morgen Johann. Hast Du Deinen BR denn mal nach den Gründen gefragt, wieso weshalb warum er das so nicht unterschreiben möchte? Was hat er darauf gesagt?

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johann

25.12.2009 um 11:48 Uhr

Hallo RoSix! Ich habe mit ihm gesprochen, (was ich mir auch hätte sparen können) und seine Antwort war: Er habe Mitbestimmungsrecht und es steht ja auch im Manteltarifvertrag außerdem hat er noch nie einen Uhrlaubsplan unterschrieben wo nicht 3 Wochen am Stück genommen wurden.

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SuzieQ

25.12.2009 um 12:11 Uhr

johann, Kompetenzüberschreitung des BR. Schau mal § 7 Abs 2 BUrlG.

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TROISDORFER

25.12.2009 um 12:49 Uhr

Steht im Tarifvertrag "Soll der Arbeitnehmer 15 Urlaubstage zusammenhängend nehmen", oder der AG Soll der Arbeitnehmer 15 Urlaubstage zusammenhängend nehmen gewähren ? Letzteres wäre logisch ... MFG Troisdorfer

Und ein frohes Fest

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rainerw

25.12.2009 um 13:27 Uhr

@johann Zunächst einmal..., Du solltest nicht erwähnen das Du nicht im Betriebsrat bist wenn Du hier eine Frage rein stellst, denn sonst könnte es sein das der Admin Deine Frage gleich wieder löscht, da dies ein BR Forum ist. In der Regel wird sich in Tarifverträgen so Ausgedrückt das es heißt: Der Urlaub SOLL zusammemhängend gewährt werden. Da würde ich noch mal genau nachschauen.

Aber selbst wenn etwas anderes darin stehen sollte, kannst Du Dich auf ein höheres Recht, und das ist das Bundesurlaubsgesetz, berufen. Dies steht über jeden TV und auch über jeder Betriebsvereinbahrung. SuzieQ verwieß ja schon auf den passenden § Ich habe das BUrlG gerade in seiner Kompletten Ausführung hier liegen und da Du kei BR bist und Dich wahrscheinlich nicht so gut damit auskennst, zitiere ich mal aus dem §7 Abs 1, e Mitbestimmung des Betriebsrats Gem.§87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der BR, sofern eine tarifliche Regelung nicht besteht, ein Zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, (und jetz kommt der passende Teil für Dich) wenn zwischen diesen und und dem AG kein Einverständnis erzielt werden kann. Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt nicht nur der Erholungsurlaub, sondern jede Art des Urlaubs. Gegen diesen einen Satz kann der BR nicht anstinken. Will ers dennoch verweist Du ihn auf den Buchstaben f Gerichtliche Durchsetzung des Urlaubsanspruchs Hier kannst Du unter einer sogenannten Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht erreichen das dieses den BR verurteilt den Dir X tage von tag X bis tag y zu gewähren.

Ich hoffe das das nicht zu viel zum auspacken ist und wüsche Frohe Weihnachten.

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RoSix

25.12.2009 um 13:41 Uhr

Ich werfe jetzt nochmal ne Frage in den Raum: Was ist mit den zwölf Tagen im BUrlG §7, 2, 2?

1 Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2 Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Könnte man Johann auch so auslegen!

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rainerw

25.12.2009 um 13:49 Uhr

Jepp RoSix. Dies war das was SuzieQ auch meinte. Wobei hier nur der Erste Teil relevant ist.

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Kriegsrat

25.12.2009 um 14:06 Uhr

§ 13 Unabdingbarkeit BUrlG (1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

also gilt der wortlaut des tarifvertrages, dann hätten wir noch den............

§ 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

ich sehe es so, daß der BR nur versucht, durch festhalten an den bestehenden vereinbarungen den erholungswert des urlaubs zu gewährleisten, indem eine möglichst lange zusammenhängende urlaubszeit erreicht wird

aber aus den gründen, die rainer schon erwähnt hat ob du deinen urluab so bekommst, wie du ihn willst, ist es unerheblich, ob der BR zustimmt oder nicht da du ihn beantragst und der AG ihn genehmigt und wenn ihr zwei euch einig seid............

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Kölner

25.12.2009 um 18:00 Uhr

@kriegsrat Es gibt Manteltarifverträge - und so habe ich die Ausgangsfrage im wesentlichen auch gelesen - die sich in den dispositiven Passus des § 7 Abs.2 S.3 BUrlG einmischen und diesbezüglich klare Vorschriften machen, von denen man eben nicht individuell abweichen kann. Über den Urlaubswert bei verkürzten und zerstückelten Urlaubsansprüchen möchte ich an dieser Stelle noch nicht einmal sprechen. Je nach Lage der Dinge könnte sich der BR tatsächlich so verhalten MÜSSEN, wie sich dieser im Betrieb des Fragestellers verhält.

Wir kennen nicht den TV und auch nicht die BV...

K
Kriegsrat

25.12.2009 um 18:22 Uhr

...und wieder die alte frage

wenn im TV "soll" steht, ist das ein "muß" oder ein "kann" oder ein "wenn möglich" oder ein "wenn man will".....

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Erwin

25.12.2009 um 19:18 Uhr

@all

Der Fragesteller hat leide rnicht erwähnt wie er Urlaub nehmen wollte. Also wieviele Tage am Stück. Der BR könnte ja damit Pröbleme haben, dass hier der Erholungszweck des Urlaubes nicht gewahrt wird.

K
Kölner

25.12.2009 um 19:31 Uhr

@kriegsrat Natürlich! Genau das ist die strittige Frage...aber genau genommen weisst Du mindestens genau so gut wie ich, dass der ein oder andere werte Fragesteller es mit den Inhalten und den Übertragungen der Inhalte nicht ganz so genau nimmt wie Du.

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rainerw

25.12.2009 um 19:59 Uhr

"Soll" ein Wort mit dem ich mich wieder liebend gerne mit unserer Personalbereichsleiterin rumstreiten würde. Ich würde ihr wohl erwiedern das dies eigentlich ein Begriff aus dem Bankenwesen ist. Daher der Beriff auf dem Kontoauszug "Soll" "Haben": In unseren Rechtsbereich ist das Wort "Soll" von "Sollte" abzuleiten; also ein unbestimmter Begriff. Daher ist "Soll"oder "Sollte" durch "Kann" ersetzbar.

Hallelulja und das auf Weihnachten Frohes Fest auch allen noch.

K
Kriegsrat

25.12.2009 um 20:09 Uhr

hallo rainer,

wenn dein bankberater meint, dein "soll" "musst" du jetzt zurückzahlen, du "kannst" aber nicht, was dann ? ;-)))

ein dreifaches hallelujah zurück............;-)

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rainerw

25.12.2009 um 20:17 Uhr

Dann "sollte" ich mich ganz diskret zurück ziehen, so das ich mich anschließend ganz schnell vom Hof machen "kann".

D
derbeobachter

29.12.2009 um 16:22 Uhr

Servus,

ich meine es sollte noch unerschieden werden zwischen Individuellem Anspruch und den kollektiven Ansprüchen... Oder ?

derbeobachter

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