Erstellt am 25.09.2008 um 19:18 Uhr von DonJohnson
Also: Betriebsratspraxis A bis Z Auflage 7 sagt zu diesem Thema: "Sollte der Arbeitgeber unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Überstunden anordenen oder dulden, kann der Betriebsrat hiergegen duch Einleitung eines Arbeitsgerichtsverfahrens vorgehen. Insbesondere kann er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber beantragen..."
Ihr habt da halt ein MBR nach 87,1,2 und 3 BetrVG. Nun liegt es an euch, das durchzusetzen. Ein Vorschlag von mir wäre, dem AG dieses so mitzuteilen und bei Wiederholung werden die nötigen Schritte ergriffen! Weiterhin würde ich einen Aushang in Erwägung ziehen wo diese Problematik näher erläutert wird. Nach dem Motto: Wenn euer Vorgesetzter sagt ih müßt Überstunden machen, informiert euch bei uns. Vergeßt aber nciht, euch abzumelden - gez. der BR" So nach dem Motto.
Ihr könnt auch (da ihr ein Initiativrecht dabei habt) eine BV bezüglich Flex Arbeitszeit vorlegen - wenn ihr das wollt. Das dann aber bitte nur mit Hilfe der GEW!
Mit Schlichtungsstelle meinst du bestimmt die Einigungsstelle, gell? Die ist für euern Fall aber nciht da - siehe oben!
Bleibt stark und argumentiert, dass ihr keine Überstunden mehr genehmigt werden, da die MA schon auf dem Zahnfleisch gehen - zusätzliche MA müssen her!!!
Viel Erfolg
Erstellt am 25.09.2008 um 19:54 Uhr von skysurfer5
Da gibt es eine Menge an Verstößen.
Hier greift zuerst einmal §80 I BetrVG
Der BR hat darüber zu wachen, daß die zugunsten der AN geltenden Gesetze, Verordnungen, TV etc. durchgeführt werden.
Wenn die tägliche Arbeitszeit zum Teil auch noch gegen das ArbZG verstößt, dann verletzt der AG seine Fürsorgepflicht nach §62 I HGB und §§3+4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze). Wenn er weiterhin gegen mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten verstößt, kann zur Not nur die Einschaltung der BG helfen. Da der AG zudem verpflichtet ist, die werktägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen (§16 II ArbZG), wäre es für die BG im schlimmsten Falls kein Problem, ein Bußgeldbescheid zu erstellen.
Allerdings haben die die AN ebenfalls darauf zu achten, daß die Arbeitsgesetze eingehalten werden. D.h. zur Not müßten die AN nach der max. tägl. Arbeitszeit von 10 Std. mit Verweis auf das ArbZG auch schon aus eigenem Interesse die Arbeit beenden.
skysurfer5