Erstellt am 20.12.2009 um 14:25 Uhr von erwin
@Fragezeichen
Also, jeder Teilnehmer hat das Recht der Teilnahme und die notwendigen Kosten muss der AG zahlen.
Es gibt aber kein Pflicht der Teilnahme. Nimmt man nicht teil, entstehen möglicher weise bei diesen AN Wissens-/ Infolücken. Es ist aber auch eigentlich unmöglich eine BV so zu legen, dass wirklich alle AN auch teilnhmen können. Sei es, dass hier AU oder EU dieses erschweren.
Der BR muss NICHT die AN welche nicht teilgenommen haben, gleich aus welchem Grunde im Nachhinein informieren. Er kann es, in dem er z.B. alle Unterlagen (Folien usw.) incl. einer inhaltlichen Zusammenfassung im Intranet später bereitstellt.
AN können dieses ggf. so beim BR anregen. Verpflichten können sie den BR hierzu aber nicht.
Termine für BR-Versammlungen sollten soweit möglich auch frühzeiting bekannt gegeben werden, damit sich die AN darauf einstellen können. Es ist aber auch leider nicht immer möglich.
Das rechtliche hierzu findet man im BetrVG § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
und ff.
Erstellt am 20.12.2009 um 15:23 Uhr von neskia
Hallo erwin, dass der AG die Kosten einer außerordentlichen Betriebsversammlung übernehmen muss kann man nicht so einfach stehen lassen.
Fragezeichen hat offen gelassen ob die Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgeber einberufen hat. Wird die außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen, findet sie wahrend der Arbeitszeit statt und ist selbstverständlich unter voller Fortzahlung des Arbeitsentgelts durchzuführen (§ 44 BetrVG).
Außerordentliche Betriebsversammlungen auf Wunsch des Betreibsrates oder einem Viertel der Arbeitnehmer finden gemäß § 44 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit statt und es besteht im Regelfall kein Vergütungsanspruch der Beschäftigten!
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann eine außerordentliche Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeberauch während der Arbeitszeit stattfinden. Wenn dieses Einvernehmen mit dem Arbeitgeber hergestellt ist, muss er auch das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer usw. fortbezahlen.
Erstellt am 20.12.2009 um 15:56 Uhr von rainerw
@neskia
Nach § 43 Rn 1 (Fitting 24. Auflage) würde ich auf § 43 Abs. 1, 4 S: verweisen.
Dann ist alles so abgedeckelt wie bei einer normalen Betriebsversammlung.
Erstellt am 20.12.2009 um 16:14 Uhr von erwin
@neskia
Ich sehe es hier, wegen des Anlasses der außerordentlichen betriebsversammlung wie "rainerw".
Für die zusätzlichen Versammlungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie auch für die regelmäßigen Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen maßgebend sind. Daher finden die Versammlungen ebenfalls grundsätzlich während der Arbeitszeit statt (§ 44 Abs. 1 Satz 1). Es besteht auch ein Teilnahmerecht des AG und der Gewerkschaftsbeauftragten. Dem AG und der Gewerkschaft sind Zeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 2).
Also, es bleibt dabei der AG trägt die Kosten und es ist Arbeitszeit. Der AG muss dann sogar auf die ggf. notwendigen Kosten für eine notwendige Übernachtung, auf Grund der Uhrzeit der Betriebsversammlung, tragen.
Erstellt am 20.12.2009 um 16:32 Uhr von kriegsrat
na dann hoffe ich mal, der BR macht alles richtig
und dem AN wünsche ich viel erfolg beim einklagen seiner auslagen
Erstellt am 20.12.2009 um 16:36 Uhr von neskia
Hallo rainerw und erwin,
kann man aus BR Sicht so sehen und eintüten, nur beurteilen kann man aus der Frage von Fragezeichen nicht wie die Einberufung in seinem Betrieb gemacht wurde, zumal eine Woche vorher schon eine außerordentliche Versammlung stattgefunden hat.
Es wäre ärgerlich für Fragezeichen, falls er auf seinen Kosten sitzenbleibt.
Erstellt am 20.12.2009 um 16:58 Uhr von rainerw
Als BR hätte ich in der Situation wohl auch eher, wegen der großen Enfernungen, gleichzeitige Abteilungsversammlungen gemacht, aber dafür ist es wohl zu spät und war hier auch nicht die Frage.
Erstellt am 20.12.2009 um 17:08 Uhr von kriegsrat
Als BR hätte ich in der Situation wohl auch eher den weg gewählt, den der AG auch geht :
die AN mit mails zubomben
ist wohl ein altes problem, BR und Mitarbeiterinformation....
Erstellt am 20.12.2009 um 17:48 Uhr von Fragezeichen
fragezeichen fragt:
Was meint Ihr mit Abteilungsversammlungen? Der Chef hat für seine "Ansprachen" Telefon-
konferenzen gemacht. Unser Betriebsrat hat gemeint, dass das bei Versammlungen nicht geht.......?
Wegen der Kosten: Da habe ich auch meine Zweifel, ob wir die nicht tragen müssen.Wenn
bei den Witterungsverhältnissen auch noch eine Übernachtung hinzukommt, wird das ganz
schön teuer. Und: es knallt gewaltig zwischen Chef und Betriebsrat.
Deshalb war ja meine Frage: Kann man unseren Betriebsrat nicht Auffordern, eine an-
ständige Information zu schreiben? Zumal wir aus der Einladung nicht erkennen können,
was da jetzt unter den Nägeln brennt. Für mich sieht sie wie die alte aus.
Erstellt am 20.12.2009 um 19:15 Uhr von rainerw
Eine Abteilungsversammlung ist eigentlich ähnlich einer Betriebsversammlung. Der Unterschied hier ist, das nicht alle MA auf einem Haufen zusammengerufen werden, sondern jeweils die in den einzelnen Abteilungs- oder Betriebsteilen. Wenn ihr z.B. übers ganze Bundesgebiet verteilt seit, könnte man wine Versammlung in Hamburg , eine in Berlin, eine in München usw. machen. Solche Versammlungen sollten ziemlich zeitnah stattfinden. Der BR könnte sich mit dem AG darüber verständigen, sich aufteilen und jeder würde die MA über den selben Inhalt informieren. Hätte zu dem noch den Vorteil Kosten zu sparen.
Der Nachteil wäre: Nicht jeder MA hat so die Möglichkeit den AG direkt mit Fragen zu konfrotieren.
Was noch die Öffentlichkeitsarbeit eures BR betrifft. Da haben leider noch die meisten Betriebsräte Probleme mit. Ich denke aber mal wenn Du nicht dort hin fährst und Deinen BR anschließend fragst was da nun gesprochen wurde , wird dieser Dir bestimmt auch Auskunft geben (sollte er zumindest).
Erstellt am 20.12.2009 um 21:08 Uhr von erwin
@rainerw
ob Abteilungsversammlungen bei vielen Außendienst-AN Sinn macht? Doch nur, wenn es entsprechende Außenstellen gibt und dann dort auch mehrere Personen sind.
Es ist aber bei solchen Tätigkeiten und AN oftmals so, dass das Außendienstbüro beim Außendienstler zu Hause ist. Er also ein Homeoffice hat.
Erstellt am 20.12.2009 um 21:34 Uhr von rainerw
@erwin
Den Gedanken hatte ich auch. Deshalb hatte ich es auch so weiträumig umschrieben und erwähnt das es mit dem AG abzusprechen sei. Wäre aber immerhin für die Zukunft eine Option, falls dem BR mal wieder so eine Aktion einfallen sollte.
Erstellt am 20.12.2009 um 22:35 Uhr von erwin
@rainerw
...aber nicht im Wohnzimmer der Außendienstler oder .......???? ;-))
Erstellt am 21.12.2009 um 01:20 Uhr von rainerw
@erwin
Wenn sie eine BV Telearbeit haben wäre auch das versicherungstechnisch abgesichert, ansonsten würde ich schon rein wegen den derzeitigen Temperaturen draußen, ein Saal anmieten schon angebracht.
Erstellt am 21.12.2009 um 09:46 Uhr von Waschbär
@Fragezeichen,
mach dir das leben doch nicht soooo schwer, es kommt immer vor das MAs verhindert sind.
Mach einen Rundbrif > nachlese BV , mit Kurzen Sätzen was loss war.
und schonn sind alle "befriedigt". ggf könnte es passieren, das MAs sich auf Perspektive etwas mehr "bemühen" zur BV zu kommen.
Aber eine Info Pflicht gegen über den MAs die NICHt gekommen sind besteht nicht.
p.s schonmal was von Abteilungs/teil BV gehört?