Erstellt am 02.05.2006 um 15:04 Uhr von w-j-l
Das ist einer der Gründe, der in den Kommentaren als grobe Pflichtverletzung benannt wird, welche ein Verfahren nach §23 (1) rechtfertigt.
Erstellt am 02.05.2006 um 15:05 Uhr von Gitte
ja, eigentlich schon.
Betriebsversammlung regelt § 43 .
Bei der zeitlichen Terminierung (1/4 jährlich) muss man allerdings nicht
päpstlicher als der Papst sein . Macht vielleicht zwischendurch oder anstatt mal Abteilungsversammlungen. Sind mestens effektiver.
Erstellt am 02.05.2006 um 15:10 Uhr von w-j-l
@ Gitte,
die Voraussetzungen dafür sind in §42 geregelt. Ansonsten gilt nätürlich auch hier: Wo ein Kläger, da kein Richter.