@Frajore
„Die BR-Vorsitzende wird nächste Woche mit dem zuständigen Geschäftsführer in meinem Namen sprechen“
Dann müsst ihr ja bereits gewählt haben? Wie soll das denn gehen?
Oder meinst Du die BR-Vorsitzende vom Stammwerk? Etwas verwirrend das Ganze.
Den Link von @Snooker solltest Du besser ignorieren. Er verwechselt hier wieder mal etwas.
Hätte er auch den letzten Absatz gelesen (verstanden) hätte er es auch selbst bemerken müssen.
Allerdings ist es nicht ganz so einfach, wie Du es dir hier vielleicht vorstellst. Nicht immer begründet eine über eine Befristung hinausgehende Weiterbeschäftigung, auch einen dann unbefristeten Vertragsstatus. Hier kommt es auch auf eine konkludente Erklärung oder Verhalten an.
„§ 15 Abs. 5 TzBfG sagt aus:
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“
Hier müsstest Du aber belegen, dass dem AG die Weiterbeschäftigung bekannt war und durch sein Verhalten eine konkludente Erklärung abgegeben wurde. Sein Verhalten dürfte hier aber dagegen sprechen.
Da dein AG aber scheinbar auch nicht so recht weiß, wie man sich als AG in so einem Fall verhalten sollte, dürftest Du hier noch einmal Glück gehabt haben.
Hätte er dich sofort von allen Tätigkeiten freigestellt, hätte es wohl nicht zu einer unbefristeten Beschäftigung geführt und Du hättest hier eine Befristungskontrollklage einreichen müssen.
Beschäftigt er dich auch heute noch weiter und stellt dich nicht frei, wurde er schlecht beraten und hat jetzt die schlechteren Karten.
Zum besseren Verständnis nachstehender Auszug aus einem BAG-Urteil:
Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot ("Antrag") gemäß den §§ 145 ff. BGB angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch.
BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08
Nachtrag:
Auch interessant: BAG, Urt. v. 08.04.2014, Az.: 9 AZR 856/11