Erstellt am 06.12.2005 um 14:34 Uhr von ruppi
Erstellt am 06.12.2005 um 14:58 Uhr von viktor
na na na !!!!
Der Betriebrat hat die Pflicht, die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb zu vertreten. Hierbei gelten die im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Regeln als maßgeblich.
So gibt es z.B. die "allgemeine Aufgabe" (§80 BetrVG), darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden, u.s.w.......
Erstellt am 06.12.2005 um 19:11 Uhr von Heini
Einige Pflichten des Betriebsrates sind gesetzlich festgelegt, viele ergeben sich aus der allgemeinen Aufgabenstellung. Dazu gehören z.B.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs (§ 2 Abs. 1)
Teilnahme an Betriebsratssitzungen
Teilnahme an den sog. Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1 Satz 1) Ernster Wille zur Einigung mit dem Arbeitgeber und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (§ 74 Abs. 1 Satz 2)
Wahrung des Betriebsfriedens (§ 74 Abs. 2 Satz 2)
Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb (§ 74 Abs. 2 Satz 3)