AG bittet BR zur Teilnahme an Mitarbeitergespräch
Hallo zusammen, hat eigentlich der AG auch die Möglichkeit ein BR-Mitglied seiner Wahl zu einem MA-Gespräch (es geht in dem Gespräch NICHT um das BR-Mitglied sondern um einen anderen AN) zu bitten? Der AN darf ja ein BR-Mitglied (nenne wir das BR-Mitglied A) seiner Wahl zu Gesprächen (Ja, ich weiß, nicht generell zu allen Gesprächen) mitbringen. Darf der AG nun seinerseits darum bitten das BR-Mitglied B zusätzlich an diesem Gespräch teilnimmt? Darf der AN auch 2 BR-Mitglieder zu einem Gespräch mitnehmen? LG und bleibt Gesund Thomas
Community-Antworten (8)
22.10.2020 um 14:15 Uhr
Der Betriebsrat vertritt den Arbeitnehmer. Wenn dieser nicht wünscht, dass der BR "B" teilnimmt, hat er sich fernzuhalten. Einen Anspruch auf die Teilnahme zweier Betriebsräte am Gespräch kann ich nirgendwo herleiten.
Gruß Enigmathika
22.10.2020 um 14:23 Uhr
Wenn mich der Arbeitgeber zu einem Gespräch über einem Mitarbeiter einläd nehme ich Kontakt zu dem MA auf und Frage ob ich helfen kann und ob Er mich bei dem Gespräch dabei haben möchte. Ist das Gespräch unmittelbar ist die erste Frage: Möchtest Du mich dabei haben? Gegen den Willen eines MA nehme ich an keinem Gespräch teil egal was der Arbeitgeber möchte.
22.10.2020 um 14:28 Uhr
Fitting RN 13 zu § 82 BetrVG
Der ArbGeb. kann seinerseits nicht auf die Teilnahme eines oder mehrerer Mitgl. des BR bestehen (LAG Niedersachsen 22.1.2007 – 11 Sa 614/06, NZA-RR 2007, 585). Durch eine freiwillige BV iSd. § 88 kann das Hinzuziehungsrecht des ArbN erweitert und auch auf Gespräche erstreckt werden, deren Gegenstand disziplinarische Maßnahmen sind. Die mit dem Hinzuziehungsrecht einhergehende Entscheidungsbefugnis steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien, weshalb der BR nicht automatisch und ohne Einwilligung des ArbN zu einem solchen Gespräch zu laden ist (BAG 11.12.2018 – 1 ABR 12/17, NZA 2019, 480).
§ 82 spricht explizit immer von EIN BRM, von daher kann der AN nicht verlangen, dass er von 2 oder mehreren BRM begleitet wird.
22.10.2020 um 14:48 Uhr
der AG könnte aber den BR-Kollegen als AG-Vertreter dazu nehmen. Dann wäre der Br-Kollege nicht als BR zugegen sondern als AG-Vertreter... Schlechter Stil aber denkbar.
22.10.2020 um 14:56 Uhr
der BR ist schon rein Formal ein Gremium von AN-Vertretern. Wie man eine solche Person zu einem AG-Vertreter machen will, entzieht sich meinem Verständnis.
22.10.2020 um 14:59 Uhr
Danke sehr, Kjarrigan, diese Antwort hilft mir sehr weiter !!! Von daher kann das Thema geschlossen werden !!
Erstellt am 22.10.2020 um 12:28 Uhr von Kjarrigan Fitting RN 13 zu § 82 BetrVG
Der ArbGeb. kann seinerseits nicht auf die Teilnahme eines oder mehrerer Mitgl. des BR bestehen (LAG Niedersachsen 22.1.2007 – 11 Sa 614/06, NZA-RR 2007, 585). Durch eine freiwillige BV iSd. § 88 kann das Hinzuziehungsrecht des ArbN erweitert und auch auf Gespräche erstreckt werden, deren Gegenstand disziplinarische Maßnahmen sind. Die mit dem Hinzuziehungsrecht einhergehende Entscheidungsbefugnis steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien, weshalb der BR nicht automatisch und ohne Einwilligung des ArbN zu einem solchen Gespräch zu laden ist (BAG 11.12.2018 – 1 ABR 12/17, NZA 2019, 480).
§ 82 spricht explizit immer von EIN BRM, von daher kann der AN nicht verlangen, dass er von 2 oder mehreren BRM begleitet wird.
27.10.2020 um 17:00 Uhr
"der BR ist schon rein Formal ein Gremium von AN-Vertretern. Wie man eine solche Person zu einem AG-Vertreter machen will, entzieht sich meinem Verständnis." Verspätete Antwort da ich ein paar Tage Urlaub hatte:
Als AG habe ich ja ein gewisses Direktionsrecht und wenn ich den AN A anweise an einem Personalgespräch als AG-Vertreter teilzunehmen, dann denke ich wird AN A das in den meisten Fällen auch machen müssen ob nun BR oder nicht.
Wie gesagt schlechter Stil und ich würde mir als BR auch eine entsprechende Reaktion überlegen aber machbar
27.10.2020 um 18:20 Uhr
Wie das Direktionsrecht sich auf Gespräche vom AG mit einer dritten Person auswirken soll, entzieht sich meinem Verständnis. Ein AG mag vieles anweisen können und ein AN sich dann oftmals fügen "müssen". Das dürfte wie gesagt bei einem Gespräch, wo man als AG-Vertreter fungieren soll, gerade NICHT zutreffen.
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