Erstellt am 22.10.2020 um 12:15 Uhr von Enigmathika
Der Betriebsrat vertritt den Arbeitnehmer. Wenn dieser nicht wünscht, dass der BR "B" teilnimmt, hat er sich fernzuhalten.
Einen Anspruch auf die Teilnahme zweier Betriebsräte am Gespräch kann ich nirgendwo herleiten.
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 22.10.2020 um 12:23 Uhr von Thomas63
Wenn mich der Arbeitgeber zu einem Gespräch über einem Mitarbeiter einläd nehme ich Kontakt zu dem MA auf und Frage ob ich helfen kann und ob Er mich bei dem Gespräch dabei haben möchte. Ist das Gespräch unmittelbar ist die erste Frage: Möchtest Du mich dabei haben? Gegen den Willen eines MA nehme ich an keinem Gespräch teil egal was der Arbeitgeber möchte.
Erstellt am 22.10.2020 um 12:28 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 13 zu § 82 BetrVG
Der ArbGeb. kann seinerseits nicht auf die Teilnahme eines oder mehrerer Mitgl. des BR bestehen (LAG Niedersachsen 22.1.2007 – 11 Sa 614/06, NZA-RR 2007, 585). Durch eine freiwillige BV iSd. § 88 kann das Hinzuziehungsrecht des ArbN erweitert und auch auf Gespräche erstreckt werden, deren Gegenstand disziplinarische Maßnahmen sind. Die mit dem Hinzuziehungsrecht einhergehende Entscheidungsbefugnis steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien, weshalb der BR nicht automatisch und ohne Einwilligung des ArbN zu einem solchen Gespräch zu laden ist (BAG 11.12.2018 – 1 ABR 12/17, NZA 2019, 480).
§ 82 spricht explizit immer von EIN BRM, von daher kann der AN nicht verlangen, dass er von 2 oder mehreren BRM begleitet wird.
Erstellt am 22.10.2020 um 12:48 Uhr von rtjum
der AG könnte aber den BR-Kollegen als AG-Vertreter dazu nehmen. Dann wäre der Br-Kollege nicht als BR zugegen sondern als AG-Vertreter...
Schlechter Stil aber denkbar.
Erstellt am 22.10.2020 um 12:56 Uhr von celestro
der BR ist schon rein Formal ein Gremium von AN-Vertretern. Wie man eine solche Person zu einem AG-Vertreter machen will, entzieht sich meinem Verständnis.
Erstellt am 22.10.2020 um 12:59 Uhr von Polarbaer
Danke sehr, Kjarrigan, diese Antwort hilft mir sehr weiter !!!
Von daher kann das Thema geschlossen werden !!
Erstellt am 22.10.2020 um 12:28 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 13 zu § 82 BetrVG
Der ArbGeb. kann seinerseits nicht auf die Teilnahme eines oder mehrerer Mitgl. des BR bestehen (LAG Niedersachsen 22.1.2007 – 11 Sa 614/06, NZA-RR 2007, 585). Durch eine freiwillige BV iSd. § 88 kann das Hinzuziehungsrecht des ArbN erweitert und auch auf Gespräche erstreckt werden, deren Gegenstand disziplinarische Maßnahmen sind. Die mit dem Hinzuziehungsrecht einhergehende Entscheidungsbefugnis steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien, weshalb der BR nicht automatisch und ohne Einwilligung des ArbN zu einem solchen Gespräch zu laden ist (BAG 11.12.2018 – 1 ABR 12/17, NZA 2019, 480).
§ 82 spricht explizit immer von EIN BRM, von daher kann der AN nicht verlangen, dass er von 2 oder mehreren BRM begleitet wird.
Erstellt am 27.10.2020 um 16:00 Uhr von rtjum
"der BR ist schon rein Formal ein Gremium von AN-Vertretern. Wie man eine solche Person zu einem AG-Vertreter machen will, entzieht sich meinem Verständnis."
Verspätete Antwort da ich ein paar Tage Urlaub hatte:
Als AG habe ich ja ein gewisses Direktionsrecht und wenn ich den AN A anweise an einem Personalgespräch als AG-Vertreter teilzunehmen, dann denke ich wird AN A das in den meisten Fällen auch machen müssen ob nun BR oder nicht.
Wie gesagt schlechter Stil und ich würde mir als BR auch eine entsprechende Reaktion überlegen aber machbar
Erstellt am 27.10.2020 um 17:20 Uhr von celestro
Wie das Direktionsrecht sich auf Gespräche vom AG mit einer dritten Person auswirken soll, entzieht sich meinem Verständnis. Ein AG mag vieles anweisen können und ein AN sich dann oftmals fügen "müssen". Das dürfte wie gesagt bei einem Gespräch, wo man als AG-Vertreter fungieren soll, gerade NICHT zutreffen.