Erstellt am 23.11.2009 um 14:41 Uhr von schneusel
Ja, den Individualrechtlich darf der AG das. Nebenbei hat die Bewerberin ja wenig Möglichkeiten bzw. lautet das Motto: Friss oder stirb was so viel bedeudet, wenn die Bewerberin nicht zustimmt bzw. Ihren AV nicht unterschreibt, Sie die Stelle nicht bekommt.
Überprüft doch mal ob das sogenannte Formulararbeitsvertäge sind, denn dann bewegt ihr euch in der Mitbestimmung bzw. habt dann die Möglichkeit die Verträge mit auszugestalten. Siehe § 87 BetrVG
Erstellt am 23.11.2009 um 14:47 Uhr von ridgeback
BRBetriebsrat,
diese Untersuchungen sind zulässig. Willigt die Bekannte nicht ein, wird sie voraussichtlich nicht eingestellt. Allerdings sind nur solche Untersuchungen zulässig, die nur für die Einstellung erforderlich sind. Sprich; Die Untersuchung auf HIV-Antikörper erfordert eine ausdrücklich gesonderte Zustimmung. Bedenklich ist noch die Untersuchung der Erbanlagen die Veranlagungen zu Krankheiten aufdecken könnte. Diese Untersuchungen sind in der BRD nicht gesetzlich geregelt. Es besteht also das Risiko, dass Untersuchungenstattfinden die für den konkreten Arbeitsplatz nicht erforderlich wären.
Vorsicht auch bei der Befragung durch den Arzt. Er darf keine Fragen stellen, die der AG nicht auch stellen darf.