Erstellt am 17.11.2009 um 07:58 Uhr von pitsieben
@Sachsenheim,
google mal unter "Verordnung über Arbeitsstätten"
Erstellt am 17.11.2009 um 09:18 Uhr von Sachsenheim
Hallo,
Mir geht es speziell darum ob den Arbeitnehmern zuzumuten ist, wärend der Pause in der bereitgestellten Pausenzone, einen Gehörschutz tragen zu müssen.
Ich hab da in der Arbeitsstättenverordnung nichts spezielles darüber gefunden.
Erstellt am 17.11.2009 um 09:56 Uhr von Sanne
@Sachsenheim
Meines Wissens dürfen in Pausenräumen 55 db nicht überschritten werden.
Erstellt am 17.11.2009 um 10:44 Uhr von tiktak
@ Sachsenheim
"Meines Wissens dürfen in Pausenräumen 55 db nicht überschritten werden."
von Sanne
Sanne hat Recht.
Versuch mit diese Adresse:
www.rz.fh-ulm.de/projects/lars/.../Umgeb.htm
Es ist kein Vorschrift oder Verordnung aber hilft.
tik-tak
Erstellt am 17.11.2009 um 11:16 Uhr von Sachsenheim
danke für die schnelle Hilfe,
ich hab das gefunden was ich gesucht habe.
ArbStättV § 15 Schutz gegen Lärm
(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art
des Betriebs möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf
auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen:
1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),
2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und
vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB (A),
3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A); soweit dieser Beurteilungspegel
nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht
einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel
höchstens 55 dB (A) betragen. Bei der Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die
Geräusche der Betriebseinrichtungen in den