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Pausenraum

L
Lautlosi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, wir haben eine Belegschaft von ca.300 Mitarbeitern die auf mehrere Werkhallen verteilt sind. Nach der neuen Arbeitsstättenrichtline 4.2 müssen in den Pausenzonnen Kühlmöglichkeiten zum kühlen von Speisen und Getränken eingerichtet werden=Kühlschränke, wenn es keine Kantine gibt. Unser Gegenüber sagt das wäre nicht verbindlich=Kann, nicht Muss. Habt Ihr vielleicht schon Erfahrungen damit, ist die AR wirklich nicht verbindlich??

Danke und Gruß

1.58402

Community-Antworten (2)

G
gironimo

27.07.2014 um 18:35 Uhr

Richtlinien sind verbindlich. Allerdings muss man bei jeder Bestimmung genau die Worte lesen, die da stehen.

Hier heißt es: "Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln LIEGT VOR, wenn keine Kantine zur Verfügung steht"

und eben nicht: "Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln KANN VORLIEGEN, wenn keine Kantine zur Verfügung steht

Fragt doch noch einmal Euer Gregenüber, wo er das kann sieht.

H
Hoppel

27.07.2014 um 19:42 Uhr

@ gironimo

Deine pauschalierende Aussage, dass Richtlinien verbindlich sind, ist nicht ganz richtig. Sie können verbindlich sein, aber es gibt Ausnahmen!

@ Lautlosi

Grundlage der Arbeitsstättenregeln ist die ArbStättV. Darin steht, dass auch Pausenräume zur Arbeitsstätte gehören. Desweiteren ist in § 3a zu lesen, dass "der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind.

Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen."

Auch lautet der korrekte Passus des ASR A4.2: "Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen."

Fragt Euren AG, durch welch andere Maßnahmen er Kühlschrank/Mikrowelle im Pausenraum ersetzen möchte! Er muss ja dafür sorgen, dass die Gesundheit seiner MA nicht gefährdet wird, das wäre strafbar. Alle andere Verstöße würden "nur" als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Aber gefährdet der AG tatsächlich die Gesundheit seiner AN, nur weil die sich am Arbeitsplatz keine Suppe warm machen können? Oder gefährdet der AG die Gesundheit seiner AN, nur weil die ihr Sushi mit rohem Fisch nicht bis zum Verzehr kühlen können?

Einfach wäre es, wenn es tatsächlich KollegInnen gibt, die eine bestimmte Diät einhalten müssen und darüber ein ärztliches Attest vorlegen können.

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