Erstellt am 22.09.2009 um 16:13 Uhr von McDeere
Hallo,
schau mal in die ArbeitsstättenVO, da ist eine Regelung dafür enthalten.
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16486/5_029_1_4.pdf
Ansonsten den AG zur Aufnahme zu Verhandlungen über eine BV auffordern und dort Ort, Lage und Ausgestaltung des Pausenraum verhandeln.
Erstellt am 22.09.2009 um 19:00 Uhr von rainerw
@McDeere
Ist nicht wirklich Dein ernst mit der BV?
@MeMaMo
Ihr seit hier nach § 87.Abs 8 in der Mitbestimmung. Da es hier auch noch um Raucher oder Nichtraucherräume gehen kann gibts da bestimmt auch noch mehr gute Gründe
Auf jeden Fall den AG auffordern sichmit euch an einen Tisch zu setzen
Erstellt am 23.09.2009 um 09:53 Uhr von McDeere
... und was soll der Kollege dann am Tisch machen, wenn er den AG aufgefordert hat sich mit ihm an den Tisch zusetzen? - Skat spielen?
Natürlich eine BV abschließen. Die Sache ist dahingehend kompliziert, daß der Regelungsbereich "Pausenraum" hier sowohl § 87 Abs. 1 Ziffer 8 als auch § 88 Ziffer 2 tangiert. Insoweit hast du recht, daß der Kollege sich noch ein paar gute Gründe überlegen muss, die klar § 87 Abs. 1 Ziffer 8 zuzuordnen sind, um den AG letztlich in Verhandlungen zwingen zu können.
Erstellt am 23.09.2009 um 10:04 Uhr von DonJohnson
@McDeere
Ich glaube hier verstehst du das falsch. In diesem Fall gilt nciht der § 88 Abs 2 BetrVG, da es ja schon eine solche Sozialeinrichtung gibt. Klingt seltsam, ist aber so.
Hier trifft eindeutig der § 87 Abs 1 Nr 8 zu. (Das ist ja kein zusätzlicher)
ABER: Warum muß ein BR denn alles in einer BV regeln wo er MBR hat? Das ist nciht unbedingt nötig. Einem solchen Regelwahn muß man sich nciht wirklich unterwerfen.
*wenn er den AG aufgefordert hat sich mit ihm an den Tisch zusetzen? - Skat spielen? *
Nee, auf jedenfall erst mal Kaffee trinken ;-))) Selbstverständlich bestprechen wie was wo gemacht wird. Sollte der AG nciht gesprächsbereit sein, werden die Verhandlungen als gescheitert erklärt. Was dann folgt ist klar...
Jetzt mal ne Frage von mir an dich: Was würdest du denn da alles per BV regeln wollen und warum?
Ich denke das ist es, was rainerw zu Recht meinte...
Erstellt am 23.09.2009 um 10:48 Uhr von McDeere
@DonJohnson
ooh, der DonJohnson wieder. :-)) Jetzt gehts wieder in die Tiefe des BetrVG. ;-) Ich überlege schon, ob ich meinen Nickname zu "Philip Michael Thomas" umbenenne. :-)
Aber jetzt im ernst. Das Grundproblem, was der Kollege hatte, war, daß der Pausenraum zu klein ausgestaltet ist. Des Wegen mein Hinweis auf die ArbeitsstättenVO, nach welcher der Kollege ein paar Argumente für die Größe des Pausenraums hat. Ich denke wir sind uns einig darüber, daß die Errichtung des Pausenraums nicht mitbestimmungspflichtig ist, nur nach § 80 Abs. 1 Ziffer 2 angeregt werden kann. Ich habe bedenken, daß der Kollege über § 87 Abs. 1 Ziffer 8 die Größe des Raumes mitbestimmen kann. Aber auch einig dürften wir uns sein, daß § 88 Ziffer 2 eine Ergänzung von § 87 Abs. 1 Ziffer 8 ist. Aufgrund dessen hat "rainerw" völlig recht, daß man noch ein paar zusätzliche Gründe finden sollte.
Zur BV. Ich sehe eine BV nicht nur bei komplizierten Regelungsprobleme. Es ist doch jede Vereinbarung der Betriebsparteien. Es kann auch eine kleine Vereinbarung sein, in der man unter anderem auch den Ort und die Lage, sowie die Funktion und Ausgestaltung des Pausenraums definiert und zu Papier bringt, damit man sich auch noch morgen daran erinnert, was vereinbart war. Bspw. wann und von Wem soll der Raum genutzt werden.
Wichtig ist doch, wie kommt der Kollege mit seinem Problempunkt mit dem AG ins Gespräch und ich denke, da haben wir ihm doch eine ordentliche Hilfestellung geben können. Wie er das dann ausgestaltet, BV oder nicht BV ist dann letztlich wurscht.
Erstellt am 23.09.2009 um 11:15 Uhr von DonJohnson
@Mc Deere
Na, ich bin mir nciht sicher, dass wir einer Meinung sind. Kommen wir jetzt erstmal zum Pausenraum. Ein solcher ist erstmal ab einer gewissen Anzahl der MA Pflicht. Siehe hierzu § 6 Abs 3 ArbStättV.
Der § 88 Abs 2 BetrVG bezieht sich auf weitere Sozialräume... Der hat hier also erstmal gar nichts mit zu tun.
Hier ist schon der 87, 1, 8 relevant. Was Rainer meinte war, dass eine gewisse Größe schon alleine wegen dem Nichtraucherschutzgesetz vorhanden sein muß (Trennung der Pausenräume in die Bereiche).
Alles was du für Gründe zur BV schreibst, kann ich nciht nachvollziehen - tut mir leid. Wenn man das mit dem AG und eventuellen fachkompetenten Beratern, dann alles festlegt, wird es so wie protokolliert gemacht. Gegen Abweichungen könnte man immer vor gehen. Weiterhin bist du hoffentlich meiner Meinung, dass eine solche Umbauaktion ohne BR eh nciht geht...
Die Frage ist aber hier die Mindestgröße und da hält sich die ArbStättV ziemlich bedeckt.
Das können wir hier abschließend nciht sagen.
Ich würde hier über 87,1,8 mein MBR einfordern und dann mit allen wichtigen Instutitionen (Arbeitsschutzausschuß usw) zusammenarbeiten.
Nochmals, eine BV empfinde ich hier für überflüssig