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DKK:
*Muss die SBV auch für den BA eingeladen werden? *
Nach § 95 Abs. 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, an allen Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse und Arbeitsgruppen (insbes. auch gem. § 28a) beratend teilzunehmen (HessLAG 4. 12. 01, AuR 02, 3; Richardi-Thüsing, Rn. 13, 21, § 32 Rn. 40; Fitting, § 27 Rn. 57, § 32 Rn. 18; ErfK-Eisemann, Rn. 2; HSWG, Rn. 11, 16; Splanemann, AiB 02, 404; Süllwald, ZBVR 03, 47; einschränkend GK-Raab, Rn. 3, der das Teilnahmerecht an Sitzungen der Ausschüsse nur bejaht, wenn sie an die Stelle des BR treten und selbstständig entscheiden).
*Muss die Tagesordnung auch an die anderen BRM + SBV geschickt werden*
Analog der Bestimmungen für die BR Sitzung gilt sicher auch hier:
Die Ladung mit der Tagesordnung muss danach allen Sitzungsteilnehmern – einschließlich JAV, Schwerbehindertenvertretung, ggf. auch AG und der Gewerkschaft – so rechtzeitig zugehen, dass sie sich auf die Teilnahme einstellen, notwendige Vorbereitungen (Informationen einholen, Unterlagen prüfen) treffen und dem Vorsitzenden eine etwaige Verhinderung mitteilen oder auf eine Verlegung hinwirken können.
*oder reicht die Aushändigung des Protokolls an alle BRM?*
Die Sitzungsniederschrift:
Das Gesetz schreibt vor, dass über jede Verhandlung des BR eine Niederschrift aufzunehmen ist (»Checkliste« bei DKKF-Wedde, § 34 Rn. 11; allgemein Mischewski, AiB 06, 272). Aus der Gesetzessystematik und aus dem Text der Überschrift dieser Vorschrift ergibt sich, dass sie sich nur auf Sitzungen (einschließlich der konstituierenden) des BR und seiner Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen bezieht (vgl. auch Bopp, S. 14; Fitting, Rn.
6), auch wenn hier keine Beschlüsse gefasst worden sind.
Die BR-Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift, wenn sie diese für ihre Tätigkeit benötigen (GL, Rn. 15; HSWG, Rn. 18; a. A. GK-Raab, Rn. 24; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 82; Richardi-Thüsing, Rn. 11; Fitting, Rn. 25; Zender, ZBVR 00, 238; vgl. auch Rn. 23).
Die übrigen Sitzungsteilnehmer, wie JAV, Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder Sachverständige, haben keinen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift. Die Aushändigung ist jedoch zulässig und grundsätzlich zweckmäßig (Fitting, Rn. 24; HSWG, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 3), es sei denn, in der Niederschrift sind Aussagen des AG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten (vgl. Rn. 4).