Erstellt am 19.10.2009 um 22:53 Uhr von nicoline
Biggy
mit welcher Begründung habt ihr diese Mehrarbeit denn abgelehnt?
Erstellt am 20.10.2009 um 00:22 Uhr von Biggy
Hallo nicoline
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und
§1 Abs.3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sie bestimmt ausdrücklich, daß Theorie und Praxis im Wechsel stattfinden.
Vor allem wollen wir nicht, dass Personalmangel auf dem Rücken der Schüler ausgetragen wird.
Zudem sollen sich Schüler im Schulblock auf ihre theoretische Ausbildung konzentrieren können, sie sollen und müssen lernen um ihre Klausuren zu scheiben.
Erstellt am 20.10.2009 um 08:26 Uhr von rainerw
Finde ich vorbildlich wie ihr handelt. Bei Auszubildenden gilt, das bei Überstunden die angeordnet werden diese auch dem Ausbildungszweck dienen müssen. An Wochenenden muß dann auch ein entsprechender Ausbilder da sein. Sie dürfen also nicht einfach nur eingesetzt werden weil Personal fehlt. In diesem Falle könnte man sich also mal über die Personalbedarfsplanung mit dem AG unterhalten. Und was die IHK wohl davon halten würde wenn Auszubildende nicht zu ihrem Ausbildungszweck eingesetzt werden. Die Begründung das ein bestimmter Lehrstoff nur an dem Wochenende durchgeführt werden konnte würde glaube ich sehr dürtig ausfallen. Die anderen Möglichkeiten mit § 23,3 BetrVG und einstweilige Verfügung sollten Dir ja bekannt sein.
Erstellt am 20.10.2009 um 10:04 Uhr von nicoline
Biggy
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und
§1 Abs.3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sie bestimmt ausdrücklich, daß Theorie und Praxis im Wechsel stattfinden.
Nun, dann seid ihr ja doppelt im Recht ;-))
Vor allem wollen wir nicht, dass Personalmangel auf dem Rücken der Schüler ausgetragen wird.
Sehr gut!
Zudem sollen sich Schüler im Schulblock auf ihre theoretische Ausbildung konzentrieren können, sie sollen und müssen lernen um ihre Klausuren zu scheiben.
Genau!
Ich wollte Dich mit meiner Frage eigentlich auf die Möglichkeit, die der § 87 bietet hinweisen, aber rainers Weg, über § 23,3, ist wahrscheinlich der bessere und der schnellere! ;-)))
Erstellt am 21.10.2009 um 02:10 Uhr von Biggy
Danke für eure Antworten, ich denke der Weg über § 23,3, ist uns erspart geblieben, denn durch unserer Unnachgiebigkeit in diesem Fall wurde der Schüler aus dem Dienstplan genommen am Wochenende.