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Kündigung Langzeitkranker - was kann der BR tun?

B
Bri
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, könnt Ihr mir helfen? Bin neu als 2. Bv gewählt worden u. hatte noch keine Schulung. (Im Mai gehts los) Folgendes: habe im Moment Urlaub u. heute einen Anruf vom 1.BV bkommen, weil wir uns wegen einer Kündigung eines langzeitkranken treffen müssen. Unser oberster Pers.-Chef war heute extra da u. hat dem Kollegen nach einem Gespräch die Kündigung übergeben. Frage: Ist die Kündigung rechtens, was kann, muß ich tun? Ich denke, dass BV 1 u. Schriftführer negativ abstimmen(alte Hasen) Bitte ganz schnell antworten, morgen Termin, Danke!

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Community-Antworten (7)

M
Michael

20.03.2006 um 21:31 Uhr

Hallo wie ist er gekündigt worden fristgemäß wie lang ist er da wenn er krank ist brauch er im betrieb nicht erscheinen euer Chef kann ihn zum Vertrauenarzt schicken wie lang krank

B
Bri

20.03.2006 um 22:16 Uhr

Hallo, ja fristgemäß, seit ca. 8 Monaten krank, hat sich persönlich und telefonisch gemeldet, Krankheit irgentwie schwammig, Chef hat ihn nicht zum Vertrauensarzt geschickt, hat aber immer nach Krankheitsgründen gefragt. Danke für Deine Antwort

P
p.g.

21.03.2006 um 06:46 Uhr

Hallo, über seine Krankheit braucht der AN seinem Chef gegenüber keine Auskunft zu geben. Wenn der Kollege seine Krankmeldungen pünklich abgibt muß das dem AG genügen. Aber wie oben erwähnt kann in der AG zu einem Vetrauensarzt schicken.

FB
Frank B.

21.03.2006 um 08:50 Uhr

Die Frage die sich hier zu aller erst stellt, ist denn der BR nach §102 BetrVG ordentlich gehört worden? Hat der AG denn eine Prognose abgegeben wie sich der Krankheitsverlauf entwickelt? Ich bin nämlich nicht sicher ob alles ordnungsgemäß abgelaufen ist, denn der gesmmte BR hat auf einer Sitzung die Unterlagen zu prüfen.

Der gekündigte Kollege sollte sich überlegen, ob er nicht eine Klage einreicht.

B/S
BR-D-B-B / S.Z

21.03.2006 um 10:25 Uhr

wenn der kollege ohne beteiligung durch den betriebsrat gekündigt wurde, solltet ihr das dem kollegen mitteilen, damit er bei einem späteren arbeitsgerichtlichen verfahren diese information mit verwenden kann. dem chef solltet ihr hierüber auch informieren. da ihr noch recht neu seid, könntet ihr erstmal den chef darauf hinweisen, dass ihr gem. § 102 BetrVG zu beteiligen seid, und wenn so etwas sich wiederholt ihr auch gewillt seid, das beschlussverfahren gem BetrVG einzuleiten.

K
Kölner

21.03.2006 um 18:00 Uhr

@BR-D-B-B/S.Z - was für ein Name! Was für ein Beschlussverfahren willst Du denn nach § 102 BetrVG einleiten?

B
BR-D-B-B/S.Z

22.03.2006 um 15:37 Uhr

@Kölner

ich denke, dass die auswahl des nick hier nicht zur debatte steht. desweiteren war nicht von einem beschlussverfahren gem §102 BetrVg die rede, sondern lediglich gem. BetrVg. Diese Maßnahme entspricht dann den vorgaben nach § 2a ArbGG.

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