Erstellt am 09.11.2006 um 10:15 Uhr von Lotte
Skippy,
§ 8 TzBfG?
In der Elternzeit besteht sicher kein Anspruch gegenüber dem AG, aber danach sieht die Sache, denke ich, anders aus und der Wegfall einer Ganztagsstelle ist dann kein Argument mehr, wenn die Stelle teilbar ist oder AN auf eine andere, teilbare Stelle des Betriebes einzusetzen wäre.
Erstellt am 09.11.2006 um 10:21 Uhr von skippy
Danke für die prompte Antwort. Also sollte die MA Teilzeit nach der Elternzeit beantragen. Welche Fristen sind hierfür vorgesehen?
Erstellt am 09.11.2006 um 10:34 Uhr von Lotte
Skippy,
steht alles in § 8 TzBfG ;-)... drei Monate vor Beginn