Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
Hallo, bei einem MA steht eine Vertragsverlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages an. Für den MA gibt es 2 Optionen, die ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt wurden: zum einen keine Verlängerung, zum anderen eine Verlängerung zu schlechteren Konditionen, sprich weniger Grundgehalt bei gleicher Arbeit. Das wäre doch eine Gehaltskürzung. Ist dies so ohne Weiteres zulässig?
Community-Antworten (10)
16.10.2009 um 11:36 Uhr
Schwierige Situation für den Kollegen, nimmt der Kollege das Angebot an hat er erst mal den Job, danach kann er auf Entfristung klagen. Werden Vertragsbestandteile geändert und er arbeitet weiter entsteht daraus ein unbefristeter Vertrag. Sollte er aber nicht vorher an die grosse Glocke hängen
16.10.2009 um 11:58 Uhr
rolfo Wo hast du das her?
maxiking Befristet Beschäftigte dürfen nicht Grundlos schlechter gestellt werden. Das heißt sie müssen das gleiche Gehalt bekommen, wie unbefristete Kollegen mit gleicher Tätigkeit. Trotzdem eine blöde Situation. Vertrag annehmen und wegen Ungleichbehandlung klagen? Vielleicht fällt jemandem noch was anderes ein.
16.10.2009 um 13:08 Uhr
@DeWalt: Wenn wesentliche Vertragsbedingungen geändert werden, ist es keine Verlängerung, sondern ein neuer Vertrag.
@maxiking: Wenn kein Sachgrund für die Befristung angegeben ist, sollte die Kollegein eine Entfristungsklage prüfen lassen. Ich hoffe sie ist Gewerkschaftsmitglied.
16.10.2009 um 13:37 Uhr
so wie ich es sehe, liegt hier offenbar keine eine änderung wesentlicher vertragsbedingungen während einer laufenden befristung vor sondern ein befristeter vertrag läuft aus und einer neuer soll vereinbart werden
ob hier eine vorwerfbare ungleichbehandlung vorliegt, kann niemand beurteilen auch ohne weitere informationen mit entfristung anzukommen ist m.M.n.ebenfalls etwas unseriös dem AN wird wohl nichts anderes übrigbleiben, wenn er weiterbeschäftigt werden will, erstmal den neuen vertrag zu unterschreiben, auch ein sachgrund muß ja im AV nicht zwingend angegeben werden, der AG muß ihn nur zur gegebenen zeit (evtl. vor gericht) nachweisen können, außerdem ist nicht geklärt, wie lange im vorliegenden fall sachgrundlos befristet werden könnte (kann u.U. von den gesetzlichen 24 Mo abweichen)
also erst unterschreiben und dann überprüfen lassen (ungleichbehandlung?) entfristungsklage müsste spätestens 3 wochen nach ablauf der befristung gestellt werden, falls sich anhaltspunkte für eine erfolgsaussicht ergeben, somit wäre hierfür noch genug zeit.........
16.10.2009 um 13:37 Uhr
@ DeWalt Petrus hat für mich schon geantwortet, zufrieden? Der Vorteil ist dann klar beim Arbeitnehmer, er nimmt erst mal an und klagt dann auf Entfristung
16.10.2009 um 13:40 Uhr
@ kriegsrat so könnte es auch sein. Geht aber dann nur mit Sachgrundbefristung, dann kann auch der Vertrag inhaltlich geändert werden ( Lohn, Arbeitszeit etc) Ist aber alles beim alten geblieben, nur der Lohn wurde geändert ist es eine unzulässige Weiterbefristung.
16.10.2009 um 13:51 Uhr
@ rolfo "so könnte es auch sein. Geht aber dann nur mit Sachgrundbefristung, dann kann auch der Vertrag inhaltlich geändert werden ( Lohn, Arbeitszeit etc) Ist aber alles beim alten geblieben, nur der Lohn wurde geändert ist es eine unzulässige Weiterbefristung."
das würde ich so nicht unterschreiben.........
16.10.2009 um 14:24 Uhr
@all Hmmm, ich habe mal hin und her gedacht. Wenn es sich hier um einen befristeten AV im Anschluss eines befristeten AV handelt - ein neuer Vertrag quasi, dann ist es auch in meinen Augen eine unzulässige Befristung. Aber was ist, wenn wie es ja durchaus sein könnte, um eine Änderungskündigung des befristeten AV handelt? Heißt also: Der AG geht zum AN vor Auslauf der Befristung und sagt, dass der befristete Vertrag verändert werden soll. Der Kollege bekommt weniger Geld, dafür aber geht die Befristung weiter bis Zeitpunkt xy.
Ich spreche hier nicht davon, dass der BR dann hätte gehört werden müssen usw. Es geht um die reine Tatsache als solches...
16.10.2009 um 15:08 Uhr
@dj: Änderungskündigungen zum alleinigen Zweck der Personalkostensenkung sind laut BAG nur dann gerechtfertigt, wenn nur dadurch eine Insolvenz vermieden werden kann... (Fundstelle gab's vor kurzem in diesem Forum)
16.10.2009 um 15:12 Uhr
@Petrus Ja nun, erstens wo kein Kläger da kein Richter und 2. wissen wir es eh nicht genau...
Verwandte Themen
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages - sechste Verlängerung?
ÄlterHallo, ist die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Rahmen einer Elternzeit zum wiederholtern Fall möglich? Ist es nach ArbG § 14(1) ein betrieblicher Bedarf der nur vorübergehend bes
Zustimmung des BR bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages?
ÄlterMuss der Betriebsrat bei einer 2ten Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages seine Zustimmung erteilen? Oder darf der Arbeitgeber einfach den Vertrag ohne BR verlängern? Wird der BR bei Verlä
Frage zu § 14 Absatz 2a TzBfG
ÄlterHallo! Ich hätte da mal eine Frage zu: "(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen
Verlängerung einer Anstellung nach § 14 Abs. 1 TzBfG
ÄlterHallo Zusammen, ein Mitarbeiter hat von unserer Personalabteilung eine Verlängerung seines Arbeitsvertrages nach dem obigen § bekommen. Der Vertrag wurde am 19.06.2018 geschlossen und wurde jetzt bis
Übergang eines befristeten Arbeitsverhältnis
ÄlterIch soll einen Mitarbeiter als Betriebsrat zum Personalgespräch begleiten. Er hat einen befristeten Vertrag der Anfang September nicht gleich verlängert wurde. Auf Nachfrage erhielt er zwei Monate s