Erstellt am 16.10.2009 um 09:36 Uhr von rolfo
Schwierige Situation für den Kollegen,
nimmt der Kollege das Angebot an hat er erst mal den Job, danach kann er auf Entfristung klagen. Werden Vertragsbestandteile geändert und er arbeitet weiter entsteht daraus ein unbefristeter Vertrag.
Sollte er aber nicht vorher an die grosse Glocke hängen
Erstellt am 16.10.2009 um 09:58 Uhr von DeWalt
rolfo
Wo hast du das her?
maxiking
Befristet Beschäftigte dürfen nicht Grundlos schlechter gestellt werden. Das heißt sie müssen das gleiche Gehalt bekommen, wie unbefristete Kollegen mit gleicher Tätigkeit. Trotzdem eine blöde Situation. Vertrag annehmen und wegen Ungleichbehandlung klagen? Vielleicht fällt jemandem noch was anderes ein.
Erstellt am 16.10.2009 um 11:08 Uhr von Petrus
@DeWalt: Wenn wesentliche Vertragsbedingungen geändert werden, ist es keine Verlängerung, sondern ein neuer Vertrag.
@maxiking: Wenn kein Sachgrund für die Befristung angegeben ist, sollte die Kollegein eine Entfristungsklage prüfen lassen. Ich hoffe sie ist Gewerkschaftsmitglied.
Erstellt am 16.10.2009 um 11:37 Uhr von kriegsrat
so wie ich es sehe, liegt hier offenbar keine eine änderung wesentlicher vertragsbedingungen während einer laufenden befristung vor
sondern ein befristeter vertrag läuft aus und einer neuer soll vereinbart werden
ob hier eine vorwerfbare ungleichbehandlung vorliegt, kann niemand beurteilen
auch ohne weitere informationen mit entfristung anzukommen ist m.M.n.ebenfalls etwas unseriös
dem AN wird wohl nichts anderes übrigbleiben, wenn er weiterbeschäftigt werden will, erstmal den neuen vertrag zu unterschreiben, auch ein sachgrund muß ja im AV nicht zwingend angegeben werden, der AG muß ihn nur zur gegebenen zeit (evtl. vor gericht) nachweisen können, außerdem ist nicht geklärt, wie lange im vorliegenden fall sachgrundlos befristet werden könnte (kann u.U. von den gesetzlichen 24 Mo abweichen)
also erst unterschreiben und dann überprüfen lassen (ungleichbehandlung?)
entfristungsklage müsste spätestens 3 wochen nach ablauf der befristung gestellt werden, falls sich anhaltspunkte für eine erfolgsaussicht ergeben, somit wäre hierfür noch genug zeit.........
Erstellt am 16.10.2009 um 11:37 Uhr von rolfo
@ DeWalt
Petrus hat für mich schon geantwortet, zufrieden?
Der Vorteil ist dann klar beim Arbeitnehmer, er nimmt erst mal an und klagt dann auf Entfristung
Erstellt am 16.10.2009 um 11:40 Uhr von rolfo
@ kriegsrat
so könnte es auch sein. Geht aber dann nur mit Sachgrundbefristung, dann kann auch der Vertrag inhaltlich geändert werden ( Lohn, Arbeitszeit etc)
Ist aber alles beim alten geblieben, nur der Lohn wurde geändert ist es eine unzulässige Weiterbefristung.
Erstellt am 16.10.2009 um 11:51 Uhr von kriegsrat
@ rolfo
"so könnte es auch sein. Geht aber dann nur mit Sachgrundbefristung, dann kann auch der Vertrag inhaltlich geändert werden ( Lohn, Arbeitszeit etc)
Ist aber alles beim alten geblieben, nur der Lohn wurde geändert ist es eine unzulässige Weiterbefristung."
das würde ich so nicht unterschreiben.........
Erstellt am 16.10.2009 um 12:24 Uhr von DonJohnson
@all
Hmmm, ich habe mal hin und her gedacht. Wenn es sich hier um einen befristeten AV im Anschluss eines befristeten AV handelt - ein neuer Vertrag quasi, dann ist es auch in meinen Augen eine unzulässige Befristung. Aber was ist, wenn wie es ja durchaus sein könnte, um eine Änderungskündigung des befristeten AV handelt? Heißt also: Der AG geht zum AN vor Auslauf der Befristung und sagt, dass der befristete Vertrag verändert werden soll. Der Kollege bekommt weniger Geld, dafür aber geht die Befristung weiter bis Zeitpunkt xy.
Ich spreche hier nicht davon, dass der BR dann hätte gehört werden müssen usw. Es geht um die reine Tatsache als solches...
Erstellt am 16.10.2009 um 13:08 Uhr von Petrus
@dj: Änderungskündigungen zum alleinigen Zweck der Personalkostensenkung sind laut BAG nur dann gerechtfertigt, wenn nur dadurch eine Insolvenz vermieden werden kann...
(Fundstelle gab's vor kurzem in diesem Forum)
Erstellt am 16.10.2009 um 13:12 Uhr von DonJohnson
@Petrus
Ja nun, erstens wo kein Kläger da kein Richter und 2. wissen wir es eh nicht genau...