blackjack schrieb: "Meine Aussage bezog sich auf, Kombination aus Zweck und Zeitbefristung."
Ja, das ging aus der Aussage hervor:
"Sollte es über diesen Zeitpunkt fortgesetzt werden, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem zweiten vereinbarten Befristungszeitpunkt."
Kannst Du vielleicht mal eine Regelung formulieren die zu Deinem Ergebnis führen würde?
@rkoch:
Ok, jetzt habe ich begriffen wo Deine Verwirrung herkommt.
Ich werde jetzt trotzdem noch einmal versuchen, Dir auf's Pferd zu helfen, ich versuche es mal mit verschiedenen Ansätzen:
1) Wenn der Gesetzgeber von einem Paragraphen zum anderen eine andere Bezeichnung wählt, dann will er in aller Regel damit auch etwas anderes ausdrücken. Wenn es also in § 14 "kalendermäßige Befristung" heißt und in § 15 "zweckbefristet", dann ist zuerst einmal davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit eben nicht das selbe meint.
2) In § 3 hat der Gesetzgeber die Begriffe des "kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages" und des "zweckbefristeten Arbeitsvertrages" eingeführt.
In § 14 (1) wird zuerst ausgeführt, dass für die Befristung (Achtung: Hier wird nicht geschrieben, ob kalendermäßig oder Zweck) ein sachlicher Grund erforderlich ist. In § 14 (2) geht es dann darum, dass es bei kalendermäßigen Befristungen auch die Möglichkeit gibt unter bestimmten Umständen diese Befristung auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zu vereinbaren. In der Mengenlehre würde man wohl sagen, dass die sachgrundlos befristeten Verträge eine Untermenge der kalendermäßig befristeten Verträge ist. Deine Verwirrung kommt daher dass Du davon ausgehst, dass die beiden Mengen identisch sind...
3) In § 14 geht es um die Zulässigkeit der Befristung. Wenn die Befristung zulässig ist, ist der § 14 abgevespert. Bei § 15 geht es dann um das Ende der Befristung, das ist eine völlig neue Baustelle.
Aber jetzt mein Megaargument (so etwas ähnlich wie YHO): Deine Argumentation ist alles andere als widerspruchfrei. Nach Deiner Argumentation MÜSSEN alle sachgrundbefristeten Verträge gleichzeitig zweckbefristet sein (weil das ja identisch ist). Dann gehen wir doch mal die beispielhaften Gründe aus § 14 (1) durch, ob denn dort überall die Erfüllung eines Zweckes nachvollziehbar sein kann.
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
>>> Ok, da sind zwar Zweckbefristungen vorstellbar, aber was machen wir z.B. bei den Erntehelfern? Ich denke da an eine Erntekampagne innerhalb derer anfangs wenige Helfer gebraucht werden, dann mehr und zum Schluß wieder weniger. Diese "weniger" zum Schluß ginge dann gar nicht zu vereinbaren (weil der Zweck ja erst zum Ende der Ernte erreicht ist), aber das muss ja nicht Sorge des Gesetzgebers sein.
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
>>> Hier fällt es mir ehrlich gesagt schon schwer, mir eine Zewckerreichung vorzustellen. "Zweck" wäre ja der Übergang in die Anschlussbeschäftigung, diese Anschlussbeschäftigung ist doch aber das befristete Arbeitsverhältnis selber? Oder ist der Zweck das unbefristete Arbeitsverhältnis welches sich an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt? Dann wäre das befristete Arbeitsverhältnis auf den Tag an dem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beginnt befristet? Falls es kein unbefristetes Arbeitsverhältnis gibt, dann gilt die Befristung bis zum St. Nimmerleinstag?
>>> Wie würdest Du solch ein Arbeitsverhältnis zweckbefristen?
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
>>> Ok, das wäre möglich.
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
>>> Das ist eine Befristung die vor allem im künstlerischen Bereich herangezogen wird, also z.B. Orchester. Die Zweckerreichung kann ich mir hier nur schwierig vorstellen.
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
>>> Huiuiui! Der Zweck wäre also erreicht wenn der AN "erprobt" ist. Wie stelle ich das aber fest? Hier kann ich mir ehrlich gesagt nur eine kalendermäßige Befristung vorstellen.
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
>>> Hier tue ich mich auch schwer. Nehmen wir an, der AN möchte nur befristet beschäftigt werden, weil er ein Studium aufnehmen möchte. Die Zweckerreichung wäre dann die Aufnahme des Studiums (ein Ereignis welches der AN zum Teil selber herbei- oder nicht herbeiführen kann)? Wenn der AN dann kein Studium aufnimmt? Aber ich tue mich ehrlich gesagt sehr schwer, das als Zweck der Befristung zu betrachten.
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
>>> Ok, hier lass ich gelten, den Verbrauch der Haushaltsmittel als Zweck anzuerkennen.
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
>>> Naja, wenn die Richter dann immer einen Zweck definieren.
Also... wie stellst Du Dir die Zweckerreichung bei der Erprobung vor?