rkoch schrieb: "Du wirfst zwei Sachen durcheinander. Bei der KALENDERMÄSSIGEN Befristung ist der Sachgrund entbehrlich und muss nicht angegeben werden.
Bei der SACHGRUNDBEFRISTETEN hingegen schon, den das BEFRISTUNGSENDE muss schriftlich vereinbart werden."

rkcoh, jetzt wirfst Du aber auch zwei Dinge durcheinander. Eine Befristung mit Sachgrund kann durchaus auch kalendermäßig befrsitet sein. Du meinst hier statt "SACHGRUNDBEFRISTETEN" in Wirklichkeit die "Zweckbefristung". Bei der Zweckbefristung muss der Sachgrund zwingend angegene werden, nicht aber bei der Zeitbefristung (egal ob mit oder ohne Sachgrund).


rkoch schrieb: "Deswegen erlaubt:
Befristet zur Urlaubsvertretung von Herrn X."

Die Formulierung dürfte etwas dünn sein. Würde mich nicht wundern wenn der AG damit auf die Nase fällt, weil eben genau nicht festgelegt wurde, WANN der Vertrag endet.


rkoch schrieb: "Bedeutet: An dem Tag an dem Herr X aus dem Urlaub zurückkommt endet das Arbeitsverhältnis."

Transparenzgebot?


rkoch schrieb: "Nicht erlaubt:
Befristet zur Urlaubsvertretung"

Sehr wohl erlaubt, wenn es mit einer kalendermäigen Befrsitung versehen ist. Also z.B. "Befristet zur Urlaubsvertretung bis zum 30.09.2011"


rkoch schrieb: "BTW: Es ist erlaubt immer wieder neue Vertretungen nachzuschieben, aber es muss immer wieder neu schriftlich vereinbart werden und es muss immer die Person oder die Personen benannt werden die das Ende auslösen."

Oder eben Sachgrundbefristung mit kalendermäßiger Befristung.