Erstellt am 30.06.2006 um 08:09 Uhr von Z.Ickig
Ja....., wenn einer der abschließend aufgezählten Widerspruchsgründe des § 99 BetrVg tatsächlich vorliegt.
Allein der Umstand, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer anderen Arbeitnehmerin ausläuft, ist jedoch kein beachtlicher Widerspruchsgrund.
Erstellt am 30.06.2006 um 08:10 Uhr von CeDe
Wenn ich es richtig verstehe, hat der neue befristete Vertrag einen Sachgrund, die Kollegin vertritt einen, warum auch immer nicht anwesenden Kollegen. Warum wollt ihr dann widersprechen?
Erstellt am 30.06.2006 um 08:13 Uhr von Rollie
Verweigern könnt ihr schon, aber ob mit Erfolg ?
Nehm einmal an, ihr verweigert die Neueinstellung. Und dann ? Der AG akzeptiert und verzichtet auf die Neueinstellung. Möglicherweise verzichtet er aber gleichzeitig auf die Verlängerung des Vertrages.
Kennt Ihr denn die Gründe, weshalb der AG auf dieVertragsverlängerung verzichtet und jemand Neuen einstellen will ?
Möglicherweise sind die Kriterien einer weiteren Befristung erschöpft, möglicherweise hat der Mitarbeiter hinsichtlich den in ihn gestellten Erwartungen nicht überzeugt, möglicherweise müßte der AG für eine Fortsetzung ein unbefristetes AV eingehen.
Vor einer Entscheidung wäre es sicherlich sinnvoll, die Gründe des AG's zu erfragen, denn der AG könnte schon überzeugende Gründe haben, weshalb er einen eingearbeiteten Mitarbeiter zugunsten eines neuen Mitarbeiters auswechseln möchte.
Kann mich täuschen, aber ich denke, hier greift die unternehmerische Entscheidungsfreiheit.
Erstellt am 30.06.2006 um 08:15 Uhr von Rollie
CeDe,
laß mich mal in Deine Glaskugel schauen :-)
Erstellt am 30.06.2006 um 08:20 Uhr von CeDe
Oh ha! Vielleicht ist es doch noch ein ein kleines bisschen früh und meine Glaskugel ein kleines bisschen trübe... Ich werde jetzt erst mal richtig wach, dann putz ich die Kugel und vielleicht stelle ich mich auch noch ein wenig in die Ecke...
Erstellt am 30.06.2006 um 08:33 Uhr von viktor
Ich denke da progressiver - selbst bei schwacher Rechtslage. Zum Zeitpunkt, da über die Einstellung entschieden wird, ist die bisherige Kollegin noch befristet beschäftigt. Sie erleidet "sonstige Nachteile" - nämlich nicht weiterbeschäftigt zu werden.
Möge das Gericht entscheiden. Falls es jemals dazu kommt. Es ist doch meist die Regel, dass bei Zustimmungsverweigerung der diplomatische Weg gefragt ist und vor einer richterliche Entscheidung ein Kompromiss gefunden wird.
Erstellt am 30.06.2006 um 08:36 Uhr von Lolli
@ Rollie, der Befristungsgrund besteht noch, der AG müßte die auslaufende Kollegin also nicht unbedingt unbefristet weiterbeschäftigen, sie macht ihre Arbeit auch gut, es geht bei der Neueinstellung einfach nur um Vitamin B.
Ich frage mich bloß, warum hier vom Gesetz her ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt, wenn im Resultat der AG dann niemanden einstellt und den Vertrag trotzdem auslaufen läßt. Was hilft das dann? Trotzdem Danke für Eure Antworten
Erstellt am 30.06.2006 um 09:00 Uhr von Lolli
@ Viktor: Kann man dann außer acht lassen, daß sie Neueinstellung nicht unbefristet, sondern ebenfalls befristet sein soll?
Erstellt am 30.06.2006 um 09:06 Uhr von viktor
Hallo Lolli,
der Ausdruck "sonstige Nachteile" ist weitreichend und stellt auf gute Argumentation ab. Ich finde z.B. 6 Monate weiterhin befristet beschäftigt zu sein ist vorteilhafter als 6 Monate arbeitslos.
Erstellt am 30.06.2006 um 13:28 Uhr von Rollie
@Victor,
ich weiß, nun setz ich mich vermutlich wieder tief in die Nesseln beim Kölner, aber, ich seh den Nachteil nur wenig. Der Mitarbeiter hat einen befristeten Vertrag. Dieser definiert ja auch das Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine darüber hinausgehende Erwartung, mag frommer Wunsch des Arbeitnehmers sein. Einen Anspruch, verbunden mit einem Nachteil, der wegen des Auslaufens des Vertrages gar nicht besteht, ergibt sich ja m.E. nicht dadurch, das der AG die Stelle anschließend mit einem anderen Mitarbeiter besetzt.
Da die Stelle ja von vornherein befristet war, war sie für den AN ja auch definiert. Was der AG darüber hinaus macht, war ja nicht Gegenstand des Arbeitsverhälnisses.
Ich sehe daher keinen Nachteil, bestenfalls eine Benachteiligung bei der Auswahl.
Ich gebe allerdings zu, das ich als betroffener Betriebsrat natürlich geneigt wäre, den AG von der Fortsetzung des AV zu überzeugen.
Erstellt am 30.06.2006 um 13:50 Uhr von Fayence
Rollie,
nur pflegt Kölner zu sagen: "Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil"! Mit den Nesseln ist also nichts. ;-))
Da die geplante befristete Neueinstellung eine Anhörung nach §99 erfordert, sehe ich als Widerspruchsgrund den Abs. 2 Satz 3 analog zu einer unbefristeten Einstellung als anwendbar an.
Erstellt am 30.06.2006 um 13:54 Uhr von viktor
eben - zuweilen sollten wir das Gesetzbuch auch mal zumachen. Der Betriebsrat ist nicht das juristische schlechte Gewissen der Personalpolitik, die sich oft viel weniger um Gesetz und Ordnung gedanken macht.