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AG führt Strichlisten - Wie sollte sich der BR verhalten?

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RoteSocke
Jan 2018 bearbeitet

Dem BR ist von einigen Mitarbeitern zu Ohren gekommen, daß in unserer Einrichtung "inoffizielle Strichlisten" über Mitarbeiter geführt werden, die z.B. wenn sie Einspringen sollen entweder telefonisch nicht erreichbar sind oder aber nicht bereit sind immer wieder außerdienstplanmäßig zu erscheinen. Meine Frage: 1. Wie sollte sich der BR verhalten? 2. Sind solche Strichlisten überhaupt zulässig? 3. Wenn ja, sind diese doch besitmmt mitbestimmungspflichtig?

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Community-Antworten (3)

N
nicoline

15.09.2009 um 19:28 Uhr

Rote Socke

  1. frage ich mich, ob Du BRM bist

denn wenn:

  1. darüber kann man etwas im BetrVG finden

und zwar mindestens:

  1. § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen besagt: (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb
    tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,

Empfindet der BR es als recht und billig, wen der AG "inoffizielle Bespitzelung betreibt" in einer Angelegenheit, in der ein BR den Standpunkt haben müßte:

*wenn sie Einspringen sollen entweder telefonisch nicht erreichbar *

  1. Solange der AG, unter Einhaltung der Mitbestimmung, keinen "rechtsgültigen Rufbereitschaftsdienst" eingeführt hat, ist kein AN verpflichtet, in seiner Freizeit telefonisch erreichbar zu sein oder dienstliche Gespräche zu führen!!!!!

aber nicht bereit sind immer wieder außerdienstplanmäßig zu erscheinen 2. und das auch nicht müssen! Denn, vielleicht haben die MA ja mal hier reingeschaut und handeln auch danach:

www.schichtplanfibel.de

Den Reiter "einspringen" anklicken, dann den "Schutzbrief" und die "kleine Rechtshilfe" öffnen.

*Meine Frage:

  1. Wie sollte sich der BR verhalten?* Dem AG mitteilen, was Euch zu Ohren gekommen ist und um Stellungnahme bitten. Gleich darauf hinweisen, wenn diese Gerüchte der Tatsache entsprechen ihr einen Verstoß gegen § 75 BetrVG seht und entsprechend handeln werdet!!!! Im gleichen Schreiben vorsorglich darauf hinweisen, dass jede Änderung der Dienstpläne nach § 87 Abs.1 2. mitbestimmungspflichtig ist und ihr zukünftig erwartet, dass bei Änderungen das Mitbestimmungsverfahren eingehalten wird. (Es sei denn, es existiert irgend eine BV, die das ausschließt, auch welchem unerfindlichen Grund auch immer)

  2. Sind solche Strichlisten überhaupt zulässig? Nach meiner Auffassung nicht! § 75 BetrVG

  3. Wenn ja, sind diese doch besitmmt mitbestimmungspflichtig? Man könnte behaupten, dass es sich hier um die Ordnung im Betrieb handelt! >> §87 Abs.1 1. Ihr wollt aber nicht wirklich ernsthaft bei einer Bespitzelung mitbestimmen, oder? Also konzentriert euch auf das, wo ihr unzweifelhafte Mitbestimmungsrechte habt!

L
Lotte

15.09.2009 um 22:36 Uhr

Rote Socke, ergänzend zu nicoline, würde ich bei so etwas auch sehr gerne den § 94 (2) BetrVG zu Rate ziehen und behaupten, dass hier anscheinend die Güte der Arbeit und des AN jetzt anhand neu eingeführter Beurteilungsgrundsätze geprüft wird...;-)

N
nicoline

15.09.2009 um 22:45 Uhr

Rote Socke, ergänzend zu Lotte würde ich behaupten: genau so ist es! ;-))

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