Erstellt am 24.07.2009 um 01:03 Uhr von DonJohnson
Schlulußendlich müßt ihr das wissen. Es gibt keine Verpflichtung wonach das Gremium den AG bei einer Anhörung nach 102 auf Fehler aufmerksam machen muß - im Gegensatz zum 99er...
Erstellt am 24.07.2009 um 10:24 Uhr von DeWalt
Moin DJ, man bist ja lange auf;-))
@ Gohstly
Ist so ne Sache. Wenn die Anhörung fehlerhaft ist, fand quasi keine statt, dementsprechend wäre eine ausgesprochene Kündigung schon deshalb unwirksam. Auf jeden Fall müsst ihr den Kollegen auf den § 2 KSchG hinweisen, sofern das KSchG bei euch Anwendung findet. Direkt verhindern könnt ihr eine Kündigung nicht. Will der AG sie aussprechen, kann er das. Durch den § 2 KSchG kann euer Kollege gerichtlich feststellen lassen, ob das alte oder das neue AV für ihn zählt. Sollte er die Änderungskündigung nicht unterschreiben, und der AG kündigt ihn darauf, kann er gerichtlich feststellen lassen ob diese Kündigung wirksam ist. Du siehst also, bei der 1. Variante bleibt sein AV zu den neuen Bedingungen bestehen und er kann prüfen lassen ob dies korrekt ist. Bei der 2. Variante hat er kein AV mehr und kann prüfen lassen ob dies korrekt ist. Die 1. Variante ist zu empfehlen. Sollten dann noch andere Dinge, wie eine falsche Anhörung dazu kommen, hat er doch gute Aussichten.