Erstellt am 14.07.2020 um 16:57 Uhr von Krambambuli
Erst einmal ändert sich doch hier zumindest die Betriebsorganisation erheblich. Und "zu befürchtende Nachteile " lassen sich doch auch definieren (oder?).
Also fordert ihr einen Interessenausgleich und Sozialplan und beschließt die Hinzuziehung eines Sachverständigen und eines Fachanwalts.
Erstellt am 14.07.2020 um 19:00 Uhr von ganther
ändern sich "Betriebsorganisation erheblich"? Das kann man nach diesen Angaben höchstens mal vermuten. Außerdem das löst aber doch nicht das Problem des Betriebsbegriffs. Das einzige was du so schaffst, ist dass ein Sachverständiger für den BR einfacher zu bekommen sein wird. Der kann sich dann ist dieses Thema einarbeiten. Das Problem ist, dass es sich hier um einen Rechtsbegriff handelt, der nur sehr schwer zu greifen ist. Der Betrieb nach dem BetrVG hat ja erst einmal recht wenig damit zu tun, was sich so der einfache Bürger vorstellt. Also bei uns im Haus ist durch Urteil (Verfahren ging bis zum BAG), dass der Betrieb der Zentrale eben nicht ein Betrieb ist, sondern dass wir hier 4 Betriebe haben. Trotz gemeinsamer Personalabteilung, Buchhaltung ... und teilweiser Personenidentität der Vorstände in den einzelnen Gesellschaften. Da war es auch schon mal völlig egal, dass wir in einem Interessenausgleich was von einem einheitlichen Betrieb geschrieben haben. Der AG hat seine Zuordnung im Vorstand einfach etwas geschärft und so wurden dann aus einem Betrieb (mit einem BR) plötzlich 4 Betriebe (mit 3 BRs). Das Motto des AG: teile und herrsche.
@Marcus
ich will eigentlich damit nur sagen: lasst euch anwaltlich beraten. Das Thema ist komplex und der AG kann durch Zuordnung von Verantwortlichkeiten viel gestalten
Erstellt am 15.07.2020 um 09:35 Uhr von Kjarrigan
Moin
lies mal: https://www.ifb.de/betriebsrat/service/lexikon/betrieb
da wird vielleicht einiges klaren.
Ob Euer Chef das nun Betrieb nennt oder nicht ist dem BetrVG ziemlich wurscht.
Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind somit betriebsratsfähig, wenn sie entweder
räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind
räumlich weit auseinander sind schon relativ geringe Entfernungen (ich meine schon Urteile gelesen zu haben in denen 50 km gereicht haben )
Wenn dann in den Betrieben (Betriebsteilen) mehr wie 5 AN sind könnten die alle einen eigenen BR wählen.
Erstellt am 15.07.2020 um 09:51 Uhr von celestro
"Wenn dann in den Betrieben (Betriebsteilen) mehr wie 5 AN sind"
ALS! Mehr ALS! Bei einer Steigerungsform folgt anschließend ALS und nicht WIE (WIE folgt nur auf die Grundform).
ARGH ! ! ! ;-)
Erstellt am 15.07.2020 um 09:52 Uhr von Kjarrigan
Wat hast du denn geraucht?
Erstellt am 15.07.2020 um 10:01 Uhr von FragevomBR
Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für die Antworten und Informationen zum Thema, am Freitag haben wir einen ersten Gesprächstermin mit unserem Anwalt, der Entwurf eines Interessenausgleichs wurde uns seitens des AG bereits vorgelegt, darin soll ein Sozialplan als nicht notwendig vereinbart werden da keinem wirtschaftliche Nachteile entstehen ... wer es glaubt :-)
Mal sehen wir der Anwalt den Betriebsbegriff bei uns zur Anwendung bringt, denn jedes der 13 Teams ist eigentlich nur ein Zusammenschluß von Außendienstmitarbeitern, geführt von einem gemeinsamen Teamleiter, eine Betriebsstätte o.ä. im eigentlichen Sinne gibt es nicht, jeder sitzt im Homeoffice und fährt von dort zum Kundeneinsatz.
Wahrscheinlich kommt es auf den Grad der Selbstständigkeit in den Teams an, denn das Kriterium "weit entfernt von der Hauptniederlassung" ist eigentlich immer gegeben!
Schöne Grüße
Marcus
Erstellt am 15.07.2020 um 10:03 Uhr von Fragevombr
... LOL, OK, dann am besten gleich "mehr als wie 5" :-)
Erstellt am 15.07.2020 um 10:53 Uhr von Kampfschwein
§ 3 Betriebsverfassungsgestz - Abweichende Regelungen -
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Erstellt am 15.07.2020 um 11:13 Uhr von paula
Kjarrigan + FrageVomBR
das löst aber noch nicht das Problem vom Außendienst. Denn gerade da ist immer die Frage wie er wo zugeordnet wird. Und das hängt bei der rechtlichen Betrachtung an der Frage wo die Entscheidungen bzgl personeller und sozialer Fragen getroffen werden. Da können Juristen ganze Bücher zu schreiben (kenne einen Anwalt, der genau dazu promoviert hat :) )
Kampfschwein
Die Idee vom TV an dieser Stelle kam mir auch schon. Hast Du halt noch die GEW mit drin und die hat ggf. wieder andere Ideen wie der BR. Das kann auch unschön enden. Daher sollte das der BR im Vorfeld mit der GEW klären