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Urlaub verfällt nach 31.März?

N
Nutella
Jan 2018 bearbeitet

Ich nochmal: Ein Kollege erkrankte im letzten Jahr im November und kam erst im Mai wieder. Der Arbeitgeber möchte den bezahlten Urlaub, den der Kollege im Dezember nicht antreten konnte nicht mehr gewähren. Hinweis auf 31.März. Klar. Nun haben alle die tolle Entscheidung gelesen, Europäischer Gerichtshof usw., dass ihm der Urlaub doch noch zusteht. Der AG meinte, der behandelte Fall hätte anders gelegen, weil der klagende AN aus dem Unternehmen ausgeschieden war und außerdem ein ganzes Kalenderjahr gefehlt hatte. ? Die Problematik kann jederzeit wieder auftauchen. Muß der Urlaub noch gewährt werden oder nicht. Wollten dann auch den ganzen Kollegenkreis richtig informieren können. Haben viel dazu gelesen, richtig klar ist es uns nicht. Keiner ist GewerkschMitgl. Danke.

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Community-Antworten (7)

L
Lohengrin

16.06.2009 um 21:34 Uhr

@nutella,

es ist Richtig das in dem Verhandelten Fall der Urlaub nach Kündigung ausgezahlt wurde. Der Grundsatz ist aber (sh. auch BAG Urteil) das der (gesetzliche!!!) Uralub nicht mehr durch Krankheit verfällt, auch wenn nicht gekündigt wurde. Allerdings kann es sein ,das wenn Euer AG sich weigert den Anspruch anzuerkennen der betroffene AN seinen Anspruch durchesetzen muß.

Mfg, Lohengrin

N
Nutella

16.06.2009 um 21:41 Uhr

Lohengrin, es handelt sich in der Tat um einen Teil der 24Tage. Ja, da muss er wohl zum Anwalt. Geht immerhin um eine Woche. Und die Zeiten sind mager. Danke Dir :-) Alles Gute für Dich Nutella

E
Erwin

16.06.2009 um 22:20 Uhr

Hier auch die neue BAG-Rechtsprechung

BAG: Urlaub darf nicht mehr wegen längerer Krankheit automatisch verfallen http://www.zgv-online.de/Themen/Arbeit-Soziales/Arbeitsrecht/E4291.htm http://www.haufe.de/SID61.eph1hUoeTC8/personal/newsDetails?newsID=1237914739.22

N
Nutella

16.06.2009 um 22:23 Uhr

Super, Erwin daannkee ;-)) Grüßle Nutella

C
Catweazle

17.06.2009 um 03:59 Uhr

@Nutella,

warum sollte der BR hier nicht seinen Mitbestimmungsverpflichtungen nachkommen.

Ich denke hier an § 87 5. BetrVG und ggf. an die Einigungsstelle.

N
Nutella

17.06.2009 um 19:49 Uhr

Danke catweazle,

der §87,5 BetrVG ist ja klar. Wollten auf jeden Fall nochmal das Gespräch mit AG mit mehr "Grundlagenwissen" aufnehmen. Soll ja fundiert ergründet werden, auch für alle anderen AN. Drücken gilt nicht.

Werden uns dazu auch die Tipps zur BAG-Rechtsprechung, von erwin anschauen.

AG hat ja unsere mündl und schriftl Einwände erhalten. Einigungsstelle androhen wirkt ja oft auch schon :-))

Grüßle, Nutella

S
solarkrieger

02.07.2009 um 21:49 Uhr

Da ist auch noch das Europäische Recht anzuwenden.

Urlaub ist unverfallbar. Das EU-Recht steht über und da müssen wir uns dran halten.

Hab leider den § nich parad.

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