Erstellt am 05.10.2010 um 20:51 Uhr von sanifair
Im Urlaub der haupttatigkeit darf sie keiner nebentatigkeit nachgehen siehe 8 BUrlG
Erstellt am 05.10.2010 um 21:32 Uhr von Hotta
Danke! Also der Urlaub der ihr in der Nebentätigkeit zusteht, muß sie dann in Ihrer Freizeit nehmen, da der Hauptjob ja vorrang hat.
Erstellt am 06.10.2010 um 08:48 Uhr von PTNetty
Es gibt aber auch andere Meinungen die besagen, wenn der AG1 dem Nebenjob zugestimmt hat, hat er auch den eventuell unterschiedlichen Urlaubszeiten zugestimmt.
Was willst du zum Beispiel machen, wenn du in Job1 30 Tage und in Job2 nur 20 Tage Urlaub hast? Oder die Urlaube in beiden Betrieben aus irgendwelchen, unter anderem auch betrieblichen Gründen, nicht zeitgleich gewährt werden können?
Du bist ja schließlich auch verpflichtet, deiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit in Job 2 nachzukommen!
Der §8 BUrlG greift hier nicht
Gruß
PT Netty
Erstellt am 06.10.2010 um 09:13 Uhr von Hotta
Hallo Petty,
genau das ist das Problem. Wie soll man da sich verhalten?
Erstellt am 06.10.2010 um 09:31 Uhr von PTNetty
hallo Hotta
wenn du im Betrieb A mehr Urlaub hast als in Betrieb B dann kannst du bei A deinen Urlaub nehmen, musst aber trotzdem deiner Arbeitsverpflichtung bei B nachkommen. Kannst also nicht in Urlaub Fliegen oder wegfahren.
Andersherum genauso.
Selten passt in 2 Betrieben der Urlaub genau zusammen. Erst recht, wenn die Anzahl der Urlaubstage unterschiedlich ist.
Wie unterschiedlich ist der Urlaub denn?
Erstellt am 06.10.2010 um 09:33 Uhr von PTNetty
Dass der Hauptberuf vor geht kann man so nicht sagen, es darf halt nicht dazu kommen, dass der AN seiner Arbeitsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Und dann muss erst mal nachzuweisen sein, dass es am Nebenjob liegt.
Was meinst du damit wenn du sagst: "Also der Urlaub der ihr in der Nebentätigkeit zusteht, muß sie dann in Ihrer Freizeit nehmen"
Erstellt am 06.10.2010 um 10:03 Uhr von Hotta
OK ich versuche es mal zu schildern.Kollegin hat im Dez. 1 Woche Urlaub im Job1 und Job 2 angemeldet. Im Job 1 wurde der Urlaub genehmigt aber in Job 2 aus personellen Gründen nicht. Sie soll den Urlaub eine Woche später nehmen. D.h. Kollegin ist im Nachtdienst tätig hat in der Dienstwoche Urlaub genommen, danach hat sie eine Woche frei.. Also wenn sie den Urlaub in Job 2 später kriegt, ist das ja ihrer Freiwoche. Es ist etwas kompliziert und für mich eine neue Aufgabe da ich erst dieses Jahr in den BR gewählt worden bin. Ich möchte meine Kollegin genaue Auskunft geben, habe mich auch schon belesen, aber irgendwie finde ich kein richtiges Ergebnis wozu ich ihr raten würde. Ich möchte auch keine falsche Auskunft erteilen.
Erstellt am 06.10.2010 um 10:44 Uhr von sanifair
Liebe netty
Wie kommst du auf das schmale Brett das 8 BUrlG nicht gilt wenn der AG der nebentätigkeit zustimmt. Das sind gesetzliche Vorgaben. Und der AN muss das organisieren. Da muss ich als AG auch nicht viel Rücksicht nehmen. Wenn ich den AN dringend brauche - und nur dann kann ich Urlaub verweigern - dann brauch ich ihn.
Erstellt am 06.10.2010 um 13:27 Uhr von PTNetty
Liebes sanifair,
Zitat:
"Michael Felser: Urlaub gilt generell der Erholung. Aber: Der genehmigte Nebenjob kann durchaus im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, da er ja auch vor dem Urlaub nicht den Hauptjob beeinträchtigt hat. Verstöße können allerdings eine Abmahnung nach sich ziehen."
"Darf ich während des Urlaubs für den zweiten Arbeitgeber arbeiten?
Im Urlaub soll man sich erholen. Daher darf ein Mitarbeiter zum Beispiel nicht extra für einen Zweitjob Urlaub nehmen. Laufende Feierabend- oder Wochenendjobs müssen während der Urlaubszeit aber nicht unterbrochen werden."
Ich hab keine Ahnung ob es dazu schon einmal was Amtliches gegeben hat, aber ich hab mich an Herrn Felser gehalten, davon ausgehend, dass er es wissen können sollte ;-)
Vielleicht wird sich dazu in Zukunft etwas ergeben, die Zahl derer die 2 Jobs haben nimmt ja stetig zu. Und mir kann keiner erzählen, dass Urlaub immer parallel zu nehmen sein kann. Dass wir irgendwann alle nur noch den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 4 Wochen haben werden, ist eine Sache aber so lange es AG gibt die 6 Wochen Urlaub gestatten, kann die Sache mit den 2 Jobs gar nicht funktionieren ohne eine entsprechende Überschneidung.
Erstellt am 06.10.2010 um 22:07 Uhr von sanifair
Es geht bei 8 BUrlG nicht um Beeinträchtigung des hauptjobs sondern um die Erholung ... daher halte ich diese Auffassung für absoluten Quatsch
Erstellt am 08.10.2010 um 15:11 Uhr von rtjum
also ich ganz unbedarft denke dass es schön ist, daß Du deiner KOllegin da helfen willst, aber für den Nobenjob bist du doch nicht im BR, denn der wird ja wohl in einem anderen Unternehmen sein.