@Lotte,
ja, ja...;-))
@rainerw
denke schon,
Notfälle und außergewöhnliche Fälle:
die Gefahr des Verderbens von Rohstoffen und Lebensmitteln oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen (vgl. § 14 Abs. 1 ArbZG); ferner Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Brände, plötzlich eintretender Frost, Gebäudeeinsturz, Rohrbruch, plötzlicher Totalausfall von Maschinen, Zusammenbrechen der Elektrizitäts- oder Wasserversorgung. Auch ein streikbedingter Ausfall von Arbeitskräften kann ein Notfall sein (OLG Celle vom 8.10.1986, Az. 2 Ss (OWi) 53/86).
Kein Notfall:
Störungen im gewöhnlichen Betrieb einer EDV-Anlage (VG Köln vom 5.6.1989, Az. 1 K 1753/88, GewArch 1990, 360), plötzliche Auftragshäufung (OLG Düsseldorf vom 13.4.1992, Az. 5 Ss (Owi) 60/92, GewArch 1992, 382), üblicher Ausfall von Arbeitskräften durch Tod oder Krankheit (OLG Karlsruhe vom 22.5.1981, Az. 1 Ss 9/81, GewArch 1981, 268) sowie allgemein Folgen von Organisationsmängeln oder sonstigen fehlerhaften Entscheidungen des Arbeitgebers (BAG vom 28.2.1958, Az. 1 AZR 491/56).