Erstellt am 12.05.2009 um 10:46 Uhr von MonaLisa
@seesee,
ne, muss der AG nicht. Der Arbeitsvertrag - und damit auch Kündigungen arbeitnehmerseitig - ist ne Individualgeschichte und da ist der Betriebsrat aussen vor.
Erstellt am 12.05.2009 um 10:48 Uhr von mainpower
Hallo,
im BetrVG § 102 ist nur eine Mitbestimmung vorgesehen wenn der AG dem AN kündigt.
Bei Kündigung durch den AN ist der BR aussenvor.
Erstellt am 12.05.2009 um 10:51 Uhr von waschbär
@seesee,
leider nicht, aber es ist möglich wie bei uns es als vertrauensvolle einzufordern, z.b auf dem Monats meeting.
Dann kommt es mit auf die Tischvorlage als Kenntnissnahme. Also es ist nicht so das es nicht sein darf, frage den Ag einfach im Monatsgespräch oder wenn es etwas unschöner ist, kompel es mit eier anfrage vom AG.... Wenn was will , sollte er auch was geben. Geht auch .-)
Schön das Du mal wieder im Forum bist,du wurdset schon sehr Vermisst.
Erstellt am 12.05.2009 um 11:12 Uhr von kriegsrat
@ seesee
vielleicht über eine andere ecke :
§ 92 BetrVG Unterrichtungspflicht
laut Däubler RN 32 auch Angaben über den jeweiligen personalbestand, über den durch den abgang von AN zu erwartende veränderungen etc etc.
Erstellt am 12.05.2009 um 16:45 Uhr von Petrus
Auch §80 BetrVG kann hier hilfreich sein. Es läßt sich zwar keine Bringschuld des ArbGeb ableiten, aber wenn der Betriebsrat regelmäßig 1x monatlich anfragt, welche MA im Unternehmen beschäftigt sind (inkl. Leitende und Fremdkräfte, vgl. Absatz 2) und natürlich eine Aufstellung darüber, für welche ArbN nach §5 ihr gesetzlich verpflichtet seid, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, dann muss er euch diese Auskunft geben ;-)
Wir kriegen inzwischen freiwillig eine monatliche Liste der Ein-/Austritte im Betrieb.
Erstellt am 13.05.2009 um 08:45 Uhr von klinik
§ 102 Abs.1 BetrVG regelt die Mitteilung über jede Kündigung. Egal welcher Art da steht ja nicht drin nur die arbeitgeberseitigen Kündigungen sondern JEDE. Hatten wir letztens erst mit einem RA dem AG erkläören müssen.
Erstellt am 13.05.2009 um 08:52 Uhr von waschbär
@klinik,
und der RA hat gesagt... der BR hat laut 102 das Recht auch selbst Kündigungen zu Erfahren ?
Ok wenn du hier nicht den Wort laut Texten kannst wegen dem (C) . Könnte ich das Verstehen........
Aber du könnstest es mir ja E-Meilen :-)))
Erstellt am 13.05.2009 um 09:02 Uhr von MonaLisa
@klinik,
hab mir gerade den 102er nochmal genau durchgelesen in der Hoffnung, einen Hinweis auf deine "These" zu finden....
Hilf mir doch mal bitte!
Erstellt am 13.05.2009 um 09:30 Uhr von klinik
Wir haben es vorher genauso gesehen und gelesen wie ihr. Wenn man den Text im 102er liest, liest man ..... bei jeder Kündigung.....Es gibt dazu nicht schriftliches, es wurde aufgrund der Info des RA sich dann mit dem AG darauf geeinigt.jetzt bekommen wir auch diese Kündigungen.
Kündigungen durch den AN haben und werden wir nicht behindern, weil es ja der Wunsch des AN ist das Unternehmen zu verlassen. Interessant wird es doch für uns als BR wenn wir wissen dass ein AN geht, haben wir Kenntnis das eine freie Stelle vorhanden ist. Dann würde §93 greifen. Für uns war dieser Schritt wichtig weil unser AG angeblich keine Personalplanung §92 gemacht hat, so wussten wir es ist eine freie Stelle vorhanden und konnten dann Versetzungswünsche von MA oder Nachbesetzungen fordern.
Sicherlich kann man das Lesen des 102er so oder so lesen, entscheidend ist doch was willich als BR damit erreichen? Uns ging es nicht um die Info und sie zu haben, sondern daraus Stellen nachzubesetzen.
Wie ein Gericht darüber urteilen würde, kann ich nicht sagen, wir hätten es aber darauf ankommen lassen und im Notfall hätten wir uns geiirt. Wenn wir nicht auf dem richtigen weg gewesen wären, hätte doch unser AG nicht einknicken müssen? oder
Erstellt am 13.05.2009 um 13:49 Uhr von kriegsrat
@ klinik
interessante these, wird aber glaube ich einer überprüfung nicht standhalten....
§ 102 regelt die "Mitbestimmung bei Kündigungen"
alle ausführungen in den folgenden absätzen dieses § beziehen sich folglich auf die "Mitbestimmung bei Kündigungen"
die aber bei arbeitnehmerseitigen kündigungen nicht besteht, deshalb sind die m.E. auch nicht durch den 102 erfasst
nur meine meinung........., lass mich gerne überzeugen !
Erstellt am 13.05.2009 um 15:15 Uhr von WaschbärLady
kriegsrat
Recht hast du.Mitbestimmung bei Kentnissnahme? Ist nicht möglich.Deshalb greift der §102 BertVG nicht.
@Klinik
Dein AG HAT Freiwillig eingelenkt.Warum sollte er auch nicht?Es schadet ihn nicht und mehr noch er hat etwas für die Vertrauensvolle Zusammenarbeit gemacht.
Und sich sehr Schlnk vom Acker machte beim Thema keine Personalplanung §92.So ist es auch möglich dem Betriebsrat zuberiedigen ohne einen aufwand zu bereiben der dem BR im Zweifel mehr reicht als zur die Kenntissnahme von Eigenkündigungen.
@Liebe Klinik
Das was ihr da nun habt ist kein Sieg.Eher und das auf dem Zweiten Blick.Eine Schlappe.Ich hoffe es kränkt deinen Stolz nicht so sehr ich will nicht eure Leistung als BR in Frage stellen,welche laut meiner Informationsquelle ja Tadellos sein soll.Es soll nur zur Überlegung anregen.Das eben nicht immer alles ein Siewg ist was der RA aushandelt mit dem BR zum AG hin.
Der Zweite Blick zeigt oft die gesammte Lage.
Wo viel Licht,da viel Schatten.
GuK
XXXX
Erstellt am 13.05.2009 um 17:03 Uhr von gallocampo
@seesee
§80 (1) Punkt 8 BetrVG sagt:
'Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
...
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
...'
§80 (2) BetrVG sagt:
'Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten;'
Aus meiner Sicht behindert der AG den BR eindeutig in Ausübung dieser Pflicht. Wie soll ein BR die Beschäftigung im Betrieb sichern, wenn er über Kündigungen des AN nicht informiert wird. Schließlich hat die Kündigung mindestens auch direkte Auswirkungen auf die Abteilung. Ausserdem nimmt er dem BR die Möglichkeit, die aus seiner Sicht betriebswichtigen Personen im Unternehmen zu halten.
Schließlich gehen zumeist die AN von alleine, die auf dem Markt nachgefragt sind.
Gruß
gallocampo
Erstellt am 14.05.2009 um 07:24 Uhr von klinik
@WaschbärLady,
danke für die Anregung und Kritik, da kann ich mit umgehen, sonst sollte man nicht BR sein. Nur zur allgemeinen verständniss, du scheinst ja gut informiert zu sein über unsere Arbeit :-)), Rechtsanwälte und deren Ausakünfte sind nicht das Heilmittel sondern eher Mittel zum Zweck. Es ist aber gut einen Anwalt zu haben der nicht nur auf das Mandat aus ist, sondern schon im Vorfeld signalisiert dass es nicht funktioniert um eine Schlappe zu verhindern.
Für uns ist es im Moment keine Schlappe, vielleicht hast Du ja Recht dass es mal eine gewesen sein könnte dass möchte ich nicht bestreiten. Aber entscheidend ist doch das Ziel dass man erreichen will.
Zu deinem Zitat: Müsste es nicht heissen "Wo Licht ist, ist auch viel Schatten"?
Erstellt am 01.06.2020 um 12:30 Uhr von piggeldi001
Hallo, bei uns ist dies auch gerade Thema, und wir haben die Informationspflicht mit den AG besprochen, nun hat der wiederholt, dass 2.te Mal uns nicht über Eigenkündigung informiert. Kann der BR Beschlussfassung machen und den AG abmahnen, im Wiederholungsfall auf Unterlassung klagen. (Also nun gelbe Karte geben und nächster Verstoss geht direkt über Anwalt)
Erstellt am 02.06.2020 um 13:02 Uhr von See-see
Seitdem ich den Thread erstellt habe, sind nun 11 Jahre Erfahrung als BR für mich hinzugekommen. Aus dieser Erfahrung heraus rate ich dir, einen handfesten Streit mit deinem AG zu DIESEM Thema zu VERMEIDEN. Die Rechtslage ist nicht klar, und es gibt bestimmt geeignetere und viel versprechendere Anlässe für die gelbe Karte!
Erstellt am 02.06.2020 um 13:20 Uhr von moreno
Man sollte den AG so erziehen, dass er solche Infos freiwillig macht :-)