Erstellt am 19.01.2012 um 15:40 Uhr von rolfo
Nicht wegen der Kündigung, aber wegen Personalplanung
Erstellt am 19.01.2012 um 16:20 Uhr von kunzundhinz
Bei "nur" einer Kündigung kann man dieses in Fragestellen. Denn § 92 (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie.......
Ein AN +/- muss dieses nicht zwnagsweise betreffen ...
Denn der AG kann ja entscheiden, diese Stelle nicht neu zu besetzen.
Erstellt am 19.01.2012 um 16:36 Uhr von sbvsgbix
Wenn sie aber einen Schwerbehinderten/Gleichgestellten betrifft muss der AG vor Ausspruch die SBV lt. § 95 (2) i.V. mit § 84 (1) SGB IX beteiligen.
Diese sollte dann den BR informieren.
Erstellt am 19.01.2012 um 16:42 Uhr von paula
@sbvsgbix
Wie soll das denn bitte vor Ausspruch erfolgen.....
Erstellt am 19.01.2012 um 17:25 Uhr von petrus
@paula: Hat Dein Chef keine Glaskugel?
@beschläge: Müssen muss der ArbGeb wohl nicht - auch wenn man da ähnlich wie beim Thema Abmahnungen (anderer Thread) mit §80 argumentieren könnte. Im Zuge der so oft beschworenen vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte er aber guten Willen erkennen lassen...
Letztlich wird er dem BR eine Auflistung aller MA zur Verfügung stellen müssen (der BR findet bestimmt einen Grund nach §80), die der BR dann mit der letzten Liste vergleichen kann, was Zeit (und damit das Geld des ArbGeb) kostet...
Spätestens kurz nach dem Ausscheiden erfährt es der BR also ohnehin. Und der ArbGeb kann zumindest eine Liste der Ein-/Austritte relativ mühelos "rauslassen".
Erstellt am 19.01.2012 um 17:29 Uhr von sbvsgbix
Paula,
wenn der AG vom Kündigungswunsch hört oder diese auf den Tisch bekommt, muss er die SBV beteiligen.
Aber klar, hat der AN gekündigt, ist es wohl gelaufen, denn der AG muss die Annahme ja nicht verweigern. Sie kann auch i.d.R. nicht vom AN zurückgenommen werden.
Doch oftmals gehen ja AN auch zum AG und sagen/fragen möchte kündigen... Dann wäre es vor der Kündigung. Der Hintergrund ist dass die SBV den AN aufklärt welche besondere Probleme den Schwerbhinderten treffen können. Nämlich den vorübergehenden Entzug der besonderen Hilfen lt. SGB IX § 117
Erstellt am 19.01.2012 um 18:29 Uhr von Kölner
@sbvs
Das ist natürlich dann die Regel, vor allem dann wenn der AN selbst kündigt.
Erstellt am 19.01.2012 um 18:35 Uhr von paula
sbvsbix
"....MUSS der AG vor Ausspruch...."
Diese Antwort von 16:42 wird jetzt zum Glück etwas eingeschränkt....
"Sie kann auch i.d.R. nicht vom AN zurückgenommen werden."
Nicht nur in der Regel außer der AG stimmt zu....