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Arbeitnehmer kündigt selber. Info an BR durch Arbeitgeber?

B
beschlaege
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Noch eine Frage vom mir. Was ist wenn ein Arbeitnehmer selber kündigt? Muss der BR von Arbeitgeber informiert werden?

2.99208

Community-Antworten (8)

R
rolfo

19.01.2012 um 16:40 Uhr

Nicht wegen der Kündigung, aber wegen Personalplanung

K
kunzundhinz

19.01.2012 um 17:20 Uhr

Bei "nur" einer Kündigung kann man dieses in Fragestellen. Denn § 92 (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie.......

Ein AN +/- muss dieses nicht zwnagsweise betreffen ...

Denn der AG kann ja entscheiden, diese Stelle nicht neu zu besetzen.

S
sbvsgbix

19.01.2012 um 17:36 Uhr

Wenn sie aber einen Schwerbehinderten/Gleichgestellten betrifft muss der AG vor Ausspruch die SBV lt. § 95 (2) i.V. mit § 84 (1) SGB IX beteiligen.

Diese sollte dann den BR informieren.

P
paula

19.01.2012 um 17:42 Uhr

@sbvsgbix

Wie soll das denn bitte vor Ausspruch erfolgen.....

P
Petrus

19.01.2012 um 18:25 Uhr

@paula: Hat Dein Chef keine Glaskugel?

@beschläge: Müssen muss der ArbGeb wohl nicht - auch wenn man da ähnlich wie beim Thema Abmahnungen (anderer Thread) mit §80 argumentieren könnte. Im Zuge der so oft beschworenen vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte er aber guten Willen erkennen lassen... Letztlich wird er dem BR eine Auflistung aller MA zur Verfügung stellen müssen (der BR findet bestimmt einen Grund nach §80), die der BR dann mit der letzten Liste vergleichen kann, was Zeit (und damit das Geld des ArbGeb) kostet... Spätestens kurz nach dem Ausscheiden erfährt es der BR also ohnehin. Und der ArbGeb kann zumindest eine Liste der Ein-/Austritte relativ mühelos "rauslassen".

S
sbvsgbix

19.01.2012 um 18:29 Uhr

Paula,

wenn der AG vom Kündigungswunsch hört oder diese auf den Tisch bekommt, muss er die SBV beteiligen.

Aber klar, hat der AN gekündigt, ist es wohl gelaufen, denn der AG muss die Annahme ja nicht verweigern. Sie kann auch i.d.R. nicht vom AN zurückgenommen werden.

Doch oftmals gehen ja AN auch zum AG und sagen/fragen möchte kündigen... Dann wäre es vor der Kündigung. Der Hintergrund ist dass die SBV den AN aufklärt welche besondere Probleme den Schwerbhinderten treffen können. Nämlich den vorübergehenden Entzug der besonderen Hilfen lt. SGB IX § 117

K
Kölner

19.01.2012 um 19:29 Uhr

@sbvs Das ist natürlich dann die Regel, vor allem dann wenn der AN selbst kündigt.

P
paula

19.01.2012 um 19:35 Uhr

sbvsbix

"....MUSS der AG vor Ausspruch...."

Diese Antwort von 16:42 wird jetzt zum Glück etwas eingeschränkt....

"Sie kann auch i.d.R. nicht vom AN zurückgenommen werden."

Nicht nur in der Regel außer der AG stimmt zu....

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