Erstellt am 13.05.2020 um 12:13 Uhr von rsddbr
Aha.
Und wo ist die Frage?
Erstellt am 13.05.2020 um 12:28 Uhr von Egalo
Entschuldigt, vor lauter Empörung habe ich die Frage vergessen. So viel ich weiß handelt es sich um eine Straftat. Wie sollte ich vorgehen, wenn die zweite Kündigung mir überbracht wird? Der Betriebsrat hat sich ja vorher enthalten.
Erstellt am 13.05.2020 um 12:33 Uhr von BRHamburg
Kündigungsschutz Klage einlegen.
Erstellt am 13.05.2020 um 12:33 Uhr von Pjöööng
Wie immer: Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen.
Erstellt am 13.05.2020 um 13:24 Uhr von Egalo
Das habe ich ja bereits, bei der ersten Kündigung. Gibt es noch die Möglichkeit eine Strafverfolgung zu beantragen?
Erstellt am 13.05.2020 um 14:00 Uhr von Pjöööng
"Betriebsverfassungsgesetz
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(...)
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt."
Wenn Du einen Antragsberechtigten findest der das für Dich erledigt ...
Erstellt am 13.05.2020 um 14:07 Uhr von Kratzbürste
Der BR, der sich auf derartige Spiele einlässt, von dem hast du so wie so nichts zu erwarten.
Ansonsten: Wenn du nur eine Kündigung erhalten hast, kann es doch egal sein, was der BR getan oder nicht getan hat. Wenn du eine zweite Kündigung erhältst, musst du auch gegen die Klagen.
Erstellt am 13.05.2020 um 14:56 Uhr von Challenger
Zitat Egalo : Mein ehemaliger GF hat den Betriebsrat angedroht, wenn die sich bei meiner Kündigung enthalten, wird er Ihnen kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezahlen.
Meiner Auffassung nach erfüllt der GF gegenüber dem BR den Straftatbestand der Nötigung.
Vergleich :
(StGB)
§ 240 Strafgesetzbuch - Nötigung -
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Flankierend dazu erfüllt der GF stenzversämtlich auch den Straftatbestand der Behinderung der BRtätigkeit.
Was sagt der BR denn dazu ?
Erstellt am 13.05.2020 um 15:14 Uhr von takkus
"Was sagt der BR denn dazu ?"-> "Ja Herr GF, wir stimmen Ihren Argumenten zu und freuen uns auf unser Urlaub- und Weihnachtsgeld."