Erstellt am 13.05.2020 um 11:25 Uhr von Kratzbürste
Wie kann durch Urlaub Minusstunden entstehen? Das solltest du mal deinen Chef fragen.
Erstellt am 13.05.2020 um 11:46 Uhr von petermännchen
Hast Du 10 Stunden zusätzlich Frei zum Urlaub genommen ohne diese Stunden auf einem Arbeitszeitkonto gehabt zu haben? wie sind denn de Minusstunden entstanden?
Erstellt am 13.05.2020 um 12:14 Uhr von Tine87
Ja genau. Ich hatte 2019 nicht mehr genug Urlaub und bin dann mit den Stunden ins Minus gegangen. Hätte die Stunden normal leicht wieder reingeholt, aber durch die aktuelle Situation wurden 2020 bis jetzt alle Veranstaltungen abgesagt, bei denen ich Stunden aufbauen hätte können.
Erstellt am 13.05.2020 um 12:21 Uhr von rsddbr
Die Stunden vom Urlaub abziehen wäre nicht in Ordnung. Urlaubsanspruch entsteht jedes Jahr aufs neue und muss in diesem auch genommen werden. Minusstunden aus 2019 können demnach nicht mit Urlaub aus 2020 ausgeglichen werden.
Abzug vom Gehalt wäre grundsätzlich möglich. Es ist jedoch für uns nicht ersichtlich, ob es bei euch einen Betriebsrat gibt, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung finden und welche konrekten Formulierungen vielleicht in deinem Arbeitsvertrag vorhanden sind.
Was nun deine konkrete Situation betrifft, so darfst du als Schwangere nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Da wäre bei einem 6-Stunden-Tag durchaus noch Luft, die Minusstunden abzubauen. Oder bist du schon im Mutterschutz?
Erstellt am 13.05.2020 um 12:29 Uhr von Tine87
Mutterschutz bin ich erst ab September. Mein Chef sagt dass man gar keine Überstunden mehr machen darf sobald man die Schwangerschaft gemeldet hat. Also auch bei einem 6 Stunden Tag nicht 8,5 Stunden. Gibt es da irgendeinen § dazu?
Erstellt am 13.05.2020 um 12:34 Uhr von Pjöööng
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.
(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.