Erstellt am 12.03.2012 um 11:49 Uhr von Pappnase
Der AG kann die Stunden wieder einfordern, dass muss allerdings mit den gesetzlich geregelten Arbeit- und Pausenzeiten konform gehen;
Achtung: Vom Lohn kann er es nicht abziehen, er muss sich an den bestehenden AV halten und die Stunden einfordern;
er kann natürlich (wenn es weiterhin "schlechte Zeiten" sind) mit einer Änderungskündigung kommen;
Erstellt am 12.03.2012 um 11:58 Uhr von gironimo
>Ein betriebsrat haben wir noch nicht sind dabei <
Na - da habt Ihr ja gleich eine schöne Aufgabe vor Euch. Nämlich eine Betriebsvereinbarung mit dem AG auszuhandeln, die klare Regeln für die Arbeitszeit schafft.
(Aber natürlich vorher Grundlagenseminare besuchen)
Viel Glück bei der Wahl eines Betriebsrats.
Erstellt am 12.03.2012 um 12:12 Uhr von Streikbrecher
Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft an, der AG muss diese annehmen oder er gerät in Annahmeverzug gem § 615 BGB, bedeutet er muss die Zeit vergüten auch ihne Leistung erhalten zu haben.
Bedeutet aber für den AN auch, er musss IN die Firma und sagen Chef hier bin ich und ich will arbeiten.
Wenn er sich auf solches wie man oben vermuten kann einlässt, also zu Hause zu bleiben und ein Minuskonto in Absprache aufbauen sieht es rechtlich ganz anders aus. Dann akzeltiert er quasi einen Vorschuss für nicht erbrachte Arbeitsleistung und dann ja der AG das Recht des Ausgleiches
Erstellt am 12.03.2012 um 12:14 Uhr von petrus
Viel spaß bei der Lektüre BAG, Urteil vom 26. 1. 2011 - 5 AZR 819/09
Erstellt am 12.03.2012 um 15:36 Uhr von rkoch
@petrus
Naja, ob das Urteil im vorliegenden Fall zu 100% anwendbar wäre, darüber kann man streiten. Schließlich sind einige der Umstände des Falls einem anwendbaren TV geschuldet....
Aber grundsätzlich glaube ich auch nicht, dass ein AN dem AG in der Situation seine Arbeitsleistung explizit anbieten müsste, sofern der Abbau von AG gesteuert ist. Der AG hat ja mit der Reduzierung der AZ ja schon unzweifelhaft klargestellt, dass er kein Interesse an der Arbeitsleistung des AN hatte, wozu sollte dieser diese also noch einmal anbieten?
Dieses Angebot kommt IMHO nur dann zum tragen, wenn der AG den AN aus anderen Gründen (z.B. nach einer Kündigung) von der Arbeitsleistung komplett freistellt.
Erstellt am 12.03.2012 um 15:54 Uhr von Globus
Wie kommt es zu diesem Arbeitszeitkonto? steht das so im AV? Oder gibt es eventuell eine alte BV die das regelt? auch ohne aktuellen BR wäre sowas möglich - also Fragen über Fragen um eine genaue einigermaßen zutreffende Antwort gben zu können...
Erstellt am 12.03.2012 um 17:37 Uhr von petrus
@rkoch:
Da das BAG immer Einzelfallentscheidungen trifft, wird es nice eine 100% Anwendbarkeit geben...
Die spannende Frage ist nämlich, wo und wie bei "IchAG" das Stundenkonto beschrieben ist.
AV? Einseitige ArbGeb-Regelung? Die müssten ja einer AGB-Prüfung standhalten und billigem Ermessen entsprechen. Ob das bei minus 170 Stunden -also ca. 1 Monat- der Fall ist, würde ich im Allgemeinen bezweifeln. (Es sei denn wir reden hier von einer extrem saisonalen Branche, z.B. Schlechtwetterregelungen im Bau)
Zumindest hat das BAG festgahalten:
"Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält."
Das ist wohl auszuschließen, sonst gäbe es die Frage nicht.
Das "insbesondere" lässt auf weitere Möglichkeiten schließen, wie "berechtigte" Minusstunden entstehen können. Z.B. dürfte es in Betrieben mit einem Dienst-/Schichtplan regelmäßig der Fall sein, dass das Stundenkonto auch mal vorübergehend ins Minus geht - aber sicher nicht mehr als ca. eine Woche. (Ausnahmen, wie Hoch-, Tief- oder GaLa-Bau mal außen vor).
Hier ist aber wohl eher folgendes gegeben:
"Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn ... sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat."
Sprich: Das Abwälzen des Betriebsrisikos per "großzügigem" Stundenkonto geht nicht.
Erstellt am 12.03.2012 um 18:35 Uhr von Globus
wat denkst du, warum ich die ein oder andere Frage hier in den Raum gestellt habe?
Erstellt am 13.03.2012 um 08:42 Uhr von rkoch
@petrus
Die Sache mit dem Annahmeverzug hab ich auch nicht in Abrede gestellt, sondern auch vielmehr vorausgesetzt.... (wie, denke ich, alle anderen auch).
Ich dachte Du bezogst Dich mit dem Urteil auf Streitbrechers "Bedeutet aber für den AN auch, er musss IN die Firma und sagen Chef hier bin ich und ich will arbeiten."...., was ich nicht glaube, dass das notwendig ist.
Erstellt am 13.03.2012 um 09:43 Uhr von petrus
@rkoch
> Ich dachte Du bezogst Dich mit dem Urteil auf Streitbrechers
Achsoooo... nein.
Streikbrechers Beitrag war noch nicht online, als ich auf "Antworten" geklickt habe. Copy&Paste dauert manchmal eben auch >2 min, wenn man das Az. erst suchen muss ;-)
@globus
> wat denkst du, warum ich die ein oder andere Frage hier in den Raum gestellt habe?
Das hattest Du doch gesagt:
> Fragen über Fragen um eine genaue einigermaßen zutreffende Antwort gben zu können
Wie Du siehst, war zumindest eine ansatzweise Antwort auch ohne Beantwortung Deiner Fragen möglich...
Wobei ich zugeben muss: Mit den Antworten auf Deine Fragen würde es genauer und käme ohne langwierige Prosa aus.
Erstellt am 25.04.2012 um 14:06 Uhr von Ichag
habe jetz 450 stunden minus ein br wird am 22.6 gewahlt.ag will sich nicht einigen und schickt mich jetz nur noch auf baustelle mit vielen uberstunden um das minuskonto ab zuarbeiten
Erstellt am 26.04.2012 um 08:24 Uhr von rkoch
> schickt mich jetz nur noch auf baustelle mit vielen uberstunden um das minuskonto ab zuarbeiten
Tja, und das ist sein gutes Recht.... Genau das ist die Sache mit der Nacharbeit für die Zeit für die Du einen "Vorschuss" erhalten hast.
Am Ende könnte man noch den zugrundeliegenden Arbeitsvertrag genau durchsuchen, ob da irgendwas vereinbart war wie in dem von Petrus zitierten Urteil. Zitat: "ungleichmäßige Verteilung einer Jahresarbeitszeit". Wenn z.B. vereinbart wäre, dass Du innerhalb eines Jahres soundsoviel Stunden zu arbeiten hast, und der AG diese Stunden innerhalb des Jahres ungleichmäßig verteilen darf, dann müsstest Du genau genommen am Ende des Jahres die Stunden nicht mehr nacharbeiten, da es das Problem des AG gewesen wäre deine Arbeitszeit so zu verteilen, dass am Jahresende die Soll-Arbeitszeit erreicht gewesen wäre. Aber darüber müsste man sich dann wieder gerichtlich streiten, was i.d.R. keiner macht - eher werden die Minusstunden aufs nächste Jahr übertragen.
Insofern: Hol einfach Deine Stunden wieder rein und akzeptiere dass es so läuft.
Erstellt am 03.05.2012 um 21:26 Uhr von Ichag
Da kennst du das Gesetz nicht ich habe immer meine arbeitsleistung angeboten und wenn der arbeitender den nicht annimmt kommt er in Verzug und muss die stunden ohne gegenleistung bezahlen und der hat ja auch noch ein unternehmerische Risiko,was er nicht auf den arbeitnehmer abwälzen darf.
Erstellt am 03.05.2012 um 21:31 Uhr von Kölner
@Ichag
Habe ich was verpasst:
Wurde die Interpunktion vollständig abgeschafft und Deine Kenntnisse um die tatsächliche Rechtslage auch?