Erstellt am 03.06.2018 um 16:20 Uhr von celestro
eine solche Änderung würde Deine Zustimmung erfordern, sofern Sie rechtlich überhaupt zulässig ist (hier soll das Risiko der schwankenden Auftragslage komplett auf Dich abgewälzt werden)
Erstellt am 03.06.2018 um 17:42 Uhr von samira
Gabt ihr eine Mitarbeitervertretung? Die solltest Du fragen.
Erstellt am 03.06.2018 um 19:29 Uhr von Brainy X
Ja, es gibt eine MAV. Bezüglich der Arbeitszeitkonten soll es wohl zu einer Dienstvereinbarung kommen, diese gibt es noch nicht. Für mich stellt sich die Frage, ob ich dieser überhaupt zustimmen müsste.
Zu meinem Fall (alter Dienstvertrag) konnte ich bisher noch keine Auskunft bekommen.
Erstellt am 03.06.2018 um 20:30 Uhr von Giftzwerg
BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - dejure.org
[27] (2) Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt.
[28]Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Erstellt am 03.06.2018 um 23:50 Uhr von paula
man sollte aber bedenken, in welchem Zusammenhang dieses Urteil ergangen ist. Ansonsten finde ich eine Aussage über die Wirksamkeit solcher Maßnahmen des AGs ohne Kenntnis des Arbeitsvertrages, des geltenden Tarifvertrages und sonstiger Vereinbarungen schon sehr gewagt....
Ich würde mal einen Anwalt oder den Rechtsschutz der Gewerkschaft befragen
Erstellt am 04.06.2018 um 07:50 Uhr von hansimglueck
Einer Dienstvereinbarung musst du nicht zustimmen. Sie gilt - wie ein Gesetz im Betrieb.
Erstellt am 04.06.2018 um 11:30 Uhr von Challenger
Wenn Ihr unter das Bundespersonalvertretungsgesetz fallt, oder eines der Landespersonalvertretungsgesetze, dann gilt das hier :
2.1 Zulässiger Inhalt nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
Das Bundespersonalvertretungsgesetz und einige Landespersonalvertretungsgesetze insbesondere süddeutscher Länder (z. B. § 73 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz) erlauben Dienstvereinbarungen nur zur Regelung von im Gesetz ausdrücklich aufgeführten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Nicht der Mitbestimmung unterliegende Sachverhalte können daher nicht durch Dienstvereinbarung geregelt werden; das Gleiche gilt für zwar mitbestimmungspflichtige Sachverhalte, für die das Gesetz jedoch nicht die Möglichkeit der Regelung durch Dienstvereinbarung vorsieht. Treffen Dienststelle und Personalrat in solchen Angelegenheiten dennoch eine "freiwillige Dienstvereinbarung", so ist diese Abmachung unwirksam
Quelle :
Dienstvereinbarungen | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst ...
https://www.haufe.de › Öffentlicher Dienst › TVöD Office Professional
Vorraussetzung jedoch ist, dass dem weder ein Gesetz, noch eine Bestimmung eines Tarifvertrages entgegensteht
@ paula
man sollte aber bedenken, in welchem Zusammenhang dieses Urteil ergangen ist. Ansonsten finde ich eine Aussage über die Wirksamkeit solcher Maßnahmen des AGs ohne Kenntnis des Arbeitsvertrages, des geltenden Tarifvertrages und sonstiger Vereinbarungen schon sehr gewagt....
Minusstunden sind nach §615 BGB unzulässig, wenn sie vergütungsfrei nachgearbeitet werden müssen. Unerheblich davon, ob dies arbeitsvertraglich so geregelt wurde.