Erstellt am 05.05.2009 um 20:13 Uhr von pirat
@Nathalie,
der BR hat bei Abmahnungen weder einen Informationsanspruch noch ein Mitspracherecht. ...
hier ein link dazu....wobei hier das >Thema Gegendarstellung< durchaus differenzierter/kontroverser zu bewerten ist.
http://einzelhandel.verdi.de/unternehmen/schlecker_drogerie-discounter/service_fuer_betriebsraete/data/abmahnung
Nur einer von unzähligen Infoseiten die es zu ergooglen gibt.
Erstellt am 05.05.2009 um 20:35 Uhr von DonJohnson
Nun, wenn man mit sehr guten Argumenten (die es zweifelsfrei gibt), eine freiwillige BV diesbezüglich abschließen kann, dann ja, ansonsten siehe Pirat!
Erstellt am 05.05.2009 um 20:40 Uhr von MonaLisa
@DJ,
mit welchem "sehr guten Argument" willst du einen AG überzeugen, sein ihm vom Gesetz verbrieften Recht beschneiden zu lassen?
Gib mir mal ein Beispiel....
Erstellt am 05.05.2009 um 20:47 Uhr von DonJohnson
ML
Ok, hier mein Argument:
"Im Anbetracht der Tatsache, dass eine Abmahnung durchaus zur beendigugn des Arbeitsverhältnisses führen kann, ist es sinnvoll den BR selbst bei einer solche mit einzubeziehen. Erst Recht im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit!. Im Anbetracht der Tatsache, dass der BR vom AN über eine Abmahnung in Kenntnis gesetzt wird, sollte eine BV diesbezüglich vereinbart werden. Wir sind uns der Tatsache bewußt, das eine solche BV nciht erzwingbar ist, appelieren aber an ihren Sachverstand mit uns hierüber zu verhandeln um in Zukunft auf "kleinem Dienstweg" eine solche Problematik erst gar nciht zustande kommen zu lassen.
MfG BRV
Erstellt am 05.05.2009 um 21:03 Uhr von MonaLisa
@DJ,
"Im Anbetracht der Tatsache, dass eine Abmahnung durchaus zur beendigugn des Arbeitsverhältnisses führen kann, ist es sinnvoll den BR selbst bei einer solche mit einzubeziehen."
Wird der BR, sobald die Anhörung zu einer (evtl.) Kündigung vorgelegt wird, müssen auch die jeweiligen Abmahnungen mit zu den Unterlagen gegeben werden.
"Wir sind uns der Tatsache bewußt, das eine solche BV nciht erzwingbar ist, appelieren aber an ihren Sachverstand mit uns hierüber zu verhandeln um in Zukunft auf "kleinem Dienstweg" eine solche Problematik erst gar nciht zustande kommen zu lassen."
Wenn der (betroffene!) Kollege mit seiner Abmahnung zum BR kommt, dann könnt ihr immer noch das Gespräch mit dem AG suchen. Das ist auch mein Weg, den ich dann grundsätzlich gehe. Wenn auch dann die Hilfe so ziemlich erschöpft ist!
Dass die BV nicht erzwingbar ist, ist genau der Grund, warum ein AG sich seltenst darauf einlassen wird.
Auch der Hinweis, dass eine Abmahnung nach 2 Jahren aus der PA zu verschwinden hat, ist kein Argument.
Den Richter interessieren nur zeitnahe Abmahnungen und die müssen (bei einer Kündigungsschutzklage) auch noch mit dem Grund der Kündigung zu tun haben.
Erstellt am 05.05.2009 um 21:08 Uhr von DonJohnson
ML
Na denkst du ich weiß das nicht?
Nichts deto trotz ist das kein schlechtes Argumenht eine bv bezüglich Abmahnung abzuschließen - so geschen nicht nur einmal in der BRD - dass man iene Freiwilligkeit immer entkräften kann ist klar. Hier sind aber duchaus finanzielle Gründe zu sehen, die den AG vielleicht dahin bewegen können eine solche abzuschließen! Wohl gemerkt, ich schrieb zu keinem Zeitpunkt, dass eine solche BV erzwingbar ist, sondern lediglich, dass es sehr gute Gründe gibt, ok?
;-)))
Erstellt am 06.05.2009 um 07:08 Uhr von Jumper
Hallo @ all,
bei uns haben wir dazu eine BV abgeschlossen.
Dort ist geregelt, sollte ein Mitarbeiter gegen seine Arbeitsvertraglichen Pflichten verstossen, gibt es vorher ein Sachverhaltsklärungsgespräch wobei der BR anwesend ist.
Zuvor spricht sich der BR mit der/dem Betroffenen Kollegen/in ab.
Nach dem Gespräch prüft der Arbeitgeber ob es zu einer Abmahnung kommt.
Kommt es zu einer Abmahnung erhalten wir als BR eine Kopie der Abmahnung und vergleichen den Inhalt der Abmahnung mit dem Sachverhaltsklärungsgespräch, so haben wir sofort die Möglichkeit mit der/dem Betroffenen eine Gegendarstellung zuschreiben falls der Inhalt der Abmahnung nicht stimmen sollte.
Aber dadurch das vor schon drüber gesprochen wird, ist es bei uns bisher nicht vorgekommen, das falsche Tatsachen in der Abmahnung stehen, falls es zur ein Abmahnung kommen sollte, denn in dem Gespräch können wir den Vorgesetzten schon mal etwas beschwichtigen von einer Abmahnung abzusehen.
Des Weiteren haben wir geregelt, dass Abmahnungen je nach Schwere spätestens nach 2 Jahren entfernt werden.
Also ist es Möglich, wie schon DJ sagte eine freiwillige BV dazu abzuschliessen.
Erstellt am 06.05.2009 um 10:45 Uhr von kriegsrat
@ all
ich halte derartige "freiwillige" vereinbarungen zu abmahnungen für gefährlich und kontraproduktiv
die wirksamkeit einer abmahnung hat der AG in einem evtl. folgenden kündigungsschutzprozess zu beweisen
je nachhaltiger die arbeitnehmervertretung bei einer abmahnung beteiligt war, vielleicht noch unter überprüfung des inhalts, formulierungen etc. umso schlechter steht der AN dann in einem evtl. kündigungsschutzprozess da
darum meine meinung :
abmahnungen hinnehmen, für die eigenen unterlagen evtl notizen anfertigen (evtl. zeugen zum vorfall notieren, widersprüche festhalten etc etc.) und dann das ding abheften und vergessen ............
es gibt nichts besseres für einen AN, als wenn sich der AG bei einer kündigung auf eine evtl. unwirksame abmahnung beruft.....