zu Frage "Darf der Betriebsrat eine Abmahnung aussprechen?"
Hallo, da scheint sich wieder ein Thread verabschiedet zu haben, deshalb ermögliche ich (hoffentlich im Sinne des Threaderstellers) mal eine Diskussion in einem neuen Thread.
Ursprüngliche Frage:
Guten Tag Kollegen
Wir haben im Betrieb einen Vorgesetzte, der nur schreit, Mitarbeiter beleidigt, abfällig über ausländische Mitarbeiter redet, kurz gesagt, er benimmt sich komplett daneben und verstößt täglich gegen § 75 BetrVG.
Der BR hatte schon Gespräche mit der Geschäftsleitung, die Probleme sind denen bekannt, ebenso mit der Personalabteilung, denen ist das auch bekannt und mit dem Produktionsleiter, dem ist das auch bekannt. Da es nicht besser wird mit dem Vorgesetzte und laut Krankenkasse die psychischen Erkrankungen bei 50% liegen, gefolgt von muskulären/skelettaären Erkrankungen und letztendlich Erkältungskrankheiten, hat der Betriebsrat jetzt vor, den Vorgesetzte abzumahnen. Als letzte Konsequenz wurde der BR auf § 104 BetrVG zugreifen müssen, damit der Betriebsfrieden wieder hergestellt wird und die psychische Erkrankungen nachlassen.
Wäre eine Abmahnung möglich und rechtens?
Danke im voraus Erstellt am 16.06.2022 um 08:30 Uhr von MarcFlemming
Mein Senf dazu:
Eine Abmahnung hat eine juristische Relevanz, da sie i.d.R. eine Androhung weiterer Konsequenzen beinhaltet - die aber nur vom Arbeitgeber selbst initiiert werden können.
Insofern ist der BR auch bei der Abmahnung als solche raus.
Auch §104 bewirkt ja keine Aktivität durch den BR, sondern spielt den Ball zunächst zum Arbeitgeber, der dann in letzter Konsequenz rechtswirksam kündigen würde.
Es ist dem BR aber nicht verboten, mit dem Mitarbeiter zu sprechen und ihm seine Absichten zu erläutern. Vielleicht hilft's ja. Nur eine Abmahnung ist es dann eben nicht.
Community-Antworten (12)
16.06.2022 um 15:07 Uhr
Ich würde Beschwerde nach §84 BetrVG von einem (oder am besten gleich mehrere Beschwerden von unterschiedlichen) AN prüfen/vorschlagen. Und für den "abfällig über ausländische Mitarbeiter redet" den AG auf das AGG und der daraus resultierenden Haftung des AGs selbst hinweisen.
16.06.2022 um 22:28 Uhr
Zitat Muschelschubser : Insofern ist der BR auch bei der Abmahnung als solche raus.
Meiner Auffassung nicht ganz. Denn der BR könnte mit §23 Abs.3 BetrVG um die Ecke kopmmen. §23 Abs.3 BetrVG hat das Format einer Abmahnung.
17.06.2022 um 10:31 Uhr
@Chellenger
Wenn der Vorgesetzte gleichzeitig Arbeitgeber ist, also das Unternehmen vertritt, dann ist §23 Abs. 3 anwendbar, stimmt.
Mit dem Unterschied, dass es hier a) zunächst nur um Unterlassung geht und nicht um weitere personelle Konsequenzen und b) das Arbeitsgericht gegenüber der GL aktiv wird, der BR lediglich Initiator ist
Wenn der Vorgesetzte aber Arbeitnehmer ist, dann sind wir wieder im normalen Arbeitsrecht, und der Vertragspartner der hier aktiv werden kann ist der Arbeitgeber. Dann bleiben nicht mehr Möglichkeiten als oben beschrieben.
17.06.2022 um 11:44 Uhr
die Frage war: Kann der BR eine Abmahnung auszusprechen (gleiches wäre bei Kündigung) --> ganz klar NEIN der BR kann immer nur die Initiative ergreifen und den AG auffordern dieses zu tun und dann, wenn der AG sich weigert, das Arbeitsgericht anrufen, damit das Arbeitsgericht dem AG entsprechende Auflagen vorgibt.
Der BR hat eben keine "diziplinarischen Befugnisse gegenüber dem AN", das hat nur der AG
17.06.2022 um 12:47 Uhr
@Muschelschubser : .....b) das Arbeitsgericht gegenüber der GL aktiv wird, der BR lediglich Initiator ist
Alles richtig. Aber dennoch handelt es sich ja um eine indirekte Abmahnung, weil das Verfahren nach §23 Abs.3 BetrVG mit dem Ziel, dem AG aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, bei Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungs- und/oder Zwangsgeld bis zu 10.000 Euro verbunden ist.
17.06.2022 um 12:54 Uhr
@Kampfschwein
- rein aus echtem Interesse - und wenn das Arbeitsgericht sagt: Nö, lieber Betriebsrat, wir geben dem Antrag nicht statt?
dann müßte auch die "indirekte Abmahnung" vom Tisch sein, oder sehe ich das falsch?
17.06.2022 um 13:32 Uhr
Was ne Wortklauberei!
Der BR kann den AG nicht abmahnen. Ende weder direkt noch indirekt. Die Möglichkeiten des BR sind im BetrVG festgehalten. auffordern etwas zu Unternehmen oder zu unterlassen, sonst Einigungsstelle oder Gericht. Die Maßnahme die dann verhängt werden oder eben nicht kommen dann von diesen Stellen und nicht vom BR.
DAs wäre ja so als wenn ich einen Dieb Anzeige - die Polizei den festnimmt und ich behaupte - JA "indirekt" habe ich den Dieb festgenommen.
17.06.2022 um 14:02 Uhr
Zitat Kjarrigan : Was ne Wortklauberei! Der BR kann den AG nicht abmahnen.
Wurde ja von Kampfschwein auch nicht behauptet.
Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung.
Vergleich :
Dem Betriebsrat steht das Instrument der „betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung“ zur Verfügung. Dieses kann zum Einsatz kommen, wenn der Betriebsrat durch den Arbeitgeber auf der Grundlage unwahrer Behauptungen abgemahnt wird. So kann er beispielsweise behaupten, dass ein Verhalten rechtswidrig sei, obwohl wohl dies nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann das Vorgehen des Arbeitgebers im Hinblick auf den Empfängerkreis oder die Wortwahl einer Abmahnung auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen. Hier besteht die Möglichkeit den Arbeitgeber zum Widerruf zu verpflichten. Außerdem können nach § 78 Abs. 1 BetrVG genau zu bezeichnende Unterlassungsansprüche bestehen.
Des Weiteren ist die „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung“ ein gutes Mittel, um den Arbeitgeber auf Pflichtverstöße hinzuweisen und zu verdeutlichen, dass der Betriebsrat die Missachtung seiner Rechte nicht weiter dulden wird. Ebenfalls kann der Betriebsrat bei Nichterfüllung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Seiten des Arbeitgebers anmahnen, dass eine Änderung der Herangehensweise vollzogen werden muss. Die Wirkung der Abmahnung kann verschärft werden, wenn sie im Zug eines ordnungsgemäßen Beschlusses durch einen Anwalt ausgesprochen wird. Quelle : W.A.F.
17.06.2022 um 14:06 Uhr
@Relfe : ....... und wenn das Arbeitsgericht sagt: Nö, lieber Betriebsrat, wir geben dem Antrag nicht statt? dann müßte auch die "indirekte Abmahnung" vom Tisch sein, oder sehe ich das falsch?
Aber auch nur dann, wenn eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegt. Das kann sich bis zum BAG hochwuseln.
17.06.2022 um 14:33 Uhr
Erstmal sollte geklärt werden, ob es lediglich eine angestellte Führungskraft betrifft oder ob ein Mitglied der GL gemeint ist.
Eventuell erübrigt sich dann die Diskussion über §23.
Wovon ich auch ausgehe, da im ursprünglichen Text davon die Rede ist, dass der GL die Problematik um den Vorgesetzten bekannt sei. Liest sich so, als sei der Vorgesetzte eben nicht Teil der GL.
Würde bedeuten: der BR hat hier keine Handhabe.
17.06.2022 um 16:38 Uhr
@MarcFlemming : Wir haben im Betrieb einen Vorgesetzten, der nur schreit, Mitarbeiter beleidigt, abfällig über ausländische Mitarbeiter redet, kurz gesagt, er benimmt sich komplett daneben und verstößt täglich gegen § 75 BetrVG.
Zitat Muschelschubser : Erstmal sollte geklärt werden, ob es lediglich eine angestellte Führungskraft betrifft oder ob ein Mitglied der GL gemeint ist.
Nach der Beschreibung von MarcFlemming handelt es sich lediglich um einen Vorgesetzten der nur rumschreit. Damit wird er wohl kaum ein Mitglied der GL gemeint haben.
21.06.2022 um 13:58 Uhr
Der BR sollte dem AG schriftlich auffordern Abhilfe zu schaffen und dazu eine Frist setzen. Diese Abhilfe muss nicht unbedingt die Kündigung sein, sondern liegt zunächst im ermessen des AGs. Unternimmt der AG nichts, oder haben die Maßnahmen keinen Erfolg, kann der BR den Arbeitgeber auffordern sich vom betreffenden Mitarbeiter zu trennen um so den Betriebsfrieden wieder herzustellen. In der Argumentation kann man den AG auch darauf hinweisen, dass das Verhalten des betreffenden MAs sich nicht nur negativ auf das Betriebsklima, sondern auch auf die Krankheitszahlen in dem bereich auswirkt. Effektive Maßnahmen seitens des AGs würden also langfristig Geld sparen (und das ist bei den meisten AGs ein gutes Argument!)
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