Erstellt am 16.06.2022 um 13:07 Uhr von wdliss
Ich würde Beschwerde nach §84 BetrVG von einem (oder am besten gleich mehrere Beschwerden von unterschiedlichen) AN prüfen/vorschlagen.
Und für den "abfällig über ausländische Mitarbeiter redet" den AG auf das AGG und der daraus resultierenden Haftung des AGs selbst hinweisen.
Erstellt am 16.06.2022 um 20:28 Uhr von Challenger
Zitat Muschelschubser : Insofern ist der BR auch bei der Abmahnung als solche raus.
Meiner Auffassung nicht ganz. Denn der BR könnte mit §23 Abs.3 BetrVG um die Ecke kopmmen. §23 Abs.3 BetrVG hat das Format einer Abmahnung.
Erstellt am 17.06.2022 um 08:31 Uhr von Muschelschubser
@Chellenger
Wenn der Vorgesetzte gleichzeitig Arbeitgeber ist, also das Unternehmen vertritt, dann ist §23 Abs. 3 anwendbar, stimmt.
Mit dem Unterschied, dass es hier
a) zunächst nur um Unterlassung geht und nicht um weitere personelle Konsequenzen und
b) das Arbeitsgericht gegenüber der GL aktiv wird, der BR lediglich Initiator ist
Wenn der Vorgesetzte aber Arbeitnehmer ist, dann sind wir wieder im normalen Arbeitsrecht, und der Vertragspartner der hier aktiv werden kann ist der Arbeitgeber.
Dann bleiben nicht mehr Möglichkeiten als oben beschrieben.
Erstellt am 17.06.2022 um 09:44 Uhr von Relfe
die Frage war: Kann der BR eine Abmahnung auszusprechen (gleiches wäre bei Kündigung)
--> ganz klar NEIN
der BR kann immer nur die Initiative ergreifen und den AG auffordern dieses zu tun und dann, wenn der AG sich weigert, das Arbeitsgericht anrufen, damit das Arbeitsgericht dem AG entsprechende Auflagen vorgibt.
Der BR hat eben keine "diziplinarischen Befugnisse gegenüber dem AN", das hat nur der AG
Erstellt am 17.06.2022 um 10:47 Uhr von Kampfschwein
@Muschelschubser : .....b) das Arbeitsgericht gegenüber der GL aktiv wird, der BR lediglich Initiator ist
Alles richtig. Aber dennoch handelt es sich ja um eine indirekte Abmahnung, weil das Verfahren nach §23 Abs.3 BetrVG mit dem Ziel, dem AG aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, bei Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungs- und/oder Zwangsgeld bis zu 10.000 Euro verbunden ist.
Erstellt am 17.06.2022 um 10:54 Uhr von Relfe
@Kampfschwein
- rein aus echtem Interesse -
und wenn das Arbeitsgericht sagt: Nö, lieber Betriebsrat, wir geben dem Antrag nicht statt?
dann müßte auch die "indirekte Abmahnung" vom Tisch sein, oder sehe ich das falsch?
Erstellt am 17.06.2022 um 11:32 Uhr von Kjarrigan
Was ne Wortklauberei!
Der BR kann den AG nicht abmahnen. Ende
weder direkt noch indirekt. Die Möglichkeiten des BR sind im BetrVG festgehalten.
auffordern etwas zu Unternehmen oder zu unterlassen, sonst Einigungsstelle oder Gericht. Die Maßnahme die dann verhängt werden oder eben nicht kommen dann von diesen Stellen und nicht vom BR.
DAs wäre ja so als wenn ich einen Dieb Anzeige - die Polizei den festnimmt und ich behaupte - JA "indirekt" habe ich den Dieb festgenommen.
Erstellt am 17.06.2022 um 12:02 Uhr von Challenger
Zitat Kjarrigan : Was ne Wortklauberei! Der BR kann den AG nicht abmahnen.
Wurde ja von Kampfschwein auch nicht behauptet.
Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung.
Vergleich :
Dem Betriebsrat steht das Instrument der „betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung“ zur Verfügung. Dieses kann zum Einsatz kommen, wenn der Betriebsrat durch den Arbeitgeber auf der Grundlage unwahrer Behauptungen abgemahnt wird. So kann er beispielsweise behaupten, dass ein Verhalten rechtswidrig sei, obwohl wohl dies nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann das Vorgehen des Arbeitgebers im Hinblick auf den Empfängerkreis oder die Wortwahl einer Abmahnung auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen. Hier besteht die Möglichkeit den Arbeitgeber zum Widerruf zu verpflichten. Außerdem können nach § 78 Abs. 1 BetrVG genau zu bezeichnende Unterlassungsansprüche bestehen.
Des Weiteren ist die „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung“ ein gutes Mittel, um den Arbeitgeber auf Pflichtverstöße hinzuweisen und zu verdeutlichen, dass der Betriebsrat die Missachtung seiner Rechte nicht weiter dulden wird. Ebenfalls kann der Betriebsrat bei Nichterfüllung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Seiten des Arbeitgebers anmahnen, dass eine Änderung der Herangehensweise vollzogen werden muss. Die Wirkung der Abmahnung kann verschärft werden, wenn sie im Zug eines ordnungsgemäßen Beschlusses durch einen Anwalt ausgesprochen wird.
Quelle : W.A.F.
Erstellt am 17.06.2022 um 12:06 Uhr von Kampfschwein
@Relfe : ....... und wenn das Arbeitsgericht sagt: Nö, lieber Betriebsrat, wir geben dem Antrag nicht statt?
dann müßte auch die "indirekte Abmahnung" vom Tisch sein, oder sehe ich das falsch?
Aber auch nur dann, wenn eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegt. Das kann sich bis zum BAG hochwuseln.
Erstellt am 17.06.2022 um 12:33 Uhr von Muschelschubser
Erstmal sollte geklärt werden, ob es lediglich eine angestellte Führungskraft betrifft oder ob ein Mitglied der GL gemeint ist.
Eventuell erübrigt sich dann die Diskussion über §23.
Wovon ich auch ausgehe, da im ursprünglichen Text davon die Rede ist, dass der GL die Problematik um den Vorgesetzten bekannt sei. Liest sich so, als sei der Vorgesetzte eben nicht Teil der GL.
Würde bedeuten: der BR hat hier keine Handhabe.
Erstellt am 17.06.2022 um 14:38 Uhr von Kampfschwein
@MarcFlemming : Wir haben im Betrieb einen Vorgesetzten, der nur schreit, Mitarbeiter beleidigt, abfällig über ausländische Mitarbeiter redet, kurz gesagt, er benimmt sich komplett daneben und verstößt täglich gegen § 75 BetrVG.
Zitat Muschelschubser : Erstmal sollte geklärt werden, ob es lediglich eine angestellte Führungskraft betrifft oder ob ein Mitglied der GL gemeint ist.
Nach der Beschreibung von MarcFlemming handelt es sich lediglich um einen Vorgesetzten der nur rumschreit. Damit wird er wohl kaum ein Mitglied der GL gemeint haben.
Erstellt am 21.06.2022 um 11:58 Uhr von Olav van Gerven
Der BR sollte dem AG schriftlich auffordern Abhilfe zu schaffen und dazu eine Frist setzen. Diese Abhilfe muss nicht unbedingt die Kündigung sein, sondern liegt zunächst im ermessen des AGs. Unternimmt der AG nichts, oder haben die Maßnahmen keinen Erfolg, kann der BR den Arbeitgeber auffordern sich vom betreffenden Mitarbeiter zu trennen um so den Betriebsfrieden wieder herzustellen.
In der Argumentation kann man den AG auch darauf hinweisen, dass das Verhalten des betreffenden MAs sich nicht nur negativ auf das Betriebsklima, sondern auch auf die Krankheitszahlen in dem bereich auswirkt. Effektive Maßnahmen seitens des AGs würden also langfristig Geld sparen (und das ist bei den meisten AGs ein gutes Argument!)