Erstellt am 18.04.2008 um 16:35 Uhr von betriebsratten
4. Welche Personen dürfen eine Abmahnung aussprechen?
Nicht jedes Mitglied eines Unternehmens kann einen Arbeitnehmer abmahnen. Abmahnberechtigt ist nur, wer auch gegenüber anderen Arbeitnehmern Weisungen erteilen darf. Dies werden aus dem innerbetrieblichen Bereich häufig z.B. Prokuristen oder Personalleiter sein; diese Berechtigung kann aber auch einer Person außerhalb des Betriebes, insbesondere einem mit der Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt, zugesprochen werden.
Zitat von und weitere Infos zum Thema
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2000/NL_023.php?navid=1
Erstellt am 18.04.2008 um 19:04 Uhr von Hans28
@an alle
Abmahnberechtigt ist nur, wer auch gegenüber anderen Arbeitnehmern Weisungen erteilen darf.
Das würde heißen, dass auch ein Produktionsleiter der den Mitarbeitern sagt was zu tun ist, abmahnen kann?
Das kann ich mir nicht vorstellen. Oder ist das wirklich so????
Erstellt am 18.04.2008 um 19:15 Uhr von Mona-Lisa
@Hans28,
Üblicherweise kommt dann die Abmahnung von der Personalleitung. Aber Urheber ist eben ein Vorgesetzter (Produktionsleiter usw.), der den Vorfall an die Chefetage weitermeldet.
Erstellt am 18.04.2008 um 19:15 Uhr von pirat
@Hans28
was du dir vorstellen kannst ist die eine Sache, was machbar wäre die Andere.
Bei einem Produktionsleiter .... der kann wirksam abmahnen, wenn er dazu ermächtigt wurde!
Ob es sinnvoll ist, wäre... wieder eine ganz andere Sache!
Capiche?
Erstellt am 18.04.2008 um 19:27 Uhr von Mona-Lisa
@Freibeuter,
muss ein Produktionsleiter extra dafür ermächtigt werden???
Wohl kaum.... :-)
Erstellt am 18.04.2008 um 19:36 Uhr von pirat
Ahoi, Moni-Lissi,
es gibt Produktionsleiter, bei uns, die keine *Leitenden* sind. Mein Beitrag folgte aus unserer Firmenstruktur! Die mahnen zwar irgend was, irgend wen immer...ab oder an.... aber aktenkundig nur die, welche ermächtigt sind! .-))
Erstellt am 18.04.2008 um 19:50 Uhr von Immie
@Hans28
Jeder Mitarbeiter, der aufgrund seiner betrieblichen Stellung dazu befugt ist, gegenüber dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen ist auch befugt, eine Abmahnung auszusprechen.
Erstellt am 18.04.2008 um 19:53 Uhr von Mona-Lisa
@Immi,
so isses! :-))
@pirat,
das heisst nicht's anderes, als dass auch ein popeliger Gruppenführer z. B. in einer Fabrik (Fliessband) dazu berechtigt ist......
Erstellt am 18.04.2008 um 19:55 Uhr von Frankenland
@ an alle Antwort gebenden
also ich sehe das so. Ein Produktionsleiter darf nicht abmahnen. Denn eine Abmahnung muss ja, wenn ich richtig informiert bin, eine Warnfunktion z.B. für eine Kündigung enthalten.
Da ein Produktionsleiter als "normaler" Arbeitnehmer nicht berechtigt ist eine Kündigung auszusprechen kann er auch nicht eine Abmahnung mit so einer Warnfunktion aussprechen.
Der Produktionsleiter ist zwar ingewisser Weise ein Vorgesetzter aber nicht mit diesen Funktionen ausgestattet. Es sei denn, dieser Produktionsleiter wäre ein leitender Angestellter.
In diesen Fall von Hans28 würde ich sagen, der PL müsste dies dem AG melden und diesen um eine Abmahnung des betroffenen AN auszusprechen.
Gruß
Frankenland